TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/26 W280 2308444-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.03.2026
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Entscheidungsdatum

26.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46 Abs1
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W280 2308444-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX .01.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1997, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 .01.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.01.2026 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, ist spätestens am XXXX .08.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist, hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dazu am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt.1.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend als BF bezeichnet) ein afghanischer Staatsangehöriger, ist spätestens am römisch 40 .08.2022 illegal in das Bundesgebiet eingereist, hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und wurde dazu am darauffolgenden Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu erstbefragt.

1.2. Zu seiner Identität und den persönlichen Umständen befragt gab er an, er heiße XXXX , sei in er Provinz Baghlan in Afghanistan geboren und habe zuletzt im Distrikt XXXX in Afghanistan gewohnt. Er sei 25 Jahre alt. Sein Vater lebe in Pakistan, seine Mutter sowie seine drei Brüder und sechs Schwestern als auch seine Ehefrau würden in Afghanistan leben. 1.2. Zu seiner Identität und den persönlichen Umständen befragt gab er an, er heiße römisch 40 , sei in er Provinz Baghlan in Afghanistan geboren und habe zuletzt im Distrikt römisch 40 in Afghanistan gewohnt. Er sei 25 Jahre alt. Sein Vater lebe in Pakistan, seine Mutter sowie seine drei Brüder und sechs Schwestern als auch seine Ehefrau würden in Afghanistan leben.

Zum Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er seinen Herkunftsstaat bereits im Jahr 2015 verlassen habe müssen, weil die Taliban seinen Stützpunkt erobert hätten. Sowohl der Vater, als auch ein Bruder sei – so wie der BF – bei der lokalen Polizei tätig gewesen. Ein weiterer Bruder habe bei einer Spezialeinheit gemeinsam mit den Amerikanern die Taliban bekämpft. Da sie die Ungläubigen unterstützt hätten, hätten sich die Dorfbewohner gegen sie gestellt und sei die Familie enteignet worden. Hinsichtlich einer Rückkehr nach Afghanistan fürchte er die Rache der Taliban.

1.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA oder auch als belangte Behörde bezeichnet) am XXXX .10.2024 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und arbeitsfähig sei.1.3. In seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (kurz BFA oder auch als belangte Behörde bezeichnet) am römisch 40 .10.2024 führte der BF im Wesentlichen aus, dass er gesund sei, keine Medikamente einnehme und arbeitsfähig sei.

Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei muslimischen Glaubens. Er sei Ende 2016, das genaue Datum wisse er nicht, aus Afghanistan geflüchtet. Von seiner Kernfamilie würde sich seine Mutter sowie fünf Schwestern ebendort aufhalten. Sein Vater und sein ältester Bruder seien in Pakistan in Haft, da diese aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Lokalpolizei mit den Dorfbewohnern Probleme gehabt hätten und nach ihrer Flucht im Jahre 2016 von den Dorfbewohnern ausspioniert und folglich inhaftiert worden seien. Seit drei Jahren würden sie sich dort in Haft befinden. Auch lebe eine verheiratete Schwester in Pakistan. Ein weiterer Bruder lebe im Iran und einer in der Türkei. Die Mutter lebe im Distrikt XXXX in einer Mietwohnung und werde von seinem in der Türkei lebenden Bruder sowie vom BF finanziell unterstützt. Ebenfalls in XXXX würde ein Onkel väterlicherseits (vs) sowie vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits (ms) leben. Eine weitere Tante vs lebe gleichfalls in Pakistan. Je ein weiterer Onkel ms lebe in Belgien, in Deutschland und in Italien, ein Onkel befinde sich in der Türkei in Haft, da er dort straffällig geworden sei. Seine Familie sei weder arm noch reich und würde diese „gut über die Runden“ kommen. Der Vater habe sechs Jirib Grundstücke besessen, welche jedoch seit der Machtübernahme der Taliban in deren Händen seien. Die Lebensmittel- und Wasserversorgung im Heimatort sei gut.Er gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und sei muslimischen Glaubens. Er sei Ende 2016, das genaue Datum wisse er nicht, aus Afghanistan geflüchtet. Von seiner Kernfamilie würde sich seine Mutter sowie fünf Schwestern ebendort aufhalten. Sein Vater und sein ältester Bruder seien in Pakistan in Haft, da diese aufgrund ihrer Tätigkeit bei der Lokalpolizei mit den Dorfbewohnern Probleme gehabt hätten und nach ihrer Flucht im Jahre 2016 von den Dorfbewohnern ausspioniert und folglich inhaftiert worden seien. Seit drei Jahren würden sie sich dort in Haft befinden. Auch lebe eine verheiratete Schwester in Pakistan. Ein weiterer Bruder lebe im Iran und einer in der Türkei. Die Mutter lebe im Distrikt römisch 40 in einer Mietwohnung und werde von seinem in der Türkei lebenden Bruder sowie vom BF finanziell unterstützt. Ebenfalls in römisch 40 würde ein Onkel väterlicherseits (vs) sowie vier Tanten und zwei Onkel mütterlicherseits (ms) leben. Eine weitere Tante vs lebe gleichfalls in Pakistan. Je ein weiterer Onkel ms lebe in Belgien, in Deutschland und in Italien, ein Onkel befinde sich in der Türkei in Haft, da er dort straffällig geworden sei. Seine Familie sei weder arm noch reich und würde diese „gut über die Runden“ kommen. Der Vater habe sechs Jirib Grundstücke besessen, welche jedoch seit der Machtübernahme der Taliban in deren Händen seien. Die Lebensmittel- und Wasserversorgung im Heimatort sei gut.

