TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/30 I425 2336572-1

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Veröffentlicht am 30.03.2026
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Entscheidungsdatum

30.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs3
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art2
EMRK Art3
FPG §46
FPG §50
FPG §52
FPG §55 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §27
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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I425 2336572-1/19E

Ausfertigung des am 18.03.2026 verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Rechtsberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. XXXX , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Philipp RAFFL über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. TUNESIEN, vertreten durch die Rechtsberatung der Caritas der ED Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.01.2026, Zl. römisch 40 , betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

IV. Die Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Ein tunesischer Staatsangehöriger (im Folgenden: Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 17.07.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz, den er im Wesentlichen mit wirtschaftlichen Motiven begründete. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) vom 15.12.2023 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung samt Nebenaussprüchen gegen den Beschwerdeführer erlassen. Dieser Bescheid erwuchs mit 18.01.2024 unbekämpft in Rechtskraft.

Am 09.01.2025 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Dazu führte er in der am selben Tag stattgefundenen Erstbefragung aus, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Bei einer Rückkehr befürchte er, dass sich die Leute in Tunesien, die ihn angegriffen hätten, immer noch an ihm rächen wollen würden.

Am 24.02.2025 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen und gab zunächst an, dass er keine Angaben über seinen Fluchtgrund tätigen könne. Sein Cousin befinde sich auch in Österreich und habe er Angst vor diesem. Dieser habe ihm bereits mit einer Eisenstange in den Bauch geschlagen, wovon er eine große Narbe davongetragen habe. Er könne nicht in Österreich bleiben. Er habe seine wahren Asylgründe in Holland angegeben. Nachdem der Beschwerdeführer angab, mit einem Freund zusammengewohnt zu haben und, dass sein Vater das nicht akzeptiert habe, wurde die Einvernahme unterbrochen und am 06.08.2025 unter der Beiziehung eines männlichen Dolmetschers fortgesetzt. In dieser Einvernahme brachte er vor, Tunesien verlassen zu haben, weil sein Vater von seiner Bisexualität erfahren habe.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 14.01.2026 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Tunesien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.) und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe und eine Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint.

Gegen diesen Bescheid wurde am 12.02.2026 fristgerecht mit Schriftsatz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 23.02.2026 zur Entscheidung vorgelegt.

Am 18.03.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung sowie eines Arabisch-Dolmetschers abgehalten. Ein:e Vertreter:in der belangten Behörde blieb der Verhandlung entschuldigt fern. Ein als Zeuge geladene Asylwerber, mit welchem es in der Asylunterkunft eine Auseinandersetzung angeblich aufgrund der sexuellen Orientierung des Beschwerdeführers gegeben habe, erschien unentschuldigt nicht zur Verhandlung. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.

Mit Schriftsatz vom 23.03.2026 beantragte das BFA die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Tunesien. Er spricht neben seiner Muttersprache Arabisch auch etwas Französisch. Er ist ledig und hat keine Sorgepflichten. Seine Identität steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer stammt aus Tunis, wo er mit seinen Eltern und seiner Schwester lebte. Dort besuchte er neun Jahre die Schule und arbeitete danach als Security-Mitarbeiter und Reinigungskraft. Im Juni 2022 verließ er Tunesien legal mittels Flugzeug in die Türkei und stellte am 17.07.2022 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete er nicht ab, sondern reiste er weiter in die Schweiz, wo er am 28.07.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Er hielt sich sodann in Deutschland und in den Niederlanden auf, wo er ebenso jeweils Anträge auf internationalen Schutz stellte. Am 09.01.2025 stellte er den verfahrensgegenständlichen Folgeantrag in Österreich.

Beim Beschwerdeführer besteht eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10, F62.0), eine rezidivierende, depressive Störung (F33), dissoziative Krampfanfälle (F44.5) sowie eine anamnestische Epilepsie (G40). Er ist seit Februar 2025 in psychologischer Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung und seit September 2025 in Behandlung bei den XXXX . Zudem nimmt er aktuell notpsychologische Unterstützungsgespräche in einem Betreuungszentrum wahr. Er nimmt derzeit mehrere Medikamente ein, darunter je täglich die Antiepileptika Depakine Chr. Ret. Ftbl 300 mg, Depakine Chr. Ret. Ftbl 500 mg, Pregabalin Acc HKPS 300 mg (Antikonvulsivum zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, Epilepsie (als Zusatztherapie) und generalisierten Angststörungen), sowie die Antipsychotika Quetialan Ftbl 25 mg und Quetialan XR Ret. Tbl. 50 mg. Er benötigt gegenwärtig engmaschige psychiatrische Behandlung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Unterbrechung der derzeitigen Behandlung würde zu einer Destabilisierung und erheblichen Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers führen.Beim Beschwerdeführer besteht eine andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD10, F62.0), eine rezidivierende, depressive Störung (F33), dissoziative Krampfanfälle (F44.5) sowie eine anamnestische Epilepsie (G40). Er ist seit Februar 2025 in psychologischer Betreuung in der Bundesbetreuungseinrichtung und seit September 2025 in Behandlung bei den römisch 40 . Zudem nimmt er aktuell notpsychologische Unterstützungsgespräche in einem Betreuungszentrum wahr. Er nimmt derzeit mehrere Medikamente ein, darunter je täglich die Antiepileptika Depakine Chr. Ret. Ftbl 300 mg, Depakine Chr. Ret. Ftbl 500 mg, Pregabalin Acc HKPS 300 mg (Antikonvulsivum zur Behandlung von neuropathischen Schmerzen, Epilepsie (als Zusatztherapie) und generalisierten Angststörungen), sowie die Antipsychotika Quetialan Ftbl 25 mg und Quetialan XR Ret. Tbl. 50 mg. Er benötigt gegenwärtig engmaschige psychiatrische Behandlung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Eine Unterbrechung der derzeitigen Behandlung würde zu einer Destabilisierung und erheblichen Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers führen.

Seine Eltern und seine Schwester leben nach wie vor in Tunis. Ein Cousin des Beschwerdeführers lebt in Österreich, zu diesem besteht aktuell kein Kontakt. Ansonsten verfügt der Beschwerdeführers in Österreich oder im Schengen-Raum über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. Im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in seiner Asylwerberunterkunft wird infolge seines psychischen Gesundheitszustandes gegenwärtig die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft.

1.2. Zu den Fluchtmotiven und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist in Tunesien nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Sein entsprechendes Vorbringen ist nicht glaubhaft.

Allerdings besteht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer, der in Anbetracht seiner Vielzahl an gewichtigen psychischen und neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen engmaschiger medizinischer Kontrollen sowie täglich zahlreicher Medikamente bedarf, mangels Sozialversicherung in Tunesien sowie mangels Selbsterhaltungsfähigkeit, Ersparnissen und intaktem familiären Netzwerk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung vorfinden wird, wodurch er in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte.

1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Tunesien (Version 9, Stand 27.02.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:

Länderspezifische Anmerkungen

Tunesien wird in Österreich laut Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV) derzeit als sicherer Herkunftsstaat geführt. Aufgrund von Entwicklungen in Tunesien ist derzeit eine Überprüfung der Eigenschaft als sicherer Herkunftsstaat anhängig.

Politische Lage

Die politische Lage ist angespannt. Tunesien, einst als einzige Demokratie aus dem Arabischen Frühling 2011 hervorgegangen, erlebt seit 2019 unter Präsident Saïed einen politischen Wandel. Er hat seine Machtbefugnisse kontinuierlich ausgebaut. 2021 löste Saïed das Parlament auf - ein Schritt, den die Opposition als Staatsstreich bezeichnet hat. Anschließend ließ er die Verfassung zu seinen Gunsten ändern. Saïed weist Kritik an seinem Kurs zurück, nach eigenen Angaben kämpft er gegen eine korrupte Elite im Land (Tagesschau 7.10.2024).

Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vgl. Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024). Bei der Präsidentschaftswahl am 6. Oktober 2024 wurde Amtsinhabers Kaïs Saïed mit 90,69 % der Stimmen wiedergewählt (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024, JoD 10.2024), er gewann so eine zweite fünfjährige Amtszeit (JoD 10.2024). Die Wahlbeteiligung lag nach Angaben der Wahlkommission bei 28,8 % (HRW 16.1.2025; vergleiche Tagesschau 7.10.2024) und damit nur halb so hoch wie bei der Stichwahl um das Präsidentenamt 2019 (Tagesschau 7.10.2024). Die Opposition hat die Ergebnisse angezweifelt. Allerdings hatte der seit Jahren zunehmend autoritär herrschende Saïed im Grunde keine echte Konkurrenz. Seine Wiederwahl galt als sicher (Tagesschau 7.10.2024).

Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vgl. HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).Die Behörden haben die Integrität der Präsidentschaftswahlen untergraben, indem sie das Wahlgesetz nur wenige Tage vor der Wahl änderten (HRW 3.10.2024); und auch der Wahlkampf war von mehreren juristischen Auseinandersetzungen überschattet. Folglich kamen bereits vor der Abstimmung Zweifel an deren Legitimität auf (DW 7.10.2024). Mehrere von der Wahlbehörde abgelehnte Kandidaten hatten Widerspruch gegen ihre Ablehnung eingereicht, dreien von ihnen gab das zuständige Verwaltungsgericht recht. Die Wahlbehörde ISIE, deren Mitglieder vom Präsidenten ernannt werden, weigerte sich jedoch, die drei Kandidaten ins Rennen aufzunehmen (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 16.1.2025, DW 9.9.2024). Infolgedessen verabschiedete das Parlament zudem zehn Tage vor der Wahl eine Gesetzesänderung (DW 7.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024) und entzog dem Verwaltungsgericht die Zuständigkeit für Wahlanliegen - offenbar mit dem Ziel, zu verhindern, dass es die Abstimmung im Nachhinein für ungültig erklären würde (DW 7.10.2024).

Im Vorfeld der Wahlen wurden die Repressionen gegen mehrere Gegner Saïed verschärft. Es wurden mindestens zehn Kandidaten und deren Mitglieder im Wahlkampfteam verurteilt oder verhaftet, während andere schikaniert und eingeschüchtert wurden (HRW 16.1.2025). Es kam auch zu willkürlichen Maßnahmen gegen unabhängige Medien und die Zivilgesellschaft (HRW 3.10.2024).

Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vgl. DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).Im August 2024 ließ der Wahlausschuss nur drei Kandidaten für die Präsidentschaftswahlen zu und lehnte 14 andere ab (HRW 16.1.2025; vergleiche DW 9.9.2024). Saïeds einzige Gegenkandidaten (Tagesschau 7.10.2024), seinen ehemaligen Verbündeten und heutigen Kritiker, der Chef der Chaab-Partei, Zouhair Maghzaoui, sowie Ayachi Zammel (DW 7.10.2024), erzielten bei der Wahl nur einstellige Ergebnisse (Tagesschau 7.10.2024). Letzterer galt als aussichtsreicher Herausforderer, bis er im Vormonat verhaftet und zu zwölf Jahren Gefängnis verurteilt worden ist (DW 7.10.2024). Der liberale Industrielle Ayachi Zammel kam demnach auf 6,9 % der Stimmen, der frühere Abgeordnete Zouhair Maghzaoui holte 3,9 % (Tagesschau 7.10.2024).

Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, I Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).Bürgerliche Wahlbeobachtungsgruppen, die während des demokratischen Übergangs in Tunesien Erfahrungen mit der Überwachung von Wahlen gesammelt hatten, bewarben sich um die Beobachtung der Wahlen 2024. Die Wahlkommission lehnte jedoch die meisten ihrer Anträge mit der Begründung ab, dass sie verdächtige ausländische Gelder erhalten hätten (JoD 10.2024). Die tunesische Wahlkommission, die Saïed 2022 umstrukturiert hat, um sie seiner Kontrolle zu unterstellen, verweigerte zwei führenden Wahlbeobachtungsgruppen, römisch eins Watch und Mourakiboun, willkürlich die Akkreditierung unter dem Vorwand einer „verdächtigen ausländischen Finanzierung“. Gegen beide Gruppen wird nun ermittelt (HRW 16.1.2025).

Sicherheitslage

Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024).Die Sicherheitslage in Tunesien ist vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien) angespannt, sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine. Das Risiko von terroristischen Anschlägen ist weiterhin gegeben, es ist aber eine spürbare Verringerung in den letzten Jahren feststellbar. Das Jahr 2015 bildete mit drei großen Anschlägen einen Höhepunkt, seitdem kam es zu einer deutlichen Reduktion terroristischer Aktivitäten. Die Terrorismusbekämpfung und die Sicherheit an den Grenzen gehören somit weiterhin zu den wichtigsten Prioritäten der tunesischen Regierung. Die tunesischen Behörden haben eine Reihe von Maßnahmen getroffen, um Terrorzellen zu zerschlagen, insbesondere wurde die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht. Die Zahl der Terroranschläge in Tunesien ist in der Folge in den letzten Jahren zurückgegangen, da sich die Sicherheitsstrukturen des Landes erheblich verbessert haben, was zu einer Stabilisierung der Lage geführt hat. Gemäß GTI wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme (STDOK 27.6.2024). Die Behörden haben insbesondere die Präsenz der Sicherheitskräfte im Land erhöht, vor allem in den Touristenorten (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024).

Nach anderen Angaben bleiben die von den bisherigen Regierungen angestrebte Verbesserung der Sicherheitslage im Inneren und der Kampf gegen den Terrorismus trotz vermehrter Anstrengungen und zahlreichen Verhaftungs- und Durchsuchungsaktionen weiter eine Herausforderung. Nach mehreren Anschlägen 2015 und einem schweren Angriff von IS-Milizen auf die Grenzstadt Ben Guerdane im März 2016 hat sich die Sicherheitslage zwar verbessert (AA 22.6.2023), bleibt jedoch besonders angespannt (AA 10.12.2024) und es kommt immer wieder zu Anschlägen (AA 22.6.2023). Mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz in Ben Guerdane und der umliegenden Region zu rechnen (AA 10.12.2024). Im Mai 2023, verübte ein Angehöriger der maritimen Nationalgarde einen Anschlag während einer jüdischen Wallfahrt an der La Ghriba-Synagoge und tötet 5 Menschen (AA 22.6.2023). Im Juni 2022 wurden zwei Sicherheitskräfte bei einem Messerangriff im Zentrum von Tunis verletzt (EDA 10.12.2024).

Der nach der Attentatsserie von 2015 verhängte Ausnahmezustand ist nach wie vor in Kraft, wird regelmäßig verlängert und gilt im ganzen Land (BMEIA 10.12.2024). Er gewährt den Sicherheitsbehörden einen erweiterten Handlungsspielraum, der von der Zivilgesellschaft kritisch beobachtet wird (ÖB Tunis 10.2022). Mit vermehrten Polizeikontrollen ist landesweit zu rechnen (AA 10.12.2024).

Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vgl. AA 10.12.2024).Laut österreichischem Außenministerium gilt für eigene Staatsbürger eine partielle Reisewarnung (Sicherheitsstufe 5) für die Saharagebiete, das Grenzgebiet zu Algerien und die westlichen Landesteile. Reisewarnungen bestehen für die Region südlich der Orte Tozeur – Douz – Ksar Ghilane – Tataouine – Zarzis. Vereinzelte Aktionen von terroristisch motivierten Einzeltätern können nicht ausgeschlossen werden. Das militärische Sperrgebiet an der Grenze zu Algerien in der Nähe des Berges Chaambi ist teilweise vermint und kann von den Sicherheitskräften kurzfristig ausgedehnt werden. Im Grenzbereich zu Algerien ist mit verstärkter Militär- und Polizeipräsenz zu rechnen. Darüber hinaus kommt es zu bewaffneten Auseinandersetzungen in der Region Kasserin/Gebirgsmassiv Chaambi, dem Rückzugsgebiet der verbliebenen Terroristengruppen (BMEIA 10.12.2024). Ferner besteht südlich, bzw. südöstlich in den Sperrzonen der Grenzgebiete zu Algerien und Libyen sowie abseits der Touristenzentren am Rande der Sahara ein erhöhtes Entführungsrisiko (BMEIA 10.12.2024; vergleiche AA 10.12.2024).

Landesweit kommt es regelmäßig zu v. a. wirtschaftlich und sozial motivierten, oftmals spontanen Protesten, die nicht selten auch in Gewalt umschlagen. Gegen den Staatsumbau von Staatspräsident Saïed kam es im Laufe des Jahres 2022 und rund um die Parlamentswahlen zu Jahresbeginn 2023 zu regelmäßigen Protesten der Ennahdha und anderen Oppositionsparteien/-bündnissen, die jedoch friedlich blieben und merklich abgeflaut sind (AA 22.6.2023). Gewaltsame Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften können aber weiter nicht ausgeschlossen werden (AA 10.12.2024).

Rechtsschutz / Justizwesen

Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vgl. BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz nicht (USDOS 23.4.2024). Seit der Machtergreifung durch Präsident Saïed im Juli 2021 wurde die Unabhängigkeit der Justiz immer weiter untergraben, bis hin zur völligen Aufhebung (BS 19.3.2024). Im Jahr 2022 löste Saïed den Hohen Justizrat (HJC), Tunesiens höchstes Justizorgan, auf (FH 29.2.2024; BS 19.3.2024). Der Oberste Justizrat hatte den Auftrag, das ordnungsgemäße Funktionieren des Justizsystems und die Wahrung seiner Unabhängigkeit durch seine Aufsichts- und Beratungsfunktion zu gewährleisten (BS 19.3.2024). Während die Verfassung von 2022 sowohl den Obersten Justizrat als auch das Verfassungsgericht dem Namen nach beibehielt, räumte sie dem Präsidenten die endgültige Befugnis zur Ernennung und Entlassung von Richtern nach der Ernennung durch den Obersten Justizrat ein (FH 29.2.2024; vergleiche BS 19.3.2024). Zudem wurde in der neuen Verfassung eine Klausel aus der Verfassung von 2014 gestrichen, die dem Verfassungsgericht die Befugnis einräumte, über den Umfang der Befugnisse des Präsidenten zu entscheiden (FH 29.2.2024). Ferner wurde das Gesetzesdekret 2022-35 erlassen, das den Präsidenten ermächtigt, Richter zu entlassen (FH 16.10.2024). Im Juni wurde vonseiten der Richter gestreikt, um gegen die Säuberung der Justiz durch den Präsidenten zu protestieren (FH 29.2.2024).

Weiters sieht die Verfassung keine Möglichkeit vor, den Präsidenten zur Rechenschaft zu ziehen, selbst bei schwerwiegenden Verstößen, wie dies zuvor durch Artikel 88 der Verfassung von 2014 gewährleistet war, der es dem Parlament ermöglichte, einen Antrag auf Amtsenthebung zu stellen. Im Gegenzug ist der Präsident berechtigt, das Parlament aufzulösen und sowohl den Regierungschef als auch die anderen Mitglieder der Exekutive zu entlassen, die dem Präsidenten und nicht dem Parlament rechenschaftspflichtig sind. Das Parlament ist bis zur Bedeutungslosigkeit geschwächt und fungiert als Kontrollinstanz, da es keine Gesetze erlassen kann, sondern der Regierung lediglich Gesetzesvorschläge unterbreitet (BS 19.3.2024).

2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).2023 setzte Saïed seine Angriffe auf die Unabhängigkeit der Justiz mit unbegründeten Verhaftungen und gerichtlichen Anklagen aus vagen Gründen fort. Saïed hat auch öffentlich Druck auf Richter und Staatsanwälte ausgeübt, damit diese gegen seine Gegner entscheiden (FH 29.2.2024). Bis Ende 2023 hatte die Regierung 57 Richter, die 2022 vom Präsidenten entlassen wurden, weil er sie der Korruption und anderer Verfehlungen beschuldigte (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 16.10.2024), nicht wieder eingestellt, obwohl das Verwaltungsgericht 49 der Entlassungen für unzulässig erklärt hat. Die Vereinigung der tunesischen Richter (ATM) hat im Juni 2023 eine Sitzblockade organisiert, um gegen die Entlassungen zu protestieren. Im August 2023 wurde der Präsident der ATM, Anas Hamadi, vom Gericht erster Instanz in Kef wegen "Behinderung der Arbeitsfreiheit" angeklagt. Die Anklage scheint darauf abzuzielen, Hamadi dafür zu bestrafen, dass er gegen die gerichtlichen Entlassungen von 2022 Berufung eingelegt hatte (USDOS 23.4.2024).

Mit der neuen Verfassung wurde auch die Autonomie von Einrichtungen wie der Hohen Behörde für Wahlen und dem Justizrat aufgehoben (BS 19.3.2024). Und so wurde am 27.9.2024, einige Tage vor den anstehenden Präsidentschaftswahlen vom 6.10.2024, das Wahlgesetz durch die tunesische Versammlung der Volksvertreter - Tunisia’s Assembly of the Representatives of the People – verabschiedet. Dieses entzog dem Verwaltungsgericht seine Zuständigkeit in Wahlangelegenheiten und hinderte es somit an der Kontrolle von Machtmissbrauch. Somit hat nach Änderungen des Wahlgesetzes von 2024 das Berufungsgericht in Tunis die einzige Zuständigkeit für die Beilegung von Wahlstreitigkeiten, wobei gegen die Entscheidungen Berufung beim Kassationsgerichtshof eingelegt werden kann (HRW 3.10.2024).

Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vgl. HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).Der von Präsident Saïed erstmals im Juli 2021 verhängte und jedenfalls bis Dezember 2024 verlängerte Ausnahmezustand, verleiht Regierungsbehörden übermäßige Befugnisse (FH 16.10.2024). Im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen sind die Behörden verstärkt gegen vermeintliche Kritiker oder Gegner Saïeds vorgegangen (HRW 3.10.2024). Die Justiz ist eigentlich dazu da, Rechte und Freiheiten zu schützen. Die einseitige Kontrolle der Exekutive über die Justiz könnte diese Garantien allerdings gefährden (FH 16.10.2024). Neben Wahlbeobachtern wurden auch Oppositionellen, Bloggern, Journalisten wie auch Aktivisten die Akkreditierung entzogen (FH 16.10.2024; vergleiche HRW 3.10.2024). Blogger, Journalisten und Aktivisten wurden während der Berichterstattung wegen der Inhalte, die sie online veröffentlicht hatten, verhaftet. Mehrere Gesetze sehen strafrechtliche Sanktionen für Meinungsäußerungen im Internet vor. In den letzten Jahren wurden zahlreiche Blogger und Journalisten vor Militärgerichten und nicht vor Zivilgerichten angeklagt (FH 16.10.2024).

Militärgerichte werden von zivilen Richtern geleitet, die sich auf das Militärgesetzbuch stützen. Sie verhandeln einerseits Fälle, an denen Angehörige der Sicherheits- oder Streitkräfte beteiligt sind, andererseits solche, wo Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit oder Vergehen wie Beleidigung des Präsidenten (als Oberbefehlshaber der Streitkräfte) oder anderer Angehöriger der Streitkräfte vorgeworfen werden. Gegen Entscheidungen der Militärgerichte zu Zivilisten kann beim Kassationsgerichtshof, dem höchsten Berufungsgericht des Landes, das Teil des zivilen Justizsystems ist, berufen werden. Die Internationale Juristenkommission bewertet es als mit internationalen Standards unvereinbar, dass Verhandlungen gegen Zivilisten vor Militärgerichten stattfinden (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren vor, doch die Justiz setzt dieses Recht nicht immer durch. Auch laut lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen befolgen Behörden nicht immer. Angeklagten, die nach dem Antiterrorismusgesetz angeklagt worden sind, wurden nicht unverzüglich über die gegen sie erhobenen Anschuldigungen informiert. Zudem wurde ihnen das Recht auf ein öffentliches Verfahren, in bestimmten Fällen auch das Recht, mit einem Anwalt zu sprechen, verweigert. Das Gesetz zur Terrorismusbekämpfung besagt, dass die Richter in Fällen, in denen es um Terrorismus geht, die Öffentlichkeit von Anhörungen ausschließen, Aussagen von anonymen Zeugen zulassen und Informationen über Zeugen, Opfer und andere relevante Personen vertraulich behandeln können, auch gegenüber den Angeklagten und ihren Rechtsbeiständen. Im August 2023 wies der Afrikanische Gerichtshof für Menschenrechte und Rechte der Völker die Regierung an, "alle Hindernisse zu beseitigen" und vier inhaftierten politischen Gefangenen Zugang zu ihren Rechtsvertretern und Ärzten zu gewähren sowie die Familien und Anwälte der Gefangenen über die Gründe für ihre Inhaftierung zu informieren, nachdem die Familienangehörigen der Inhaftierten beim Gericht der Afrikanischen Union in Tansania Klage eingereicht hatten (USDOS 23.4.2024).

Sicherheitsbehörden

Dem Innenministerium unterstehen die Nationalpolizei und die Nationalgarde. Die Nationalpolizei ist für die Strafverfolgung in Großstädten verantwortlich, während die Nationalgarde (Gendarmerie) die Grenzsicherheit überwacht und in kleineren Städten und ländlichen Gebieten patrouilliert. Die Anti-Terrorismus-Brigade der Nationalpolizei und die Spezialeinheit der Nationalgarde leiten Anti-Terror-Operationen des Innenministeriums (CIA 23.10.2024). Der Sicherheitsapparat war unter dem Ben-Ali-Regime allgegenwärtig und sicherte dessen Machterhalt. Die Rolle der Sicherheitskräfte während des Umsturzes aber teilweise auch bei gewaltsam aufgelösten Demonstrationen gegen die ersten beiden Interimsregierungen im Frühjahr 2011 vertieften den Vertrauensverlust der Bevölkerung gegenüber den Sicherheitsorganen, insbesondere der Polizei und den Sondereinheiten des Innenministeriums. Zwar wurde die Geheimpolizei („police politique“) aufgelöst, allerdings steht eine umfassende Reform des Innenministeriums und der nachgeordneten Behörden bis heute aus. Die Sicherheitskräfte stehen immer wieder in der Kritik; es mangelt an Transparenz, zudem hält die Straflosigkeit für Vergehen der Sicherheitskräfte an (AA 22.6.2023).

Das Innenministerium verfügt über drei Generalinspektorate, eines für die Nationalpolizei, eines für die Nationalgarde und ein zentrales Generalinspektorat, das direkt dem Minister unterstellt ist. Diese Inspektorate können im Ministerium Ermittlungen durchführen. Die Generalinspektionen können Sicherheitsbeamte für Missbrauch zur Rechenschaft ziehen und Verwaltungsstrafen aussprechen, noch bevor die Gerichte ein endgültiges Urteil in Missbrauchsfällen verkünden (USDOS 23.4.2024). Allerdings haben es die Behörden weitgehend verabsäumt, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024). Menschenrechtsgruppen behaupten, dass Untersuchungen zu Missbrauch durch Polizei, Sicherheitskräfte und Beamte in Haftzentren die Transparenz fehlt und es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024). Die Polizeigewerkschaften haben sich jenen Reformbemühungen widersetzt, die darauf abzielen, das Problem anzugehen (FH 29.2.2024). Im April 2023 hat das Innenministerium eine Rechenschaftspflicht und einen Verhaltenskodex für die Polizei verabschiedet. Laut NGOs hat die Regierung es verabsäumt Missbrauchsvorwürfe zu untersuchen und die Täter bleiben zumeist straffrei. Wogegen das Innenministerium berichtet, dass gegen Sicherheitskräfte, welche sich Verstöße, insbesondere gegen Migranten, zuschulden kommen haben lassen, Disziplinarmaßnahmen wie Entlassung oder Versetzung verhängt wurden (USDOS 23.4.2024).

Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vgl. AA 22.6.2023).Das Militär genießt aufgrund seiner zurückhaltenden Rolle während der Revolution 2011 ein sehr hohes Ansehen in der Bevölkerung, welches bis dato anhält (AA 22.6.2023). Die tunesischen Streitkräfte (FAT) sind für die territoriale Verteidigung und die innere Sicherheit zuständig, sie sind für die Bekämpfung islamistischer Terrorgruppen und für die Unterstützung der Grenzsicherung verantwortlich. Das Militär absolviert Sicherheitsoperationen in den Bergregionen entlang der algerischen Grenze, wo es zu Schmuggel und kriminellen Aktivitäten gekommen ist und Kämpfer mit Verbindungen zu den Terrorgruppen al-Qaida und Islamischer Staat aktiv waren. Ferner hat das Militär auch gemeinsame Operationen mit algerischen Sicherheitskräften durchgeführt (CIA 23.10.2024). Die FAT hat in den letzten Jahren auch ihre Rolle bei der Sicherung der südlichen Grenze zu Libyen gegen terroristische Aktivitäten und Infiltratoren, kriminelle Banden, Schmuggel und Menschenhandel verstärkt, und in den abgelegenen Gebieten an der Grenze zu Libyen wurden auch Puffer-/Sperrzonen eingerichtet, in denen das Militär die Führung bei Sicherheits- und Antiterroroperationen innehat (CIA 23.10.2024; vergleiche AA 22.6.2023).

