Entscheidungsdatum
24.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W280 2309031-1/10Z
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX 1982, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX .02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 1982, StA. Afghanistan, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 .02.2026 zu Recht:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste im Oktober 2023 in das Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .10.2023 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Am XXXX .10.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan herrsche große Armut, die finanzielle Lage sei sehr schlecht. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was er machen solle, da es in seiner Heimat keine Arbeit gebe.Am römisch 40 .10.2023 wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen an, in Afghanistan herrsche große Armut, die finanzielle Lage sei sehr schlecht. Bei einer Rückkehr wisse er nicht, was er machen solle, da es in seiner Heimat keine Arbeit gebe.
2. Am XXXX .11.2024 fand eine niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF nach seinen Fluchtgründen befragt an, als Landwirt in einer Gegend gearbeitet zu haben, die unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, weshalb er der Regierung Steuern bezahlt habe. Die Taliban hätten dann wollen, dass er auch ihnen Steuern bezahle. Wenn er das gemacht hätte, wäre ihm selbst nichts mehr geblieben. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. Er sei zu einem Zeitpunkt bedroht worden, als die Regierung noch bestanden habe. Die Drohungen hätten telefonisch stattgefunden, und er sei insgesamt zehnmal angerufen worden. Seine Familie sei nach seiner Ausreise nicht mehr kontaktiert worden.2. Am römisch 40 .11.2024 fand eine niederschriftlichen Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) statt. Dabei gab der BF nach seinen Fluchtgründen befragt an, als Landwirt in einer Gegend gearbeitet zu haben, die unter der Kontrolle der Regierung gestanden sei, weshalb er der Regierung Steuern bezahlt habe. Die Taliban hätten dann wollen, dass er auch ihnen Steuern bezahle. Wenn er das gemacht hätte, wäre ihm selbst nichts mehr geblieben. Er sei deshalb von den Taliban bedroht worden, weshalb er geflüchtet sei. Er sei zu einem Zeitpunkt bedroht worden, als die Regierung noch bestanden habe. Die Drohungen hätten telefonisch stattgefunden, und er sei insgesamt zehnmal angerufen worden. Seine Familie sei nach seiner Ausreise nicht mehr kontaktiert worden.
3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX .02.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). 3. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 .02.2025 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der BF habe Afghanistan aufgrund der Machtübernahme der Taliban und der damit einhergehenden schlechten sozioökonomischen Situation verlassen. Er habe nicht zu befürchten, in Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit einer Gefährdung für Leib und Leben ausgesetzt zu sein. In Afghanistan drohe ihm keine persönliche Verfolgung durch die Taliban; ihm drohe keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Auch habe sich die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan seit der Machtübernahme der Taliban deutlich gebessert und drohe dem BF keine besondere individuelle Gefährdung aufgrund der aktuellen dortigen Sicherheitslage. Auch würde er bei einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt werden.
4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF würde bei einer Rückkehr jedenfalls Opfer asylrelevanter Verfolgung und durch die Taliban getötet werden, da ihm von diesen eine feindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt werde. Auch würde sich der BF bei einer Rückkehr nicht selbst versorgen können und sei gefährdet, in eine ausweglose Situation zu kommen und seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken zu können. Zudem werde er durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK verletzt.4. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsberatung fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG). Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, der BF würde bei einer Rückkehr jedenfalls Opfer asylrelevanter Verfolgung und durch die Taliban getötet werden, da ihm von diesen eine feindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt werde. Auch würde sich der BF bei einer Rückkehr nicht selbst versorgen können und sei gefährdet, in eine ausweglose Situation zu kommen und seine lebensnotwendigen Grundbedürfnisse nicht decken zu können. Zudem werde er durch eine Rückkehrentscheidung in seinen Rechten nach Artikel 8, EMRK verletzt.
5. Am XXXX .03.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.5. Am römisch 40 .03.2025 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.
6. Am XXXX .02.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und seiner Rechtsberatung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Zudem legte Unterlagen betreffend seine Beschäftigung in Österreich vor.6. Am römisch 40 .02.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und seiner Rechtsberatung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Zudem legte Unterlagen betreffend seine Beschäftigung in Österreich vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Name und Geburtstag), seine Identität steht nicht fest. Er ist Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islams. Seine Erstsprache ist Paschtu, zudem spricht er Dari.