Zu seiner Flucht befragt gab der BF zusammengefasst an, dass er Ende 2016 den Entschluss zur Ausreise gefasst habe und auch ausgereist sei. Er sei mit zwei Cousins bei Nimroz über die Grenze nach Pakistan wo sie sich zwei Tage aufgehalten hätten. Nach einigen Tagen im Iran habe er sich sodann 5 ½ bis 6 Jahre in der Türkei aufgehalten, bevor er über Griechenland, Bulgarien, Serbien, Ungarn nach Österreich gereist sei. Für die Schleppung von Afghanistan in die Türkei habe er EUR 1.000, von der Türkei bis nach Österreich ca. EUR 6.000 bezahlt. Erstere Summe habe sein Vater – der erst nach ihm geflüchtet sei - bezahlt, den Rest habe er sich dann von Freunden und Verwandten ausgeborgt.

Seine Flucht gründe zusammengefasst darin, dass die Amerikaner im Jahr 2013 oder 2014 im Distrikt XXXX , in einem Dorf namens XXXX , die Häuser der Dorfbewohner durchsucht hätten, worauf sich die Dorfbewohner beschwert hätten, dass dies ohne deren Zustimmung erfolgt sei. Diese Hausdurchsuchungen seien von einer afghanischen Spezialeinheit, bei der sein Bruder tätig gewesen sei, durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe es eine Feindschaft zwischen seiner Familie und den Dorfbewohnern gegeben. Diese hätten gegenüber seiner Familie den Vorwurf erhoben, dass der Bruder mit ungläubigen Amerikanern zusammenarbeite. Seine Flucht gründe zusammengefasst darin, dass die Amerikaner im Jahr 2013 oder 2014 im Distrikt römisch 40 , in einem Dorf namens römisch 40 , die Häuser der Dorfbewohner durchsucht hätten, worauf sich die Dorfbewohner beschwert hätten, dass dies ohne deren Zustimmung erfolgt sei. Diese Hausdurchsuchungen seien von einer afghanischen Spezialeinheit, bei der sein Bruder tätig gewesen sei, durchgeführt worden. Ab diesem Zeitpunkt habe es eine Feindschaft zwischen seiner Familie und den Dorfbewohnern gegeben. Diese hätten gegenüber seiner Familie den Vorwurf erhoben, dass der Bruder mit ungläubigen Amerikanern zusammenarbeite.

Ende 2016 sei sodann seine Dienststelle, wo auch sein Onkel ms als Kommandant der lokalen Polizei gearbeitet hätte, von den Taliban eingenommen worden und seien die Lokalpolizisten nach XXXX gegangen. Nachdem der Stelvertreter des Onkels durch eine vor dessen Haustüre platzierte Mine getötet worden sei, habe sein Onkel gesagt, dass ihr aller Leben in Gefahr sei und jeder ins Ausland fliehen solle. Der BF sei sodann gemeinsam mit zwei Söhnen seines Onkels und einigen Streifenpolizisten aus Afghanistan geflüchtet. Einige Tage nach seiner Flucht sei sodann auch sein Onkel als auch sein Vater und sein Bruder geflüchtet. Nachgefragt sei dies ca. eine Woche nach dem Vorfall mit der Mine gewesen, im Zeitraum dazwischen sei nichts passiert und seien sie nicht gesucht worden. Ende 2016 sei sodann seine Dienststelle, wo auch sein Onkel ms als Kommandant der lokalen Polizei gearbeitet hätte, von den Taliban eingenommen worden und seien die Lokalpolizisten nach römisch 40 gegangen. Nachdem der Stelvertreter des Onkels durch eine vor dessen Haustüre platzierte Mine getötet worden sei, habe sein Onkel gesagt, dass ihr aller Leben in Gefahr sei und jeder ins Ausland fliehen solle. Der BF sei sodann gemeinsam mit zwei Söhnen seines Onkels und einigen Streifenpolizisten aus Afghanistan geflüchtet. Einige Tage nach seiner Flucht sei sodann auch sein Onkel als auch sein Vater und sein Bruder geflüchtet. Nachgefragt sei dies ca. eine Woche nach dem Vorfall mit der Mine gewesen, im Zeitraum dazwischen sei nichts passiert und seien sie nicht gesucht worden.