Folter und unmenschliche Behandlung

Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumentieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023). Artikel 25 der tunesischen Verfassung garantiert den Schutz der Menschenwürde und der körperlichen Unversehrtheit, verbietet seelische oder körperliche Folter und schließt eine Verjährung des Verbrechens der Folter aus (AA 22.6.2023). Mit der Ratifizierung des Zusatzprotokolls zur Konvention der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe am 29.6.2011 hat sich Tunesien zur Einrichtung eines nationalen Präventionsmechanismus verpflichtet. Eine innerstaatliche gesetzliche Grundlage wurde 2013 geschaffen. 2016 wurde zur Umsetzung des Zusatzprotokolls die Nationale Instanz zur Verhütung von Folter und unmenschlicher Behandlung (Instance Nationale de Prévention de la Torture/INPT) eingerichtet (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). 2016 schließlich wählte das Parlament die Mitglieder der INPT (AA 22.6.2023). Der INPT gehören 16 Mitglieder an, die eine gestaffelte Amtszeit von sechs Jahren haben und befugt sind, alle Gefängnisse und Haftanstalten ohne Vorankündigung zu besuchen und Folter und Misshandlungen zu dokumentieren, strafrechtliche und verwaltungsrechtliche Ermittlungen zu beantragen und Empfehlungen für Maßnahmen zur Beseitigung von Missbrauch und Misshandlungen zu erteilen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Die INPT hat bestätigt, dass für Folter keine Verjährung gilt. Im Oktober 2020 hat die INPT den unter Artikel 230 immer noch legalisierten Analtest bei Verdacht auf Homosexualität als Akt der Folter deklariert (ÖB Tunis 10.2022). Die INPT berichtet über die fortlaufende Zusammenarbeit mit Regierungsbehörden. Allerdings berichtete die Institution, dass die Behörden ihr den Zugang zu Gefangenen im Gefängnis Borj Alamri im Dezember 2023 verwehrt hat (USDOS 23.4.2024). Die INPT nimmt auch Beschwerden entgegen und leitet diese an die Justizbehörden weiter. Insgesamt kommt es in der Praxis allerdings immer wieder zu Defiziten bei der Umsetzung (AA 22.6.2023).

Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermäßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hinsichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05/2016 sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).Vorwürfe wegen willkürlicher Inhaftierung, Folter und unmenschlicher Behandlung, v. a. gegenüber den Innenbehörden (seltener gegenüber der Justizvollzugsbehörde) werden in Einzelfällen immer wieder erhoben (AA 22.6.2023). Regelmäßig erhobene Foltervorwürfe insbesondere in Polizeigewahrsam lassen auf das Überleben alter Gewohnheit in den Rängen der Sicherheitskräfte schließen und bleiben häufig straflos. Immer noch führen Fälle von Missbrauch und Folter in Polizei- und Militärgewahrsam zum Tode (ÖB Tunis 10.2022). Den Behörden werden zahlreiche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen, die sie aktiv oder durch die Nichtgewährung von Schutz für die Opfer begangen haben. Im Juli 2023 dokumentierte HRW Schläge, übermäßige Gewaltanwendung, Folter, willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen durch tunesische Sicherheitskräfte (SFH 30.1.2024). Die Polizei ist seit langem Gegenstand von Beschwerden hinsichtlich der Brutalität von Beamten, denen vorgeworfen wird, Zivilisten und Häftlinge ungestraft zu misshandeln. Die Polizeigewerkschaften haben sich gegen Reformbemühungen widersetzt, mit denen das Problem angegangen werden soll (FH 29.2.2024). Das Gesetz Nr. 05 aus 2016, sieht strengere Regelungen für den Polizeigewahrsam vor. Die Umsetzung bleibt defizitär. Insbesondere erfolgt regelmäßig keine Rechtsaufklärung (inkl. Rechtsbeistand) (AA 22.6.2023).

Berichten zufolge, die nationalen und internationalen Organisationen aus erster Hand zugetragen worden sind, setzt die Nationale Polizei Inhaftierte harter körperlicher Behandlung aus, wie z. B. Schlägen, Verbrennung mit Zigaretten und längerer Einzelhaft. Mehrere prominente örtliche Menschenrechtsaktivisten prangern die Praxis an, die sie als Folter bezeichnen, einschließlich Elektroschocks, Scheinhinrichtungen und Aufhängen an den Knöcheln in Polizeistationen und Haftanstalten. Die Weltorganisation gegen Folter (OMCT) meldete zwischen Jänner und Juni 2023 53 mutmaßliche Fälle von Folter und Misshandlung in Haftanstalten und Gefängnissen (USDOS 23.4.2024). Gemäß OHCHR kam es im Mai 2023 zur gewaltsamen Festnahme von zwei Anwälten am Sitz der tunesischen Anwaltskammer. Einer der Anwälte wies Spuren von Schlägen, Prellungen und Kratzern am gesamten Körper auf. Das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte forderte eine unabhängige Untersuchung bezüglich des Verdachts von Folter (OHCHR 31.5.2024). Gegner Saïeds veranstalteten im Jahr 2023 mehrmals große Proteste, u. a. als Reaktion auf die Welle politischer Verhaftungen im Feber - trotz des offiziellen Demonstrationsverbots. Die Polizei setzt regelmäßig Gewalt ein, um Demonstrationen aufzulösen. Journalisten haben fotografiert, wie Beamte bei unterschiedlichen Anlässen Schlagstöcke, Tränengas und gepanzerte Fahrzeuge gegen Demonstranten eingesetzt haben (FH 29.2.2024).

Im Juli 2023 führten tunesische Sicherheitskräfte massenhafte und willkürliche Verhaftungen von schwarzafrikanischen Ausländern mit regulärem oder irregulärem Rechtsstatus in und um die Stadt Sfax durch, in mehreren Fällen wandten sie übermäßige Gewalt an oder misshandelten sie körperlich oder sexuell, auch Frauen und Kinder (HRW 11.1.2024). Insgesamt wurde 2023 ein extremes Ausmaß an Gewalt gegen schwarze und afrikanische Migranten in Tunesien verzeichnet. Es kam zu Gewalttaten und Enteignungen in mehreren tunesischen Städten (FH 29.2.2024). Gemäß HRW verübten die tunesische Polizei, das Militär und die Nationalgarde, einschließlich der Küstenwache, schwere Übergriffe gegen schwarzafrikanische Migranten, Flüchtlinge und Asylsuchende (HRW 11.1.2024).

Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vgl. FH 29.2.2024). Viele sind nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halbmond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Behörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der Grenze (HRW 11.1.2024). Ferner haben die Sicherheitskräfte laut Angaben des UN-Hochkommissariats für Menschenrechte rund 2.000 Menschen, darunter Asylbewerber, schwangere Frauen und Kinder, in abgelegene Gebiete entlang der tunesischen Grenzen zu Libyen und Algerien gebracht, wo diese Menschen tage- bis wochenlang bei hohen Temperaturen festgesessen sind - ohne Zugang zu Wasser, Lebensmitteln oder medizinischer Versorgung (HRW 11.1.2024; vergleiche FH 29.2.2024). Viele sind nach wie vor unauffindbar. Während die tunesischen Behörden und der tunesische Rote Halbmond über 700 Menschen in Unterkünfte der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und staatliche Einrichtungen in Tunesien evakuierten, starben nach Angaben der libyschen Behörden und des UN-Hochkommissars für Menschenrechte mindestens 27 Menschen an der Grenze (HRW 11.1.2024).

Menschenrechtsbehörden behaupten, dass das Justizministerium, welche die primäre Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist, es verabsäumt, diese zu verfolgen oder angemessen zu untersuchen. Das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten zu verwandten Themen beauftragt. Der Ausschuss gab im Laufe des Jahres keine öffentlichen Berichte heraus, und es war nicht möglich, seine Wirksamkeit zu ermitteln. Die unabhängige INPT reagiert auf Vorwürfe von Folter und Misshandlung (USDOS 23.4.2024). Nationale und internationale Medien sowie spezialisierte NGOs wie die Organisation Mondiale contre la Torture (OMCT) oder die Organisation contre la Torture en Tunisie (OCTT) berichten bislang ungehindert über entsprechende Einzelfälle sowie Bestrebungen, rechtliche Schritte gegen die Verantwortlichen einzuleiten. Bislang ist es Berichten zufolge jedoch nur sehr selten gelungen, eine Verurteilung von Amtspersonen oder ehemaligen Amtspersonen wegen Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung zu bewirken (AA 22.6.2023). Die Behörden sind dabei säumig, Angehörige der Sicherheitskräfte und politische Vertreter, denen Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, zur Rechenschaft zu ziehen (AI 24.4.2024).

Allgemeine Menschenrechtslage

Tunesien hat die meisten Konventionen der Vereinten Nationen zum Schutz der Menschenrechte einschließlich der entsprechenden Zusatzprotokolle ratifiziert und bestehende Vorbehalte größtenteils zurückgezogen. Die Umsetzung der Konventionen in nationales Recht dauern weiterhin an. Das zweite Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte zur Abschaffung der Todesstrafe (OP2-ICCPR) wurde bislang nicht unterzeichnet. Der zur Erleichterung der Terrorabwehr seit November 2015 immer wieder verlängerte Ausnahmezustand (auf Grundlage eines Dekrets von 1978) gestattet den Sicherheitsbehörden nicht nur weitreichende Eingriffe in die Bewegungsfreiheit, sondern dadurch auch mittelbar in weitere Grundrechte. Menschenrechtsorganisationen konstatieren in vielen Bereichen - etwa bei der Normsetzung, beim Respekt für und bei der Durchsetzung von Menschenrechten, bei der Offenheit der Regierung für Konsultationen mit der Zivilgesellschaft und den Opfern von Menschenrechtsverletzungen - einen negativen Trend, der schon vor der politischen Krise im Sommer 2021 spürbar war, sich seither aber merklich verstärkt hat (AA 22.6.2023).

Seit Beginn des von Präsident Kaïs Saïed vorangetriebenen Staatsumbaus („Prozess des 25. Juli“) ist beim Menschenrechtsschutz eine Trendumkehr zu verzeichnen. Insbesondere seit Jahresbeginn 2023 hat sich die Lage nochmals deutlich verschlechtert. Die neue Verfassung vom 25.7.2022 hat die seit 2011 hart errungene, aber seit Jahren krisengeplagte parlamentarische Demokratie Tunesiens in ein hyper-präsidentielles System umgebaut: nahezu vollständige Machtkonzentration beim Staatspräsidenten, Schwächung des Parlaments, Fehlen institutioneller „checks and balances“ zur Einhegung der Macht des Präsidenten, zudem zahlreiche mögliche Einfallstore für die Einschränkung von Grundrechten, obgleich diese weitgehend wortgleich aus der Verfassung von 2014 übernommen worden sind. Dies ist jedoch nur die Papierform, in der Praxis geraten die Menschenrechte und insbesondere die politischen und bürgerlichen Rechte und Freiheiten in Tunesien immer stärker unter Druck (AA 22.6.2023).

Am 17.8.2022 trat also die neue Verfassung in Kraft, die nach dem Referendum am 25.7.2022 von den Wählern angenommen worden ist. Diese Verfassung spricht Präsident Saïed zunehmend autoritäre Entscheidungskraft zu, schränkt die Gewaltenteilung substanziell ein und wurde so gut wie im Alleingang vom Präsidenten erstellt. Der Vorgang zeichnete sich durch Intransparenz und Missachtung des Rechts der Öffentlichkeit, Informationen darüber einzuholen, aus. Die Einschränkungen bei der Durchsetzung von Menschenrechten seit dem Ausrufen des Ausnahmezustands als Antwort auf die Terroranschläge 2015 werden nun durch die neue Verfassung weiter vertieft. Die Verfassung beinhaltet zwar unterschiedlichste Menschenrechtsbestimmungen im Kapitel „Rechte und Freiheiten“, hat jedoch jegliche Referenz zu universellen Menschenrechten in der Präambel verloren und schränkt die institutionelle Garantie für Rechtsstaatlichkeit und Schutz der Menschenrechte im Vergleich zur Verfassung von 2014 erheblich ein. Die neue Verfassung räumt dem Präsidenten weitreichende Notstandsbefugnisse ohne den erforderlichen Kontrollmechanismus ein, die zur Beschneidung der Menschenrechte und zur Untergrabung der Rechtsstaatlichkeit genutzt werden können. Darüber hinaus untergräbt die neue Verfassung die Garantien für die Unabhängigkeit des Verfassungsgerichts, einer wichtigen Institution für den Schutz der Menschenrechte, und schränkt dessen Mandat ein, indem sie ihm die Kontrolle über die Verfassungsmäßigkeit der Verlängerung des Ausnahmezustands entzieht. Die Rechte auf persönliche Freiheit, auf freie Meinungsäußerung und Versammlungsfreiheit sind aufgrund von Verlängerungen des Ausnahmezustands teilweise noch immer eingeschränkt. Der Tatbestand der "Gefährdung der öffentlichen Moral" gilt weiterhin, ebenso wie immer wieder Fälle von Folter angeprangert werden. Zudem fehlt ein verfassungsrechtliches Höchstgericht (ÖB Tunis 10.2022).

Zu den bedeutenden Menschenrechtsproblemen gehören glaubwürdige Berichte über Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch Regierungsbeamte; willkürliche Verhaftungen oder Inhaftierungen; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Häftlinge; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; schwerwiegende Einschränkungen der Meinungs- und Medienfreiheit, einschließlich ungerechtfertigter Verhaftungen oder strafrechtlicher Verfolgung von Journalisten, Zensur oder Durchsetzung oder Androhung der Durchsetzung von Verleumdungsgesetzen zur Einschränkung der Meinungsäußerung; schwerwiegende Einschränkungen der Internetfreiheit; erhebliche Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit, einschließlich übermäßig restriktiver Gesetze über die Organisation, Finanzierung oder Tätigkeit von NGOs und Organisationen der Zivilgesellschaft; Einschränkungen des Rechts, das Land zu verlassen; Zurückweisung von Flüchtlingen in ein Land, in dem ihnen Folter oder Verfolgung droht; schwerwiegende und unangemessene Einschränkungen der politischen Beteiligung; schwerwiegende Korruption in der Regierung, sowohl auf hoher Ebene als auch in großem Umfang; Verbrechen, die mit Gewalt oder Gewaltandrohung gegen Schwarztunesier und Afrikaner südlich der Sahara verbunden sind; Gesetze, die einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen unter Strafe stellen, und die Durchsetzung dieser Gesetze; Gewaltverbrechen oder Gewaltandrohungen gegen Angehörige sexueller Minderheiten; und erhebliche Einschränkungen der Vereinigungsfreiheit von Arbeitnehmern (USDOS 23.4.2024).

Die wichtigste Behörde der Regierung zur Untersuchung von Menschenrechtsverletzungen und zur Bekämpfung von Menschenrechtsbedrohungen ist das Justizministerium. Menschenrechtsorganisationen bemängeln allerdings, dass das Ministerium mutmaßlichen Menschenrechtsverletzungen nicht nachgeht oder sie nicht angemessen untersucht. Innerhalb des Präsidialamtes wurde das Hohe Komitee für Menschenrechte und Grundfreiheiten mit der Überwachung der Menschenrechte und der Beratung des Präsidenten in damit zusammenhängenden Fragen beauftragt. Darüber hinaus befasst sich das unabhängige INPT (The National Authority for the Prevention of Torture) mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen. Die Regierung unternimmt einige glaubwürdige Schritte, um gegen Straflosigkeit vorzugehen oder Missbräuche einzudämmen, aber Menschenrechtsgruppen machen häufig geltend, dass es den Ermittlungen zu Missbräuchen durch die Polizei, die Sicherheitskräfte und Beamte von Haftanstalten an Transparenz mangelt und dass es zu langen Verzögerungen und verfahrenstechnischen Hindernissen kommt (USDOS 23.4.2024).