Der BF wurde im Dorf XXXX , Distrikt XXXX , Provinz Baghlan, Afghanistan geboren und schließlich nach XXXX gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt hat. Er hat keine Schule besucht, ist Analphabet und war in der Landwirtschaft tätig und ist damit für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen sowie seiner Mutter und seinen drei Brüdern in einem Eigentumshaus in XXXX Der BF wurde im Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Baghlan, Afghanistan geboren und schließlich nach römisch 40 gezogen, wo er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2021 gelebt hat. Er hat keine Schule besucht, ist Analphabet und war in der Landwirtschaft tätig und ist damit für seinen Lebensunterhalt aufgekommen. Bis zu seiner Ausreise lebte er mit seiner Ehefrau und den drei gemeinsamen Söhnen sowie seiner Mutter und seinen drei Brüdern in einem Eigentumshaus in römisch 40
Die Ehefrau des BF lebt mit den drei gemeinsamen Söhnen sowie der Mutter und den Brüdern des BF weiterhin im Eigentumshaus der Familie in XXXX . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Zudem verfügt der BF über weitere Verwandte (Onkel, Cousins) in Afghanistan. Der Vater des BF ist verstorben.Die Ehefrau des BF lebt mit den drei gemeinsamen Söhnen sowie der Mutter und den Brüdern des BF weiterhin im Eigentumshaus der Familie in römisch 40 . Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Familie. Zudem verfügt der BF über weitere Verwandte (Onkel, Cousins) in Afghanistan. Der Vater des BF ist verstorben.
1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF reiste im Oktober 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX .10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; seither ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.Der BF reiste im Oktober 2023 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 .10.2023 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich; seither ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig.
Der BF hat bisher weder einen Deutschkurs besucht noch eine Sprachprüfung absolviert. Er spricht etwas Deutsch. Der BF ist nicht Mitglied in einem Verein oder ehrenamtlich tätig. Zwischen Jänner 2024 und Juli 2025 war der Beschwerdeführer immer wieder – teilweise geringfügig – erwerbstätig. In Österreich lebt ein Bruder des BF, eine gegenseitige (finanzielle) Abhängigkeit besteht jedoch nicht und leben diese nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Darüber hinaus hat er im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörige oder sonstige nahe Angehörige. Er pflegt soziale Kontakte, wobei es sich jedoch nicht um intensive soziale Kontakte handelt.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der BF ist in Afghanistan keiner konkreten individuellen Verfolgung durch die Taliban aufgrund dessen, dass er keine Steuern (Osher) an diese gezahlt habe, ausgesetzt.
Es droht dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.
Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.
1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers nach Afghanistan:
Der BF ist bei einer Rückkehr nach Afghanistan auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer nach Afghanistan nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.
Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.
1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in Afghanistan
Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsland basieren auf den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025 und den diesen zugrundeliegenden Quellen, sowie den Themenberichten der EUAA: Country Guidance: Afghanistan vom Mai 2024 und EUAA Country of Origin Information „Afghanistan – Country Focus“ vom November 2024.
1.5.1. Auszug aus den Länderinformationen zu Afghanistan (Version 13 vom 07.11.2025)
Regionen Afghanistans
[ … ]
Nord-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29
Die Provinzen Nordafghanistans grenzen an die Länder Turkmenistan (Faryab, Jawzjan), Usbekistan (Balkh), Tadschikistan (Kunduz, Takhar, Badakhshan) sowie Pakistan (Nimroz) (STDOK-OSIF 8.9.2023b). In der Region leben vor allem Tadschiken, Usbeken und Turkmenen, aber auch Paschtunen, Hazara und Nuristani (DFAT 14.1.2022). Die größte Stadt der Region, Mazar-e Sharif, liegt in einer der fruchtbarsten Regionen Afghanistans und ist der wichtigste Transitknotenpunkt des Landes für den Handel mit Zentralasien (EB o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024).
Provinz
Provinzhauptstadt*
Bevölkerungszahl**
Badakhshan
Fayz Abad
1,111.007
Baghlan
Pul-i-Khumri
1,072.947
Balkh
Mazar-e Sharif
1,525.690
Faryab
Maimana
1,171.084
Jawzjan
Sheberghan
636.841
Nuristan
Paroon
172.523
Kunduz
Kunduz
1,208.389
Samangan
Aybak
542.720
Panjsher
Bazarak
178.959
Sar-e Pul