Über weitere Nachfragen gab der BF an, dass er Ende 2016 gegen die Taliban gekämpft hätte. Dies habe sich dergestalt ereignet, dass eines Nachmittags die Taliban zu ihrer Dienststelle gekommen seien, diese umstellt hätten und sie, die Polizisten, sodann über Funk von den Taliban aufgefordert worden seien sich zu ergeben. Bei Einbruch der Dunkelheit habe sein Onkel dies negiert und von einer anderen Dienststelle Unterstützung angefordert. Da die Taliban jedoch in der Umgebung der Dienststelle und den Zufahrtsstraßen Minen und Bomben platziert hätten, hätten sie keine Unterstützung bekommen. Nach zwei Tagen und zwei Nächten des Kampfes – sie hätten auch keine Lebensmittel mehr gehabt – seien von den Taliban die Dorfältesten zu ihnen geschickt worden mit der Aufforderung die Waffen niederzulegen und die Dienststelle an die Taliban zu übergeben. Dies sei dann geschehen und seien sie dann einfach weggegangen.

1.4. Am XXXX .08.2024 wurde gegen den BF bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafantrag nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingebracht, da dieser auf einer Baustelle - ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung - zu verfügen, bei der Arbeit betreten wurde. 1.4. Am römisch 40 .08.2024 wurde gegen den BF bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde ein Strafantrag nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz eingebracht, da dieser auf einer Baustelle - ohne über eine entsprechende Arbeitsbewilligung - zu verfügen, bei der Arbeit betreten wurde.

1.5. Mit Bescheid vom XXXX .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß §§ 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte IV. und V.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.). 1.5. Mit Bescheid vom römisch 40 .01.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ihm wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraphen 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten ausgesetzt gewesen sei und diesem solche auch in Zukunft nicht drohen würden. Die aktuelle Sicherheitslage in der Herkunftsregion des BF sei als ausreichend sicher einzustufen und sei der BF aufgrund seine Anknüpfungspunkte nach Afghanistan bei einer Rückkehr auch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt.

1.6. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner gewillkürten Vertretung fristgerecht in vollem Umfang Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in weiterer Folge auch BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die belangte Behörde bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes auf unzureichende Länderinformationen gestützt bzw. aus den Länderberichten sich ergebenden Verfolgungsmaßnahmen der Taliban unzureichend berücksichtigt hätte. Das Fluchtvorbringen des BF sei glaubhaft und eine diesem drohende Verfolgung wegen seiner feindlichen politischen Einstellung objektiv nachvollziehbar. Auch habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass dem BF im Falle einer Rückkehr als verwestlicht wahrgenommener Rückkehrer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuelle Verfolgung drohe.

Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umgang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Der BF beantragte die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und den angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes römisch eins. zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – zur Gänze zu beheben und dem BF des Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, in eventu den angefochtenen Bescheid – im angefochtenen Umgang – ersatzlos zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

1.7. Am XXXX .02.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. 1.7. Am römisch 40 .02.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

1.8. Am XXXX .08.2025 wurde dem BVwG ein Wechsel in der Vertretung des BF bekanntgegeben.1.8. Am römisch 40 .08.2025 wurde dem BVwG ein Wechsel in der Vertretung des BF bekanntgegeben.

1.9.Am XXXX .01.2026 fand folglich eine erste Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und des BF statt. Seine gewillkürte Vertretung erschien nicht zur Verhandlung. 1.9.Am römisch 40 .01.2026 fand folglich eine erste Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu und des BF statt. Seine gewillkürte Vertretung erschien nicht zur Verhandlung.

Nach Vertagung der Verhandlung übermittelte der BF am XXXX .01.2026 zusammen mit einer Stellungnahme und weiteren Bescheinigungen eine neuerliche Vertretungsvollmacht.Nach Vertagung der Verhandlung übermittelte der BF am römisch 40 .01.2026 zusammen mit einer Stellungnahme und weiteren Bescheinigungen eine neuerliche Vertretungsvollmacht.

Am 20.01.2026 fand folglich eine fortgesetzte Beschwerdeverhandlung statt, an der neben dem BF und einem Dolmetscher für die Sprache Paschtu auch der Vertreter des BF teilnahm.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt den XXXX , seine Identität steht nicht fest. Er wurde am XXXX 1997 geboren in der Stadt XXXX im gleichnamigen Distrikt der afghanischen Provinz Baghlan geboren, flüchtete als Kleinkind mit seiner Familie nach Pakistan, von wo die Familie ca. im J

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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