2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vgl. HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).2014 richtete Tunesien eine Kommission für Wahrheit und Würde (IVD) ein, um die seit 1956 begangenen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Verbrechen zu untersuchen. Anfang 2018 stimmte das Parlament gegen eine Verlängerung des Mandats der Kommission, eine Entscheidung, die von Rechtsaktivisten als Schwächung der Bemühungen um eine Übergangsjustiz kritisiert wurde. Die Kommission legte ihren Abschlussbericht 2019 vor und veröffentlichte ihn offiziell 2020. Er stützt sich auf mehr als 62.000 Beschwerden tunesischer Bürger gegen den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen. Tunesische Gerichte begannen mit der Prüfung von 69 Anklagen und 131 Verweisen der IVD, aber die Notstandsmaßnahmen des Präsidenten im Jahr 2021 schufen Unsicherheit über die Zukunft des Prozesses der Übergangsjustiz (FH 29.2.2024). Die Empfehlungen der IVD zur Umsetzung wichtiger institutioneller Reformen bleiben unerfüllt. Nichtsdestotrotz war sie eine relevante Instanz bei der Sichtbarmachung der Rolle der ehemaligen Präsidenten sowie anderer hochrangiger Beamter bei Folter, willkürlicher Inhaftierung und vielen anderen Misshandlungen. Am 31.12.2021 endete das Mandat der Kommission (ÖB Tunis 10.2022). Am 1.8.2024 ordnete ein Richter die Inhaftierung der ehemaligen Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, in Zusammenhang mit ihrer Rolle als Leiterin zwischen 2014 und 2018 an. Ihr werden „Ausnutzung ihrer Position zur Erlangung eines unlauteren Vorteils“, Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit dem Abschlussbericht der Kommission vorgeworfen (HRW 16.1.2025; vergleiche HRW 17.1.2025). Am 8.8.2024 bezeichneten drei UN-Experten Bensedrines Verhaftung als eine gerichtliche Schikane für ihre Arbeit, die sie als Leiterin der Kommission geleistet hat (HRW 16.1.2025). Am 14.1.2025 trat Sihem Bensedrine im Gefängnis von Manouba in einem Hungerstreik. Bensedrine hat vier Jahrzehnte lang gegen den Missbrauch aufeinanderfolgende Regierungen gekämpft und wurde unter den ehemaligen Präsidenten Habib Bourguiba und Ben Ali inhaftiert. Laut ihren Anwälten basiert ihre Inhaftierung ausschließlich auf einer Klage aus dem Jahr 2020, die sie beschuldigt, den Bericht zu verfälscht zu haben. Sie wird in vier weiteren Fällen im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Kommissionspräsidentin strafrechtlich verfolgt (HRW 17.1.2025).

Haftbedingungen

Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (USDOS 23.4.2024; vgl. AA 22.6.2023). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht. Bei einer Bevölkerung von 11,1 Millionen zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB Tunis 10.2022). NGOs berichten von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich ist (AA 22.6.2023).Die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten entsprechen nach Ansicht von nationalen und internationalen Beobachtern wie der Weltorganisation gegen Folter (OMCT) nicht den internationalen Standards, vor allem wegen starker Überbelegung, mangelnder Infrastruktur und einer unzureichenden sanitären Versorgung (USDOS 23.4.2024; vergleiche AA 22.6.2023). Die 27 bzw. 28 tunesischen Haftanstalten (plus sechs Zentren für Minderjährige) sind chronisch überbelegt, es mangelt an Hygiene (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Laut „Anwälte ohne Grenzen“ waren in Tunesien im Jahr 2020 23.000 Inhaftierte auf 18.000 Gefängnisplätzen untergebracht. Bei einer Bevölkerung von 11,1 Millionen zählt Tunesien zu den Ländern mit den vergleichsweise höchsten Häftlingszahlen (ÖB Tunis 10.2022). NGOs berichten von einzelnen dubiosen Todesfällen in Polizeigewahrsam oder Haft, bei denen eine Fremdeinwirkung nicht auszuschließen oder sogar wahrscheinlich ist (AA 22.6.2023).

Die tunesische Regierung ist bestrebt, die Haftbedingungen durch bauliche Maßnahmen und Reformen zu verbessern (AA 22.6.2023). Die Reform des Haftsystems - insbesondere auch in Hinblick auf Deradikalisierung - scheitert bislang an mangelnden finanziellen und personellen Ressourcen sowie der prekären Sicherheitslage (ÖB Tunis 10.2022).

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten. Diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt (AA 22.6.2023). Neben dem IKRK gewährt die Regierung auch anderen unabhängigen nicht-staatlichen Beobachtern, darunter lokalen und internationalen Menschenrechtsgruppen, NGOs, dem UN-Unterausschuss zur Verhütung von Folter, dem OMCT, der unabhängigen tunesischen Organisation gegen Folter und der tunesischen Beobachtungsstelle für Freiheiten Zugang zu den Haftanstalten (USDOS 23.4.2024).

Die Dauer der Untersuchungshaft bleibt unvorhersehbar und kann von einem Monat bis zu mehreren Jahren dauern, was laut lokalen und internationalen NGOs vor allem auf langwierige Strafverfolgungsverfahren, Ineffizienz der Justiz und mangelnde Kapazitäten zurückzuführen ist (USDOS 23.4.2024). Die Untersuchungshaft kann bis zu 6 Monate, infolge des überlasteten Justizsystems auch länger dauern. Auch wenn das Gesetz den Schutz von Häftlingen vorsieht und deren Rechte definiert, sind repressive und die Menschenrechte missachtende Praktiken durchaus noch üblich (ÖB Tunis 10.2022). In Fällen von bzw. Straftaten gegen die nationale Sicherheit oder bei Freiheitsstrafen von mehr als fünf Jahren, kann die Untersuchungshaft zwischen sechs Monaten und - in einigen seltenen Fällen - mehrere Jahre dauern (USDOS 23.4.2024).

Todesstrafe

Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022). Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB Tunis 10.2022). Das tunesische Strafgesetzbuch von 1913 sieht in seiner geltenden Fassung die Todesstrafe für Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Landesverrat vor (AA 22.6.2023). Neue Straftatbestände, für die eine Sanktionierung mit der Todesstrafe vorgesehen ist, wurden durch das am 7.8.2015 in Kraft getretene Gesetz gegen Terrorismus und Geldwäsche geschaffen (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022). Die Todesstrafe ist auch in der neuen 2022 implementierten Verfassung enthalten (ÖB Tunis 10.2022).

Eine verfassungsrechtliche oder gesetzliche Aufhebung der Todesstrafe wurde in der Phase des demokratischen Übergangs seit 2011 diskutiert, fand jedoch im Parlament keine Mehrheit (AA 22.6.2023). Tunesien hat zwar den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR-International Covenant on Civil and Political Rights) noch nicht unterschrieben, jedoch war es im November 2012 gemeinsam mit Algerien das einzige arabische Land, welches sich in der UN-Generalversammlung für das Moratorium gegen die Todesstrafe ausgesprochen hat (ÖB Tunis 10.2022). Eine Abschaffung der Todesstrafe bleibt in Tunesien gesellschaftlich jedoch umstritten. In der tunesischen Öffentlichkeit werden immer wieder Forderungen laut, die Vollstreckung der Todesstrafe wieder aufzunehmen (AA 22.6.2023). Präsident Saïed sprach sich im Oktober 2020 für den Beibehalt der Todesstrafe aus (ÖB Tunis 10.2022).

Trotz Art. 20 der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB Tunis 10.2022). Dies geschieht bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten. Nach Eindruck von NGOs ist bei der Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Alleine im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023). Zwischen Feber 2023 und April 2024 wurde gegen mindestens 50 Personen - darunter Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Geschäftsleute - in einem sogenannten Verschwörungsfall ermittelt, der mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden kann (AI 24.4.2024).Trotz Artikel 20, der Verfassung (Recht auf Leben) und trotz des Moratoriums gegen die Vollstreckung der Todesstrafe haben die tunesischen Gerichte allein 2019 47 Angeklagte zum Tode verurteilt (ÖB Tunis 10.2022). Dies geschieht bei schweren Straftaten wie Mord oder Vergewaltigung mit Todesfolge sowie Terrordelikten. Nach Eindruck von NGOs ist bei der Verhängung von Todesurteilen eine steigende Tendenz zu verzeichnen. Alleine im März 2023 verhängten tunesische Gerichte zehn Todesurteile (AA 22.6.2023). Zwischen Feber 2023 und April 2024 wurde gegen mindestens 50 Personen - darunter Oppositionelle, Menschenrechtsaktivisten, Anwälte und Geschäftsleute - in einem sogenannten Verschwörungsfall ermittelt, der mit hohen Gefängnisstrafen bis hin zur Todesstrafe geahndet werden kann (AI 24.4.2024).

Seit 1991 wurde keine Todesstrafe mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023; vgl. ÖB Tunis 10.2022, FH 29.2.2024).Seit 1991 wurde keine Todesstrafe mehr vollstreckt (De-Facto-Moratorium) (AA 22.6.2023; vergleiche ÖB Tunis 10.2022, FH 29.2.2024).

Sexuelle Minderheiten

Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vgl. HRW 11.1.2024). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vgl. AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Strafrechtliche Verfolgungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Polizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024).Das Gesetz kriminalisiert einvernehmliche gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen zwischen Erwachsenen (USDOS 23.4.2024; vergleiche BAMF 3.4.2024). Homosexualität ist strafbar und wird gesellschaftlich weitgehend tabuisiert (AA 22.6.2023; vergleiche HRW 11.1.2024). Artikel 230 des Strafgesetzbuchs sieht für einvernehmliche gleichgeschlechtliche Handlungen zwischen Männern und Frauen bis zu drei Jahre Haft vor (HRW 11.1.2024; vergleiche AA 22.6.2023, USDOS 23.4.2024); der umstrittene Artikel 230 wird auch nach Meinung des Präsidenten nicht aufgehoben. Dieser Artikel untersagt gleichgeschlechtlichen Paaren zudem das Leben im gemeinsamen Haushalt. Der damit verbundene, anhaltende Single-Status führt zu sozialer- wie wirtschaftlicher Diskriminierung von Angehörigen sexueller Minderheiten (ÖB Tunis 10.2022). Strafrechtliche Verfolgungen werden unter Verweis auf Artikel 230 des StGB begründet. Dieser stellt die Verletzung der Moral oder der öffentlichen Sittlichkeit unter Strafe. Aufgrund der vagen Formulierung im StGB sowie des Fehlens einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Sittlichkeit verfügt die Polizei über einen weiten Ermessensspielraum. Im November 2022 stellte das Kassationsgericht fest, dass der Artikel 230 des StGB verfassungswidrig ist. Solange keine Aufhebung durch das Verfassungsgericht erfolgt, bleibt der Artikel allerdings in Kraft (BAMF 3.4.2024).

Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vgl. BAMF 3.4.2024).Im Juli 2023 berichtete Damj, der tunesische Verband für Gerechtigkeit und Gleichheit, dass Mitglieder der Sicherheitskräfte damit gedroht haben, ihre Büros zu schließen. Am 8.8.2023 reichte Damj eine Beschwerde nach einer Online-Verleumdungs- und Hasskampagne ein (AI 24.4.2024). Laut NGOs nutzen die Behörden das Gesetz, um Personen zu verhaften und zu ihren sexuellen Aktivitäten und ihrer sexuellen Orientierung zu befragen - Berichten zufolge zuweilen allein aufgrund ihres Aussehens (USDOS 23.4.2024; vergleiche BAMF 3.4.2024).

Im Jahr 2017 hat die Regierung formell eine Empfehlung des UN-Menschenrechtsrats zur Beendigung entwürdigender Untersuchungspraktiken (Analtest) bei Inhaftierung akzeptiert. Trotzdem besteht die Praxis weiterhin (ÖB Tunis 10.2022). Behörden und Mediziner setzen unfreiwillig oder erzwungen, diese Praxis der erzwungenen Analuntersuchungen fort. Auch die erzwungene sogenannte Konversionstherapie ist nicht verboten, wird aber laut Angaben lokaler Rechtsgruppen auch nicht praktiziert (USDOS 23.4.2024).

Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. V. a. in den letzten Jahren hat sich die Online-Erpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen (BAMF 3.4.2024).Die Behörden stützen sich bei der Strafverfolgung manchmal auf unrechtmäßig erlangte digitale Beweise (HRW 11.1.2024). Human Rights Watch berichtet, dass Sicherheitsbehörden unter Androhung oder Anwendung von Gewalt die Mobiltelefone Beschuldigter durchsuchen, um Beweise für die unterstellte sexuelle Orientierung zu erlangen. Zudem werden demnach von der Regierung sexuelle Minderheiten online gezielt in den Fokus genommen, um sie und mit ihnen assoziierte Organisationen zu verfolgen. römisch fünf. a. in den letzten Jahren hat sich die Online-Erpressung etabliert, dabei wird auf Dating-Apps und andere soziale Medien zurückgegriffen (BAMF 3.4.2024).

Zivilgesellschaftliche Vereinigungen zum Schutz von Angehörigen sexueller Minderheiten bestehen, sind aber ständig vom Entzug der Zulassung bedroht und arbeiten unter z. T. schwierigen Bedingungen wie Morddrohungen (ÖB Tunis 10.2022).

Die Polizei und andere Regierungsbeamte verüben und dulden Gewalt gegen Angehörige sexueller Minderheiten oder gegen Personen, die solche Übergriffe melden. Angehörige sexueller Minderheiten sind mit Diskriminierung und Gewalt konfrontiert, einschließlich Mord- und Vergewaltigungsdrohungen und gesellschaftlicher Stigmatisierung. Die vage Formulierung des Strafgesetzbuchs sowie das Fehlen einer gesetzlichen Definition der öffentlichen Moral lassen der Polizei einen großen Ermessensspielraum bei der Festlegung, was als Straftatbestand der Moral oder der öffentlichen Moral gilt (USDOS 23.4.2024).

Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten zu müssen (USDOS 23.4.2024; vgl. AI 24.4.2024).Menschenrechtsgruppen berichteten über eine Zunahme an Verhaftungen von Angehörigen sexueller Minderheiten sowie über einen Anstieg der Fälle von gesellschaftlicher Belästigung. U. a. wurde berichtet, dass einige Polizeigewerkschaften Aktivisten für die Rechte sexueller Minderheiten belästigen und gefährden, indem sie ihre Wohnadressen oder Bilder online stellen und sich an Online-Hassreden beteiligen, ohne Konsequenzen für diese Aktivitäten befürchten zu müssen (USDOS 23.4.2024; vergleiche AI 24.4.2024).

Bewegungsfreiheit

Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).Gesetzlich sind Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes, Auslandsreisen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 29.2.2024), Emigration sowie Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung respektiert im Allgemeinen diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 23.4.2024). Die Regierung verhängt weiterhin Reiseverbote für Einzelpersonen, gegen die ein Gerichtsverfahren anhängig ist (USDOS 23.4.2024).

Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).Allerdings haben die Behörden im Rahmen des Ausnahmezustands weitreichende Befugnisse, ohne formal Anklage zu erheben, die Bewegungsfreiheit von Personen einzuschränken. Tausende Menschen sind von solchen Anordnungen betroffen (FH 29.2.2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Die Behörden haben im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungen gegen Oppositionelle und vermeintliche Kritiker, wie den Vorsitzenden der Kommission für Wahrheit und Würde, Sihem Bensedrine, und den ehemaligen Parlamentsabgeordneten Zied Ghanney, mindestens ein Dutzend Reiseverbote verhängt und schränken damit deren Bewegungsfreiheit ein (HRW 11.1.2024). Menschenrechtsgruppen kritisieren die Reiseverbote als willkürliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (FH 29.2.2024). Zudem stellen diese fest, dass die Behörden das Gesetz nicht konsequent anwenden und dass die Sicherheitskräfte Gerichtsentscheidungen zur Aufhebung von Reisebeschränkungen nicht immer respektieren (USDOS 23.4.2024).

Zivilgesellschaftliche Gruppen berichten, dass das Innenministerium weiterhin eine informelle Liste mit Reiseverboten, namens "S17-Beobachtungsliste" nützt, um eine zusätzliche Kontrolle durch Beamte an den Grenzkontrollpunkten zu ermöglichen. Mehrere ehemalige Parlamentsmitglieder und Politiker haben bekannt gegeben, dass sie daran gehindert wurden, ins Ausland zu reisen, obwohl gegen sie kein Gerichtsverfahren eingeleitet worden ist (USDOS 23.4.2024).

Das Gesetz schreibt vor, dass die Behörden diejenigen, die von Reisebeschränkungen betroffen sind oder deren Reisepass beschlagnahmt worden ist, unverzüglich über die Gründe für diese Entscheidungen informieren. Darüber hinaus haben die betroffenen Personen gesetzlich das Recht, eine solche Entscheidung anzufechten. Das Gesetz sieht eine maximale Frist von 14 Monaten vor, in der ihre Reise eingeschränkt werden kann, bevor eine erneute gerichtliche Anordnung erforderlich ist (USDOS 23.4.2024).

Grundversorgung und Wirtschaft

Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vgl. ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vgl. AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).Tunesiens Wirtschaft ist stark auf Europa ausgerichtet (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024) und dadurch von der Konjunktur in der EU abhängig, wohin mehr als 70 % der Ausfuhren gehen. Nach einem Wachstum von knapp unter 1 % im Jahr 2024 rechnet die Europäische Kommission in ihrer Herbstprognose für 2025 mit einem realen BIP-Wachstum in der EU von 1,5 % (GTAI 6.12.2024). Tunesien weist einige gut entwickelte Industriebranchen auf und verfügt über einen starken Dienstleistungssektor (ABG 8.2024). Viele europäische Unternehmen betreiben in Tunesien Produktionsstandorte. Dies hat zu einer diversifizierten Industrie geführt, insbesondere in der mechanischen und elektronischen Industrie, v. a. der Kabelindustrie, sowie in der Lebensmittelverarbeitung und im Textilsektor. Der Dienstleistungssektor, insbesondere der Tourismus, spielt ebenfalls eine wichtige Rolle. Dank der geografischen Nähe, des hohen Bildungsniveaus und der niedrigen Lohnkosten gilt Tunesien als attraktiver Nearshoring-Markt für europäische Unternehmen (WKO 21.11.2024; vergleiche ABG 8.2024). Die BIP-Wachstumsrate sank 2023 auf 0,4 %, was auf die Dürre, die den Agrarsektor betraf, und den Rückgang der Binnennachfrage zurückzuführen ist. Die Economist Intelligence Unit (EIU) erwartet für 2024 ein Wachstum von 1,1 % (WKO 21.11.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024). Hauptgründe für das geringe Wachstum sind Devisenknappheit, hohe Inflation, geringe Investitionen, hohe Arbeitslosigkeit und ein schwaches externes Umfeld (allen voran in Europa) (WKO 21.11.2024). Laut IWF wird für das Jahr 2024 ein reales BIP-Wachstum von 1,6 % erwartet (GTAI 6.12.2024), nach anderen Angaben wird ein BIP-Wachstum von 1,9 % erwartet. Die Inflation betrug im Jahr 2023 8,5 %, für 2024 werden 7,4 % prognostiziert (ISPI 4.10.2024). Insgesamt ist das Jahr 2024 von einer leichten Erholung geprägt, große Strukturreformen scheinen nicht anzustehen. Mit der Wiederwahl von Kaïs Saïed zum tunesischen Präsidenten ist keine Änderung der wirtschaftlichen Prioritäten in Sicht (GTAI 6.12.2024).

Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vgl. GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024). Im Jahr 2023 führte Saïeds Haltung gegenüber internationalen Finanzinstitutionen zu einem Bruch mit dem Internationalen Währungsfonds (IWF). Seine Ablehnung eines IWF-Abkommens hat die Knappheit der externen Mittel verschlimmert und Tunesien gezwungen, sich zunehmend auf seinen inländischen Finanzsektor, einschließlich der Zentralbank, zu verlassen, um sein Haushaltsdefizit zu decken (CMEC 31.10.2024; vergleiche GTAI 6.12.2024). Es werden nur in geringem Umfang Kredite bei ausländischen Regierungen oder Geberbanken aufgenommen. Der IWF schätzt das tunesische Haushaltsdefizit für 2024 auf knapp 6 % des BIP (GTAI 6.12.2024). Ein Gesetz vom Feber 2024 ermächtigt die Zentralbank, dem Schatzamt eine Sonderfinanzierung in Höhe von 7 Mrd. Dinar (2,2 Mrd. USD) zu günstigen Bedingungen zu gewähren, sodass die Regierung einen Teil ihrer Auslandsschulden zurückzahlen konnte (AFDB 30.5.2024). In der 1. Jahreshälfte 2024 betrug die Inlandsverschuldung bereits über 50 % der Gesamtverschuldung (GTAI 6.12.2024). Der Zugang zu externer Finanzierung wird immer schwieriger, und Verhandlungen mit dem IWF über ein neues Kreditabkommen sind unwahrscheinlich (GTAI 6.12.2024).

In Tunesien variiert die Beschäftigungsquote je nach Region. Tendenziell ist die Lage an der Küste und im Norden des Landes besser, was auf die Tourismusbranche sowie die dort angesiedelte Industrie zurückzuführen ist. Bei der Vermittlung von Jobs spielen persönliche Kontakte eine größere Rolle als Personalagenturen. Arbeitslosigkeit betrifft vor allem junge Menschen, Akademiker und Frauen (ABG 8.2024).

Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vgl. AFDB 30.5.2024).Bei einer Umfrage haben 40 % der Tunesier die Wirtschaft als die wichtigste Herausforderung ihres Landes angeführt, gefolgt von Korruption mit 28 %. 85 % der Tunesier gaben an, dass die aktuelle Wirtschaftslage sehr schlecht oder schlecht ist. Die Wirtschaftsindikatoren im Land stehen im Einklang mit dieser Wahrnehmung. Die meisten Wirtschaftsindikatoren sind ähnlich, wenn nicht sogar schlechter, als beim Amtsantritt von Saïed. Im Jahr 2019 lag die Arbeitslosigkeit bei etwas mehr als 17 %, und während sie im Jahr 2022 auf knapp 15 % fiel, beträgt die Quote heute wieder etwas mehr als 16 % (ISPI 4.10.2024). Dabei beträgt die Jugendarbeitslosigkeit 39 %, die Arbeitslosigkeit von Hochschulabsolventen erreicht im Jahr 2023 eine Quote von 24 % (CMEC 31.10.2024; vergleiche AFDB 30.5.2024).

7 % der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Trotz Saïeds Behauptung, er handle im Namen der Armen, haben mit seiner Wirtschaftspolitik in erster Linie die Wohlhabenden profitiert. Seine Schuldenstrategie hat die Schaffung von Arbeitsplätzen untergraben und die Inflation angeheizt, was die Armen überproportional betrifft, für die der Konsum grundlegender Güter einen erheblichen Anteil am Haushaltsbudget darstellt. Infolgedessen sieht sich die Mittelschicht gezwungen, für Bildung, Gesundheitsversorgung und Transport zu bezahlen, während die Armen mit unterfinanzierten Schulen, schlecht ausgestatteten Krankenhäusern und dysfunktionalen oder nicht vorhandenen Verkehrsnetzen zurückbleiben. Aufgrund der sich verschlechternden Wirtschaftslage, die von niedrigem Wachstum und steigender Arbeitslosigkeit geprägt ist, sieht sich die Regierung gezwungen, viel Geld für Sozialprogramme auszugeben. Diese Maßnahmen sind jedoch zunehmend wirkungslos, was sich in der wachsenden Unzufriedenheit der Tunesier mit dem Rückgang der öffentlichen Dienstleistungen (insbesondere im Bildungs- und Gesundheitswesen, welche für die Mittelschicht teuer geworden sind) widerspiegelt. Gleichzeitig bleibt der Umfang des sozialen Schutzes begrenzt, dieser deckt die wachsende arme Bevölkerung nicht angemessen ab. Denn die Zahl der vulnerablen Personen wächst weiter, und der Mangel an Investitionen beschleunigt die Erosion öffentlicher Dienste (CMEC 31.10.2024).

Einige positive Zeichen halten Tunesien jedoch über Wasser. Der Tourismus hat sich nach dem drastischen Rückgang im Zuge der Pandemie erholt, und die Rücküberweisungen aus dem Ausland fließen ebenfalls wieder. Auch die Einnahmen aus Olivenöl sind deutlich gestiegen. All das reicht jedoch nicht aus, um der aktuellen Verschuldung und Dysfunktion in Tunesien entgegenzuwirken (ISPI 4.10.2024). Tunesien ist bei Treibstoffen und Nahrungsmitteln stark von Importen abhängig (GTAI 6.12.2024). Der durchschnittliche Benzinpreis ist von 2 Dinar im Jahr 2019 auf 2,53 im Jahr 2023 gestiegen (ISPI 4.10.2024). In den ersten zehn Monaten des Jahres 2024 sind die tunesischen Exporte immerhin um 2 % gestiegen. Dieses Wachstum ist u. a. auf die anhaltend hohen Preise für Olivenöl - dem wichtigsten Exportprodukt im Nahrungsmittelsektor – zurückzuführen (GTAI 6.12.2024). Wegen der Dürre ging Tunesiens Getreideernte in den ersten neun Monaten 2023 um zwei Drittel zurück. Gleichzeitig hat man es nicht geschafft, genügend Nahrungsmittel zu importieren, um diesen Verlust auszugleichen. Trotz der Verbesserungen der Agrarhandelsbilanz im Jahr 2024 gibt es weiterhin Engpässe. In den ersten neun Monaten des Jahres 2024 stiegen die Lebensmittelexporte um 35,4 %, v. a. durch höhere Olivenölexporte (62 %). Unterdessen gingen die Importe um 11,1 % zurück, was hauptsächlich auf den reduzierten Einkauf von Zucker (minus um 39,6 %) und Getreide (minus um 19 %) zurückzuführen ist (CMEC 31.10.2024).

Schwierig ist die Lage für lokale Unternehmen, die u. a. vom schlechten Zugang zu Finanzierung betroffen sind. Aufgrund von Devisenknappheit kam es in der Vergangenheit immer wieder zu Engpässen bei der Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln. Die International Islamic Trade Finance Corporation hat den importierenden Staatsunternehmen einen Kredit in Höhe von 1,2 Milliarden US-Dollar mit einer Laufzeit von drei Jahren zur Verfügung gestellt, um diese Einfuhren finanziell zu stützen (GTAI 6.12.2024).

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist zwar vor allem dank staatlicher Subventions- und Interventionspolitik bis auf saisonale Versorgungsengpässe einigermaßen gesichert, hingegen besteht ein eklatantes Einkommensgefälle zwischen wohlhabenderer Küstenregion sowie dem Großraum Tunis (mit allein ca. 50 % der Bevölkerung) und den benachteiligten ruralen Gebieten im Hinterland (ÖB Tunis 10.2022). Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. 19 % der Befragten geben an, dass sie ihren Haushalt kaum mit Lebensmitteln versorgen können, ca. 5 % können dies gar nicht. Die Versorgung des eigenen Haushalts mit grundlegenden Konsumgütern, wie etwa Kleidung und Schuhe, empfinden 26 % als unproblematisch. 42 % schaffen dies gerade so, weitere 24 % können diese Art von Gütern entweder kaum, 8 % gar nicht besorgen (STDOK 2024).

Es existiert ein an ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNAM und CNSS) (AA 22.6.2023). Das tunesische Sozialsystem bietet zwar keine großzügigen Leistungen, stellt aber dennoch einen gewissen Grundschutz für Bedürftige, Alte und Kranke dar. Der Deckungsgrad beträgt 95 % (ÖB Tunis 10.2022). Nahezu alle Bürger finden Zugang zum Gesundheitssystem. Die Regelungen der Familienmitversicherung sind großzügig und umfassen sowohl Ehepartner als auch Kinder und sogar Eltern der Versicherten. Allerdings gibt es keine allgemeine Grundversorgung oder Sozialhilfe. Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten müssen überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen werden, deren Zusammenhalt allerdings schwindet (AA 22.6.2023). Folgende staatliche Hilfen werden angeboten: Rente, Arbeitslosengeld, Kindergeld, Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Sterbegeld, Witwenrente, Waisenrente, Invalidenrente, Hilfen für arme Familien, Erstattung der Sach- und Personalkosten bei Krankenbehandlung, Kredite für Familien (ÖB Tunis 10.2022).

Eine Arbeitslosenunterstützung wird für maximal ein Jahr ausbezahlt – allerdings unter der Voraussetzung, dass man vorab sozialversichert war. Gemäß Nationalem Statistikinstitut INS zählt der informelle Sektor rund 1,5 Mio. Beschäftigte, die nicht mit einer Finanzhilfe rechnen können. Laut tunesischem Industrieverband UTICA wurden alleine während der ersten COVID-19-Welle 165.000 Arbeitsplätze vernichtet. Während der COVID-Lockdowns kam es zu zahlreichen Protesten, da sich viele ihrer Einkommensgrundlage beraubt sahen. Die früher relativ breite, weit definierte Mittelschicht Tunesiens aus selbstständigen Kleinunternehmern, Angestellten und Beamten sieht ihre Kaufkraft zunehmend schwinden und droht, in die Prekarität abzugleiten. Die schmale Oberschicht aus traditionell einige Wirtschaftszweige beherrschenden Familien ist mehr an Machterhalt als an Beschäftigung zusätzlicher Arbeitskräfte interessiert. Die allmächtige traditionelle Gewerkschaft UGTT lehnt bisher jede Änderung des Status quo rigoros ab und behindert so eine Umstrukturierung des ineffizienten auf Nepotismus und Rentenmentalität beruhenden öffentlichen Sektors. Es gibt folgende Arbeitsvermittlungsinstitutionen: Nationale Arbeitsagentur (ANETI), Berufsbildungsagentur (ATFP), Zentrum für die Ausbildung der Ausbilder und die Entwicklung von Lehrplänen (CENAFFIF), Zentrum für die Weiterbildung und Förderung der beruflichen Bildung (CNFCPP) (ÖB Tunis 10.2022).

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau (AA 22.6.2023) - es ist zumindest in Tunis gut. Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024). Tunesien hat lange Zeit in das Gesundheitswesen investiert, es gibt in allen Landesteilen staatliche Gesundheitseinrichtungen. Allerdings sind die rund 2.200 Einrichtungen trotz guter medizinischer Ausbildung der Beschäftigten oft in desolatem Zustand. Gerade die COVID-19-Pandemie zeigte die starken Defizite auf (ÖB Tunis 10.2022). Üblicherweise ist eine weitreichende Versorgung in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen (AA 22.6.2023).

Bei einer in drei tunesischen Städten (Great Tunis, Sousse und Sfax) durchgeführten Umfrage zu sozioökonomischen Faktoren wurden, mittels Computer Assisted Telephone Interviewing (CATI)-Methode und Quotenstichproben auf der Grundlage der neuesten verfügbaren offiziellen Bevölkerungsdaten zwischen 16.7.2024 und 30.7.2024 in jeder der genannten Zielstädte, Einwohner, bzw. eine Stichprobe von 601 Personen zwischen 16 und 35 Jahren, von One to One for Research and Polling befragt. Demnach ist die Verfügbarkeit von Allgemeinmedizinern für 65 % der Befragten in allen drei Städten gegeben, diese haben immer Zugang und können sich die Behandlungen leisten, wogegen 27 % zwar über einen Zugang verfügen, ihn sich aber nicht leisten können. Des Weiteren kommt es zu regionalen Unterschieden beim Zugang zu Fachärzten. In Tunis haben 53 % immer Zugang zu einem Facharzt (Zahnarzt, Augenarzt, Gynäkologe, Urologe und Kinderarzt) und können sich diesen auch leisten, während 35 % zwar Zugang haben, sich den Besuch aber nicht leisten können. 12 % haben keinen Zugang zu einem Facharzt. Etwa gaben 51 % der Befragten in Sousse an, Zugang zu einem Facharzt zu haben, wogegen in Sfax 41 % angaben, dass sie immer Zugang zu Fachärzten haben. Für Männer (45 %) ist die Verfügbarkeit zu Fachärzten nicht so hoch wie für Frauen (52 %). 30 % der befragten Frauen gaben an, immer Zugang zu fortschrittlichen Behandlungen wie Chirurgie oder Krebsbehandlung zu haben und können sich diese auch leisten. 45 % haben Zugang, können ihn sich aber nicht leisten, während 18 % keinen Zugang haben. 7 % haben keine Antwort gegeben (STDOK 2024).

Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vgl. AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).Eine stark angestiegene Anzahl an gut ausgestatteten Privatkliniken bedient meist Ausländer, u. a. zahlungskräftige Libyer und Algerier (ÖB Tunis 10.2022; vergleiche AA 10.12.2024). Außerhalb der Hauptstadt ist mit einigen Einschränkungen zu rechnen (AA 10.12.2024).

Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich jedoch um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema (AA 22.6.2023).

2005 wurden die beiden Krankenkassen (CNSS: Caisse nationale de sécurité sociale und CNRPS: Caisse nationale de retraite et de prévoyance sociale) zur Caisse Nationale d’Assurance Maladie (CNAM) zusammengelegt. Allerdings ist diese Kasse mit ca. 1 Milliarden Dinar hoch verschuldet – fehlende Beitragszahlungen und verteuerte Medikamente sind nur einige der Gründe (ÖB Tunis 10.2022).

In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vgl. BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).In Einzelfällen kann es - insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten - Versorgungsprobleme geben (EDA 10.12.2024; vergleiche BMEIA 10.12.2024). Krankenhäuser verlangen in der Regel vor der Behandlung eine finanzielle Garantie (schriftlich garantierte Kostenübernahme oder Vorschusszahlung) (EDA 10.12.2024). Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. In Einzelfällen ist also eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (AA 22.6.2023).

Rückkehr

Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Grundsätzlich wird jede Einreise über einen offiziellen Grenzübergang erfasst. Und es findet eine grenzpolizeiliche Einreisekontrolle statt, es werden Pässe und etwaige Eintragungen in elektronischen Dateien überprüft. An der zugrunde liegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich indes nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in Paragraph 35, des Gesetzes Nr. 40 vom 14.5.1975 zu rechnen: „Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 und 120 Dinar (ca. 15 bis 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Bei Wiederholung der Tat (Rückfälligkeit) kann sich das im vorhergehenden Absatz aufgeführte Strafmaß für den Täter verdoppeln.“ Soweit bekannt, wurden im vergangenen Jahr ausschließlich Geldstrafen verhängt. Die im Gesetz aufgeführten Strafen kommen dann nicht zur Anwendung, wenn Personen das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten (AA 22.6.2023).

Eine „Bescheinigung des Genusses der Generalamnestie“ wird auf Antrag vom Justizministerium ausgestellt und gilt als Nachweis, dass die in dieser Bescheinigung ausdrücklich aufgeführten Verurteilungen - kraft Gesetz - erloschen sind. Eventuelle andere, nicht aufgeführte zivil- oder strafrechtliche Verurteilungen bleiben unberührt. Um zweifelsfrei festzustellen, ob gegen eine Person weitere Strafverfahren oder Verurteilungen vorliegen, kann ein Führungszeugnis (das sog. „Bulletin Numéro 3“) beantragt werden (AA 22.6.2023).

Seit der Revolution 2011 sind Tausende Tunesier illegal emigriert. Vor allem junge Tunesier haben nach der Revolution das Land verlassen, kehren nun teilweise zurück und finden so gut wie keine staatliche Unterstützung zur Reintegration. Eine kontinuierliche Quelle der Spannung ist die Diskrepanz zwischen starkem Migrationsdruck und eingeschränkten legalen Migrationskanälen. Die Reintegration tunesischer Migranten wird durch eine Reihe von Projekten von IOM unterstützt. Finanzielle Hilfe dafür kommt hauptsächlich von der EU, sowie aus humanitären Programmen u. a. der Schweiz und Norwegens (Programm AVRR). Rückkehrprojekte umfassen z. B. Unterstützung beim Aufbau von Mikrobetrieben oder im Bereich der Landwirtschaft, haben jedoch gemäß Beobachtungen bislang kaum Erfolg gezeigt (ÖB Tunis 10.2022).

Als zweite Institution ist das ICMPD seit 10. Juni 2015 offizieller Partner in Tunesien im Rahmen des sog. „Dialog Süd“ – Programms (EUROMED Migrationsprogramm). Neben Ländern wie Algerien, Ägypten, Israel, Jordanien, Libanon, Libyen, Marokko und Syrien wird Tunesien dabei als „Plattform“ (interaktiv zu verfolgen unter: www.eurotun-migr.net) für folgende Arbeitsbereiche gesehen:

• IBM: Integrated Border Management (IBM): technische und operative Unterstützung der nationalen Institutionen im Bereich grüne und blaue Grenzsicherung

• MIEUX: Migration EU Expertise: eine gemeinsame EU-ICMPD-Initiative zur Stärkung der Nationalen Migrationsstrategie, insbesondere des Nationalen Migrationsobservatoriums (ONM) (ÖB Tunis 10.2022).

Rückkehrunterstützung des österreichischen Staates

[Dieses Kapitel basiert auf Informationen, die von der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) mit Stand Dezember 2024 zur Verfügung gestellt worden sind (BMI 6.12.2024). Im Bereich der Rückkehrunterstützung kann es zu kurzfristigen Änderungen kommen. Für weitere Informationen sei auf die entsprechende Seite der BBU verwiesen].

Die Mitarbeiter der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen (BBU GmbH) informieren individuell über die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr bzw. die verfügbaren Unterstützungsleistungen.

Die Rückkehrunterstützung umfasst folgende Leistungen:

?        Kostenlose individuelle Beratung zur freiwilligen Rückkehr einschließlich Antragsstellung auf finanzielle Unterstützung durch die BBU

?        Organisatorische Unterstützung bei der Reisevorbereitung

?        Übernahme der Heimreisekosten

?        Finanzielle Starthilfe in Höhe von bis zu € 900

?        Reintegrationsprogrammteilnahme nach der Rückkehr im Zielland

Ein Rechtsanspruch auf diese Unterstützungsleistungen besteht nicht. Die Bewilligung erfolgt durch das österreichische Bundesamt für Fremdwesen und Asyl (BFA). Weitere Informationen zu den aktuellen Unterstützungsangeboten (Rückkehrunterstützung inkl. Reintegrationsunterstützung) sind auf der Webseite www.returnfromaustria.at verfügbar.

Die BBU unterstützt sowohl bei der Reiseplanung und der Flugbuchung als auch bei der Beschaffung von Heimreisedokumenten, einer ggf. notwendigen medizinischen Versorgung sowie mit der Übernahme der Rückreisekosten. Organisatorische Unterstützung kann grundsätzlich in jeder Verfahrenskonstellation gewährt werden. Voraussetzung für die Gewährung der Übernahme der Heimreisekosten ist die Mittellosigkeit der rückkehrenden Person.

Finanzielle Starthilfe

Die Höhe der finanziellen Starthilfe ist in einem degressiven Modell geregelt und staffelt sich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung auf unterstützte freiwillige Rückkehr:

?        Während des laufenden asyl- oder fremdenrechtlichen Verfahrens bis ein Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 900,00 pro Person; ab einem Monat nach Rechtskraft der Rückkehrentscheidung: € 250,00 pro Person

?        Kernfamilien: Maximalbetrag von € 3.000 pro Familie

?        Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden.

Kriterien für den Erhalt der finanziellen Starthilfe und der Reintegrationsunterstützung (Ausnahmen im Einzelfall möglich):

?        Freiwillige Ausreise

?        Finanzielle Bedürftigkeit bzw. Mittellosigkeit

?        Erstmaliger Bezug der Unterstützungsleistung

?        Nachhaltigkeit der Ausreise

?        Keinerlei Evidenz eines Sicherheitsrisikos durch die freiwillige Rückkehr

?        Keine schwere Straffälligkeit

Ausgeschlossen vom Bezug der finanziellen Starthilfe sind EWR-Bürger, Personen aus den Westbalkan-Staaten sowie Staatsangehörige von Ländern mit visumsfreier Einreise nach Österreich (z. B. Georgien, Moldawien). Sonderkonstellation: Für vulnerable Rückkehrende aus diesen Regionen, die grundsätzlich von der finanziellen Starthilfe ausgeschlossen wären, kann nach individueller Einzelfallprüfung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ein einmaliger Betrag von € 250,00 pro Person gewährt werden

Reintragrationsunterstützung

Für 42 Herkunftsländer können freiwillige Rückkehrer im Sinne des Leitgedankens "Rückkehr mit Perspektiven" Reintegrationsunterstützung im Wert von bis zu € 3.500 beantragen.

Die Abwicklung des Reintegrationsangebots erfolgt mit den Kooperationspartnern:

?        Frontex (EU Reintegrationsprogramm EURP)

?        IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART IV)? IOM Österreich (Reintegrationsprogramm RESTART römisch vier)

?        Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus III)? Caritas Österreich (Reintegratonsprogramm IRMA plus römisch drei)

?        OFII (französische Migrationsbehörde „French Office for Immigration and Integration“)

?        ETTC (im Irak tätige NGO „European Technology and Training Centre“)

Im Rahmen der Reintegrationsprogramme erhalten Rückkehrende umfassende Unterstützung bei der Wiedereingliederung in ihrem Herkunftsland. Dazu gehören individuelle, persönliche Beratung und vorwiegend Sachleistungen z. B. wirtschaftliche, soziale und psychosoziale Hilfen. Die Programme bieten ein breites Spektrum an Leistungen, um einen optimalen Einsatz der Mittel zu gewährleisten.

Weitere Informationen zu den jeweiligen Programmen bzw. für welche Herkunftsländer diese angeboten werden, sind den oben angeführten Seiten zu entnehmen (BMI 6.12.2024).

Im Folgenden wird der Bericht "Tunesien: Zugang zu psychischen und psychiatrischen Leistungen" der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.02.2025, in Form der vom Bundesverwaltungsgericht beauftragten Übersetzung eines Übersetzungsbüros (OZ 12), zitiert:

Einführung

Das vorliegende Dokument wurde auf dem Wege einer Analyse des Landes durch die Schweizerische Organisation für Flüchtlingshilfe (OSAR) nach einem an sie gestellten Antrag verfasst. Es geht auf die folgenden Fragen ein:

1.       Könnte ein junger tunesischer Mann (19 Jahre alt) aus Kasserine mit schweren psychiatrischen Störungen, insbesondere einer posttraumatische Belastungsstörung und einer schweren depressiven Episode (samt Suizidgefahr), in Tunesien angemessen, insbesondere medizinisch, pflegerisch und psychologisch betreut werden?

2.       Ist es möglich, eine psychotherapeutische Behandlung durch einen Psychologen oder einen Psychiater in einer öffentlichen Krankenanstalt zu erhalten? Ist diese Behandlung für Menschen mit niedrigem Einkommen gratis?

3.       Welche Haupthindernisse für eine Übernahme (des Kranken) in eine öffentliche Krankenanstalt gibt es?

4.       Wie hoch sind die Kosten für eine psychologische/psychiatrische Betreuung im privaten Sektor?

5.       Ist das Medikament Paliperidon mit extended release (Dosierung 100 mg), auch unter dem Namen XEPLION bekannt, oder ein gleichwertiges Generikum in Tunesien verfügbar? Wenn ja, wie hoch ist der Preis?

6.       Werden die Medikamente von einem staatlichen Programm übernommen oder muss der Patient/die Patientin dafür zahlen?

OSAR beobachtet die Entwicklungen in Tunesien seit mehreren Jahren, u.a. in Form einer Landesanalyse. Aus ihren eigenen Recherchen sowie von Informationen von externen Expert*innen ergeben sich die folgenden Feststellungen.

Das tunesische Gesundheitssystem

Tunesien hat ein dreigliedriges Gesundheitssystem mit öffentlichen und privaten Krankenanstalten. Dem Zentralbüro für Informationen über Hilfe im Krankheitsfall (ZIRF) des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) sowie den Forschern Houyem Khiari et al. zufolge bietet das öffentliche tunesische Gesundheitssystem drei Leistungsstufen an: die erste umfasst Primärleistungen, mit denen Gesundheit, Prävention und Erste Hilfe von Basisgesundheitszentren (CSB) gefördert werden, sowie so genannte Mittlere Zentren, die Strukturen des Nationalen Amtes für Familien und Bevölkerung (ONFP) und lokale Spitäler. Die zweite Stufe umfasst Bezirks- und Regionalkrankenhäuser und ist für fachspezifische Leistungen zuständig. Die dritte Stufe umfasst die Universitätskliniken und Spezialeinrichtungen für Behandlungen von Spezialfällen, wissenschaftliche Forschung und die Ausbildung von Ärzt*Innen und medizinischem Fachpersonal. Die öffentlichen Krankenanstalten existieren neben den privaten Gesundheitsdienstleistern wie niedergelassenen Ärzt*Innen, Ambulanzen und Privatkliniken (ZIRF, November 2024; Houyem Khiari et al., Oktober 2019). Die Informationshomepage Réalités Online gibt an, dass die Gesundheitsinfrastruktur ca. 2000 Primärzenten, 180 öffentliche Spitäler und über 100 private Krankenanstalten umfasst (Réalités Online, 20. September 2024).

Der Standard der Leistungen und der Betreuung ist einer der besten in Afrika. Réalités Online stellt fest, dass das Netz der öffentlichen Krankenanstalten und Privatkliniken in Tunesien auch die ländlichen Gebiete abdeckt. Das Land verfügt über eine solide Infrastruktur, bestehend aus Gesundheitszentren, Ambulanzen und Spitälern. Dieselbe Quelle gibt an, dass das Gesundheitssystem mit seinen Standardleistungen eines der besten in Afrika ist und denen in Europa kaum nachsteht. Die hohe Qualität des Systems ermöglichte Fortschritte im öffentlichen Gesundheitsbereich und insbesondere eine Absenkung der Kindersterblichkeit und eine Steigerung der Lebenserwartung, die heute durchschnittlich bei 74 Jahren liegt (Réalités Online, 20. September 2024).

Große regionale Unterschiede bei der Verfügbarkeit von und im Zugang zu den Gesundheitsleistungen. Réalités Online zufolge hat der Großteil der Bevölkerung Zugang zu den gesundheitlichen Basisleistungen, auch wenn die Unterschiede zwischen den Regionen in Tunesien, was den Zugang zu den Infrastrukturen und Leistungen betrifft, groß ist (Réalités Online, 20. September 2024). Für das Tunesische Institut für strategische Studien (ITES) liegen die Unterschiede hauptsächlich bei den technischen Ausstattungen und den Spitzentechnologien, die sich mehrheitlich auf die großen Städte und da vor allem auf die medizinischen Universitäten und Universitätskliniken konzentrieren (Bezirk Tunis und Zentrum Ost). In den Regionen Zentrum West und Südwest fehlen solche Ausstattungen beinahe gänzlich. Die technischen Ausstattungen und Spitzentechnologien sind auch eher im Privatsektor vorhanden (ITES, März 2024). Dem unabhängigen tunesischen Onlinemedium Nawaat zufolge fehlen im Gesundheitssystem in den Primärzentren Fachärzt*innen und technische Ausstattungen in den Regionen, was dazu führt, dass sich viele Patient*innen in den Universitätskliniken drängen, wodurch diese überbelegt sind (Nawaat, 28. August 2021).

Ein im Verhältnis zum Bedarf unterfinanziertes öffentliches Gesundheitssystem und die damit verbundenen Probleme. Ein Drittel der Patient*innen wenden sich an die privaten Gesundheitsdienstleister*innen. Nawaat behauptet, dass der Privatsektor ungleichmäßig über das Hoheitsgebiet verteilt ist und die meisten Tunesier*innen keinen Zugang dazu haben. Der öffentliche Sektor ist es, auf den der Löwenanteil des Bedarfs (2/3), darunter hauptsächlich die Spitalsaufenthalte (90%), entfällt. Aufgrund budgetärer Beschränkungen und des unverhältnismäßigen Einsatzes von Ressourcen ist das Paket der angebotenen Leistungen allerdings begrenzt. Nawaat schätzt, dass wegen des steigenden Bedarfs an Gesundheitsleistungen und aufeinanderfolgender Beschlüsse über neue unentgeltliche Leistungen ohne entsprechende finanzielle Ausstattung der Dienstleister das öffentliche Gesundheitssystem anfällig wurde (Nawaat, 28. August 2021). ITES stellt fest, dass Personen, die sich an die öffentlichen Dienstleister wenden, mit Problemen wie langen Wartezeiten für Termine, einem Mangel an Medikamenten und eine mangelhafte Aufnahme bzw. Betreuung konfrontiert sind, während Privatpatient*innen höhere Preise zahlen müssen (ITES, März 2024). OMS zitierend gibt Réalités Online an, dass die laufenden Ausgaben für Gesundheitsleistungen in % vom tunesischen Bruttoinlandsprodukt 2021 ca. 7% ausmachten, während der Durchschnitt weltweit üblicherweise zwischen 9% und 10% liegt (Réalités Online, 20. September 2024).

Abwanderung tunesischer Ärzte und Ärztinnen wegen multipler Faktoren, einschließlich niedriger Löhne, schwieriger Arbeitsbedingungen und Mängeln in der Gesundheitsinfrastruktur. Réalités Online gibt an, dass das Land mit einem ernsten Problem insofern konfrontiert ist, als zahlreiche Ärzt*innen ins Ausland gehen: ca. 800 Mediziner*innen jährlich gehen nach Frankreich, Deutschland, in die Golfstaaten, in die Vereinigten Staaten oder nach Kanada arbeiten. Dieses Phänomen hat sich verstärkt: Waren es im Jahr 2000 563 Ärzt*innen, entschlossen sich 2017 schon 1000 zu diesem Schritt. Die Allgemeinmediziner sind davon ebenso betroffen wie die Fachärzt*innen, und die meisten davon sind unter 40. Die Ursachen für diesen Exodus sind der Quelle zufolge die niedrigen Löhne hauptsächlich im öffentlichen Bereich, aber auch schwierige Arbeitsbedingungen und eine mangelnde Ausstattung der Gesundheitsinfrastruktur, die die Qualität der Leistungen beeinträchtigt, ein Mangel an Ressourcen und Ausstattungen, eine zu hohe Arbeitslast und der steigende psychologische Druck. Auch die großen regionalen Unterschiede beim Zugang zu den Infrastrukturen und Leistungen drängen manche Mediziner*innen zum Exodus (Réalités Online, 20. September 2024).

Eine breite, aber unvollständige Gesundheitsversorgung

Eine breite Gesundheitsversorgung, von der allerdings 2 Millionen Menschen ausgeschlossen sind. Arme und vulnerable Gruppen erhalten Gratisleistungen oder Leistungen zu einem niedrigen Preis, aber nur im öffentlichen Bereich. ZIRF zufolge sind Arbeiter*innen, sofern sie angemeldet sind, bei der Nationalen Krankenkasse (CNAM) versichert. Jede Person mit einem ordentlichen Arbeitsvertrag hat Anspruch auf Gesundheitsleistungen im öffentlichen oder privaten Sektor. Es gibt auch mehrere private Krankenkassen (ZIRF, November 2024). Réalités Online zufolge verfügt Tunesien über eine umfassende Gesundheitsversorgung mit einer Pflichtversicherung für alle Bürger*innen. Über 90% der Bevölkerung sind krankenversichert. In bestimmten Regionen bestehen jedoch Ungleichheiten (Réalités Online, 20. September 2024). Glaubt man ITES, sind ein wenig mehr als 80% der Staatsbürger*innen krankenversichert, und zwar pflichtversichert über die CNAM, entweder, weil sie unter dem Titel „Armut“ Zugang zu Gratisleistungen haben oder unter als „Vulnerable“ einen geringen Beitrag für die Leistungen zahlen. Die Armen und Vulnerablen sowie Personen, die über die öffentliche CNAM versichert sind, haben ausschließlich Zugang zu den öffentlichen Strukturen. Personen, die privat bei der CNAM versichert sind und Anspruch auf die Rückvergütung von Leistungen haben, haben auch Zugang zu den privaten Gesundheitsdienstleistungen. ITES zufolge sind trotz dieser relativ weitreichenden Gesundheitsversorgung zwei Millionen Tunesier*innen nicht versichert – weder bei der CNAM, noch bei der AMG (Gratis-Gesundheitsversorgung) und verfügen über keinerlei soziale Gesundheitsversorgung. Arme und vulnerable Gruppen haben nur Anspruch auf Leistungen des öffentlichen Sektors, die wegen schlechten Managements und Unterfinanzierung der öffentlichen Anstalten qualitativ schlechter sind. Jene, die eine Sozialversicherung haben, haben die Wahl zwischen den drei Stufen mit Zugang zum öffentlichen und privaten Sektor. Nawaat stellt fest, dass 2017 44% privat bei der CNAM versichert waren (Nawaat, 28. August 2021).

Die Gesundheitsausgaben (Direktzahlungen) sind für die Privathaushalte ein wichtiger Ausgabeposten. Ungefähr 17% der tunesischen Haushalte wenden für die Gesundheit mehr als 10% ihres Haushaltseinkommens auf. Für Nawaat wird in Tunesien das öffentliche Spital zu einem „Billigspital“, das nur mehr für die Einkommensschwächsten da ist, während die Mittelschichten sich immer öfter dem Privatsektor zuwenden. Diese Migration der Mittelschichten zum Privatsektor geht allerdings mit finanziellen Opfern und mit der Gefahr einer Pauperisierung einher, weil für diese Haushalte die direkten Ausgaben steigen. Diese nicht rückvergüteten Direktzahlungen aus der „Tasche“ der Haushalte machten 2017 ungefähr 40% der laufenden Gesundheitsausgaben aus. Nawaat gibt an, dass pro Jahr mehr als 100.000 Personen in die Armut geraten, weil ihre Gesundheitsausgaben katastrophal hoch sind (Nawaat, 28. August 2021). ITES stellt fest, dass die finanziellen Einbußen tunesischer Haushalte durch die Aufwendungen für Gesundheitsleistungen tatsächlich erheblich sind. 2020 betrug der laufende Aufwand für Gesundheitsleistungen für die Patient*innen in Tunesien 36,4% in Form von Direktzahlungen, wobei ca. 17% der Bevölkerung über 10% ihres Einkommens für Gesundheitsleistungen ausgaben. Diese Direktzahlungen erhöhen die Armutswahrscheinlichkeit (ITES, März 2024).

Der Zugang zu Gesundheitsleistungen ist für Arme in ländlichen Gebieten beschränkt. Über 2/3 der Tunesier*innen glauben, dass die Regierung nicht genug tut, um die Basisleistungen zu verbessern. Afro Barometer zufolge geben ca. vier von zehn Tunesier*innen an, dass sie in den vergangenen zwölf Monaten keine Gesundheitsleistungen in Anspruch genommen haben. Verglichen mit ihren städtischen Mitbürgern (38%) sind von diesem Zugangsproblem hauptsächlich ländliche Bewohner*innen (nämlich 54%) betroffen. Allgemein hat über die Hälfte der Tunesier*innen (53%) erklärt, dass es für sie „schwierig“ oder gar „sehr schwierig“ sei, die Gesundheitsleistungen, die sie brauchen würden, zu bekommen. Das Problem betraf hauptsächlich die Ärmsten. Nahezu ein*e Tunesier*in von sechs, vor allem junge Erwachsene und Gebildete, bestätigten, dass sie Schmiergeld zahlen mussten, um Gesundheitsleistungen in öffentlichen Institutionen zu erhalten. Nur 27% der Tunesier*innen glauben, dass die Regierung ausreichend bemüht ist, die Basisgesundheitsversorgung zu verbessern, was einen Rückgang um 6% gegenüber Umfragezahlen von 2015 bedeutet. Die Umfrage ergibt weiters, dass vor allem arme Städter*innen und Landbewohner*innen mit Schwierigkeiten bei der Gesundheitsversorgung rechnen müssen (Afro Barometer, 22. September 2020).

Die Lage im Zusammenhang mit psychologischen/psychiatrischen Leistungen

Lückenhafte therapeutische Betreuung im Falle psychischer/psychiatrischer Störungen, insbesondere wegen starker Stigmatisierung. Mehr als ein Drittel der Kranken gehen zuerst zu traditionellen oder religiösen Heiler*innen. Das tunesische Borgen Projekt weist darauf hin, dass die Mehrheit psychischer Störungen wegen der starken Stigmatisierung der Krankheiten undiagnostiziert bleiben. Personen mit psychischen Störungen werden stigmatisiert und eingeschüchtert (Borgen Projekt, 28. August 2023). Dr. Wahid Melki, Psychiater und Professor an der Medizinischen Universität Tunis, den Nawaat zitiert, bestätigt, dass zahlreiche Kranke nicht vorstellig werden und (daher) nicht therapiert werden. Für den Psychiater liegt einer der Gründe in der fortwährenden Tabuisierung psychischer Krankheiten und in der mangelnden Verbalisierung ihrer Leiden durch die Kranken, die Hilfe nicht aktiv suchen. Im Falle eines psychischen Leidens konsultieren sie keine Gesundheitsprofis und gehen wegen der starken Stigmatisierung vielmehr, wie Leila Chaibi, Psychiaterin am Krankenhaus Razi, die Nawaat ebenfalls zitiert, zu Gurus, Marabus oder religiösen Heiler*innen (Nawaat, 25. Juni 2024). Die Wissenschaftler*innen Houyem et al. verweisen auf eine Umfrage, der zufolge ein Drittel der befragten Personen bei traditionellen oder religiösen Heiler*innen Hilfe suchte und nur eine Person von fünf sich an einen Allgemeinmediziner oder an eine Allgemeinmedizinerin wandte (hauptsächlich niedergelassene Ärzt*innen). 41% wandten sich direkt an einen Psychiater/eine Psychiaterin. In 34% der Fälle konsultierten die Befragten private Ärzt*innen (Houyem Khiari et al., Oktober 2019).

Die Stigmatisierung und Verkennung psychischer Krankheiten verlängern die Dauer, ehe ein Arzt/eine Ärztin konsultiert wird und eine Behandlung erfolgt. Für Nawaat und die Wissenschaftler*innen von Uta Quali et al., führen die Stigmatisierung und Verkennung psychischer Krankheiten in der Bevölkerung zur verspäteten Behandlung nach Auftreten (der Krankheit) und damit zur Verlängerung des psychischen Leidens Uta Quali et al., Februar 2025; Nawaat, 25. Juni 2024). Den Wissenschaftler*innen von Houyem Khiari et al. zufolge ist der Hauptgrund für die verspätete Konsultierung das Nichterkennen bzw. Verkennen psychiatrischer Symptome. In Tunesien dauert es durchschnittlich 15 Monate, ehe ein*e Kranke*r einen Arzt/eine Ärztin konsultiert (= Dauer zwischen dem Auftreten erster Symptome und erste Konsultierung eines Facharztes/einer Fachärztin für Psychiatrie), bei einer durchschnittlichen Behandlungsdauer von sechs Monaten (Houyem Khiari et al., Oktober 2019)

Die Verfügbarkeit psychiatrischer Gesundheitsleistungen

Deren Verfügbarkeit ist beschränkt. Nur eine fachlich darauf spezialisierte öffentliche Krankenanstalt bietet stationäre Heilbehandlungen an. Den Wissenschaftler*innen von Houyem Khiari et al. zufolge sind in Tunesien vor allem die Universitätskliniken der Hauptstadt für die Behandlung psychisch Kranker zuständig, insbesondere das Spital Razi, das auf psychiatrische Behandlungen spezialisiert ist. Die öffentlichen Leistungen im Bereich psychischer Gesundheit werden vom Einzugsbereich oder Leistungsbereich organisiert. Jede universitäre Abteilung ist daher auf die Erbringung von Leistungen im Bereich psychischer Gesundheit der Bevölkerung sowie für die Ausbildung der Allgemeinmediziner*innen darin in ihrer geografischen Zone zuständig (Houyem Khiari et al., Oktober 2019). Auf eine E-Mail von OSAR vom 12. Februar 2025 antwortete eine Kontaktperson, die als Psychiater*in in einer Psychiatrieabteilung in der Universitätsklinik in Tunesien (Kontaktperson B), dass die psychiatrische Betreuung einem Gesetz nach Sektoren folgt. Wenn bspw. eine Person aus Kasserine stammt, würde sie normalerweise an die Psychiatrie von Kasserine verwiesen und in Sousse oder Kairouan stationär aufgenommen. Entsprechend der Antwort auf das E-Mail von OSAR vom 14. Februar 2025 einer Kontaktperson, die als niedergelassener Pschiater*in im Spital Kasserine in Tunesien (Kontaktperson E) arbeitet, ist es möglich, psychotherapeutische Dienste eines Psychiaters oder einer Psychologin im Landeskrankenhaus Kasserine in Anspruch zu nehmen. Wenn eine stationäre Aufnahme notwendig ist, erfolgt diese in Sousse (freiwillig) oder Kairouan oder Sfax (Zwangseinweisung). In einem E-Mail an OSAR vom 17.Februar 2025 gibt eine Kontaktperson, die in einer Klinik für Psychiatrie in Tunesien (Kontaktperson F) arbeitet, an, dass es in Kasserine nicht viele Psychiater gibt. Für die klinische Psychologin und Forscherin Maram Tebini ist das Angebot an psychologischen und psychiatrischen Gesundheitsleistungen begrenzt. Es gibt nur 16 öffentliche Ambulanzen für psychisch Kranke, sieben kollektive Zentren und eine Nervenklinik. Die Mehrheit jener, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, sind Personen mit schizophrenen Erkrankungen oder solche, die an bipolaren, neurotischen oder somatoformen Störungen leiden (Maram Tebini, 30. November 2021). ACCORD (Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) zufolge, das sich auf eine Information von OIM aus dem Jahr 2021 stützt, verfügt das Land über eine Klinik für Psychiatrie, in der Psychiatrie-Patient*innen stationär behandelt werden. Darüber hinaus gibt es zehn Spitäler mit psychiatrischen Abteilungen, sowie zwei städtische Spitäler. Personen, die an psychischen Erkrankungen leiden, können auch an einer der 28 Spitalsambulanzen behandelt werden, sowie an vier weiteren Ambulanzen (ACCORD, 12. September 2022). Auf eine E-Mail von OSAR vom 13. Februar 2025 antwortete eine Kontaktperson, die als Kinderpsychiater*in im öffentlichen Sektor in Tunesien arbeitet (Kontaktperson D), dass in Tunesien ca. 150 Psychiater*innen, 40 Kinderpsychiater*innen, und ca. 100 Psycholog*innen im öffentlichen Sektor in Tunesien tätig sind.

Ungenügende Finanzierung der Leistungen im Bereich psychische Gesundheit; Personal- und Ressourcenmangel hauptsächlich betreffend das psychosoziale Angebot. Die Bevölkerung ist gezwungen, sich an private Anbieter zu wenden. Für Maram Tebini fehlen professionelle Gesundheitsdienstleister im Bereich Psychiatrie und Psychologie. Auf 100.000 Tunesier*innen entfallen nur acht solche Dienstleister. Der Mangel ist besonders bei den Psycholog*innen, Psychosozialarbeiter*innen und Sozialarbeiter*innen erheblich. Der Quelle zufolge erfahren die meisten der an psychischen Störungen Leidenden keine adäquate durchgehende Behandlung, hauptsächlich weil die psychischen Gesundheitsleistungen unzureichend finanziert sind. Diese Leistungen sind chronisch unterdotiert und machen nur ein Prozent des öffentlichen Budgets aus, das hauptsächlich der Finanzierung der einzigen öffentlichen psychiatrischen Klinik dient, nämlich dem Spital Razi in Tunis (Maram Tebini, 30. November 2021). Die Wissenschaftler*innen Houyem Khiari et al. heben auch hervor, dass das Angebot an Gesundheitsleistungen für psychisch Kranke durch öffentliche Krankenanstalten komplett fehlt, hauptsächlich wegen der mangelnden Finanzierung. Die Bevölkerung sei dadurch gezwungen, sich an Private zu wenden, die teurer sind (Houyem Khiari et al., Oktober 2019). Nawaat gibt an, dass die Patient*innen mit diesem Mangel an finanziellen Mitteln zurechtkommen müssen, wodurch die Konsultation von Ärzt*innen besonders schwierig wird. Der Koordinator des Fachausschusses für die Förderung psychischer Gesundheit im Gesundheitsministerium, den Nawaat zitiert, gibt an, dass die Sparpolitik des Staates die Anstellung von Psycholog*innen und Psychiatrer*innen im öffentlichen Sektor hemmt. Während die durchschnittliche Dichte an Psychiater*innen 2019 pro 10.000 Einwohnern 1,26 betrug, ging sie 2021 auf 1,25 zurück. Es gibt somit in den öffentlichen Krankenanstalten nicht ausreichend Fachleute, um auf die steigende Nachfrage zu reagieren. Zahlreiche Kranke sind auf die privaten Dienstleister angewiesen, deren Honorare (bspw. jene der Psychiater*innen) sich viele nicht leisten können (Nawaat, 25. Juni 2024). Derselben Quelle zufolge – Nawaat zitiert Rim Chachem Attia, Leiter der psychiatrischen Abteilung im Spital Razi und Professor an der medizinischen Fakultät der Universität Tunis – verfügt die Psychiatrie im Razi weder über ausreichende Ressourcen noch über ausreichend Personal, um adäquate Leistungen anzubieten. Der Abteilungsvorstand sagt, dass dem Spital auch Medikamente fehlen. Infolge des Mangels an Einrichtungen für psychische Gesundheit im Land und wegen des mangelnden Fachpersonals muss das Spital Razi mit einem Bedarf umgehen, der es oft einfach übersteigt (Nawaaat, 26. März 2021). Nawaat weist darauf hin, dass vor der Revolution die Anzahl Tunesier*innen, die jedes Jahr in der Psychiatrie Razi wegen psychischer Krankheiten aufgenommen wurden, zwischen 4000 und 5000 lag. Seitdem hat sich diese Zahl beinahe verdoppelt. Leila Chaibi, Psychiaterin im Spital Razi, wird von Nawaat dahingehend zitiert, dass depressive Angststörungen im Zunehmen begriffen sind und die Wartezeiten für einen Termin mit dem Arzt/ der Ärztin immer länger werden (Nawaat, 25. Juni 2024).

Ungleiche geografische Verteilung der Dienstleistungen im Bereich psychischer Gesundheit. Die Wissenschaftler*innen Houyem Khiari et al. geben an, dass in Tunesien die meisten Allgemeinmediziner*innen nicht hinreichend qualifiziert sind, psychische Krankheiten zu diagnostizieren und zu behandeln. Ein weiteres Problem ist die ungleichmäßige Verteilung der fachärztlichen Leistungen durch Psychiater*innen im Hoheitsgebiet (Houyem Khiari et al., Oktober 2019). In einem Artikel in der medizinischen Zeitschrift The Lancet schreiben die Forscher Uta Ouali et al., dass der Regierungsplan für psychische Gesundheit bei der Durchführung mit Herausforderungen zu kämpfen habe: eine betrifft die ungleichmäßige geografische Verteilung von Gesundheitspersonal für psychisch Kranke. Obwohl es im Land nämlich relativ viele Spezialist*innen für psychische Gesundheit gebe, konzentrieren sich diese auf die großen Städte an der Küste. Ein weiteres Problem bestehe den Forscher*innen zufolge darin, dass einschlägige Angebote für Jugendliche und junge Erwachsene zwischen 16 und 24 fehlen (Uta Ouali et al., Februar 2025).

Kosten für psychiatrische und psychologische Behandlungen im Privatbereich. Der Informationsplattform Ijeni zufolge ist es möglich, Psychologen zu konsultieren, um kognitiv-verhaltenstherapeutische Leistungen oder Psychotherapieleistungen zu bekommen. Das Erstgespräch kostet zwischen 40 und 80 Dinar, d.s. zwischen 11,40 und 22,80 Schweizer Franken, je nach Erfahrung des Psychologen oder Dauer der Sitzung. Die Folgesitzungen können weniger teuer sein. Bestimmte Fachtherapien können teurer kommen (Ijeni, 24. März 2024). Die Informationsplattform Le Temps News gibt an, dass es seit dem 1. Jänner 2025 eine neue Honorarrichtlinie für medizinische Leistungen im Privatsektor gilt. Während eine Konsultation bei einem Allgemeinmediziner/ einer Allgemeinmedizinerin jetzt zwischen 40 und 55 Dinar kostet, d.s. zwischen 11,40 und 15,70 Schweizer Franken, kommt ein Termin bei einem Facharzt, bspw. bei einem Psychiater oder einer Psychiaterin, auf 60 bis 85 Dinar, d.s. 17 bis 24,20 Schweizer Franken. Termine in der Nacht oder am Wochenende kosten doppelt so viel (Le Temps News, 6. Jänner 2025). Nawaat zufolge liegen die Tarife im Privatsektor für Psychiater*innen bei ca. 80 Dinar, also 22,80 Schweizer Franken – ein Betrag, den viele Bürger*innen nicht aufbringen können (Nawaat, 25. Juni 2024). Die Kontaktperson B gibt an, dass ein Termin bei einem niedergelassenen Facharzt/einer Fachärztin für Psychiatrie 70 Dinar kostet, d.s. 20 Schweizer Franken. Im E-Mail, das OSAR am 13. Februar 2025 von einer Kontaktperson erhielt, die in Tunesien als Jugendpsychiater*in arbeitet (Kontaktperson C), steht, dass ein privater Termin bei einem niedergelassenen Psychiatrie-Facharzt zwischen 70 und 80 Dinar kostet, d.s. zwischen 20 und 22,80 Schweizer Franken. Die Wartezeit für einen Termin beträgt mindestens eine Woche. Wie die Kontaktperson F für den Privatsektor angibt, kostet dort ein Termin mit dem Psychiater oder der Psychiaterin ungefähr 25 Euro, d.s. 23,50 Schweizer Franken, und einer mit einem Psychologen ca. 50 Euro, d.s. 47 Schweizer Franken.

Zugang zu Behandlungen im Bereich psychische Gesundheit

Alle Patient*innen haben das Recht auf Leistungen im Bereich psychischer Gesundheit. Die ZIRF gibt an, dass es ausreicht, einen Ausweis vorzulegen, um Zugang zu Leistungen im Bereich psychischer Gesundheit zu erhalten. Die Patient*innen werden angehalten, sich von vornherein an die Krankenanstalten zu wenden. Bei Bedarf werden sie dann zu einer Fachabteilung weitergeleitet, bspw. einer solchen in einem Regionalkrankenhaus. Personen, die in der Nähe einer solchen Einrichtung wohnhaft sind, können sich spontan dorthin begeben oder dort um einen Termin ansuchen. Dringende Fälle werden auch ohne Vorlage eines Ausweises behandelt (ZIRF, November 2024). Aus einer E-Mail an OSAR vom 10. Februar 2025 von einer Kontaktperson, die als Psychiater*in tätig ist und an einer Universität in Tunis unterrichtet (Kontaktperson A) wird angegeben, dass der Zugang zu Leistungen in der Psychiatrie inklusive spezieller psychotherapeutischer Leistungen in den psychiatrischen Einheiten kein besonderes Problem darstellt. Der Kontaktperson C zufolge müssen neue Patient*innen mit einer Wartezeit von drei Monaten bis zu einem Termin rechnen. Patient*innen, die mit Antipsychotika mit Retard-Wirkung therapiert werden, warten durchschnittlich einen Monat. Die Kontaktperson D gibt an, dass die Wartezeit bis zu einem Spitalstermin an einer psychiatrischen Abteilung normalerweise nicht länger als ein Monat ist. Die Kontaktperson F sagt, dass es möglich ist, im Spital Razi in Tunis nach ungefähr zwei Monaten Wartezeit von einem Psychiater/einer Psychiaterin und einem Psychologen/einer Psychologin regelmäßig behandelt zu werden.

Die Konzentration von Angeboten im Bereich psychischer Gesundheit in der Hauptstadt als Hemmschuh für den Zugang zu diesen Leistungen in den ländlichen Gegenden. Die Forscher Houem Khiari et al. stellen fest, dass in Tunesien die meisten Leistungen im Bereich psychischer Gesundheit von Universitätskliniken in der Hauptstadt erbracht werden, darunter hauptsächlich vom Spital Razi, das auf Psychiatrie spezialisiert ist. Diese Konzentration von Leistungen auf die Hauptstadt (und entlang der Küste) bedingt, dass der Zugang zu fachärztlichen psychiatrischen und psychologischen Diensten für die im Landesinneren Wohnenden schwierig ist. Die Mehrheit von ihnen, die Dienste in Anspruch nehmen möchten, wenden sich daher an das Spital Razi, das einzige darauf spezialisierte Spital des Landes. Jene, die außerhalb der Hauptstadt wohnen, müssen sich an die wenigen psychiatrischen Abteilungen ihrer Allgemeinen Universitätskliniken oder an die ebenso wenigen psychiatrischen Abteilungen der Regionalspitäler wenden. Eine Untersuchung der Forscher*innen hat ergeben, dass ein Großteil der Patient*innen (ein Drittel) niedergelassene Ärzt*innen konsultiert. Die Erklärung dafür könnte der schwierige Zugang zu öffentlichen Gesundheitsleistungen sein, ebenso wie die kulturelle und soziale Vorstellung, die man sich von psychiatrischen Krankheiten in Tunesien macht (Houyem Khiari et al., Oktober 2019). Borgen Projekt gibt an, dass in Tunesien die Hindernisse für den Zugang zu Leistungen im Bereich psychischer Gesundheit mit der fehlenden einschlägigen Versorgung und den (hohen) Kosten zusammenhängen (Borgen Project, 28. August 2023).

Wenig oder keine Einrichtungen für psychische Gesundheit, die für an Stress und Angststörungen leidende Personen zugänglich sind. Den klinischen Psychologen Rym Ben Ismail zitierend, gibt Nawaat an, dass nur jene, die an chronischen Geisteskrankheiten leiden, Zugang zu den psychiatrischen Leistungen von Spitalsabteilungen haben. Strukturen mit Psycholog*innen für an Stress und Angststörungen leidende Personen gibt es keine (Nawaat, 26. März 2021). Maram Tebini zufolge leiden besonders die Ärmsten unter psychischen Problemen und bleiben gesundheitlich unversorgt, weil sie sich die psychologischen Leistungen des Privatsektors aus finanziellen Gründen nicht beschaffen können, was ihre psychischen Störungen noch verstärkt. Der Psychologin zufolge vergrößert das den Bedarf an (öffentlich) subventionierten psychologischen Leistungen. Das Angebot an zugänglichen, inklusiven psychologischen Leistungen ist in Tunesien tatsächlich sehr beschränkt. Unter den Faktoren, die die Patient*innen für diese Leistungsgruppe ausschließen, nennt die Psychologin die Desinformation, die Fehlausrichtung oder Nichtentsprechung der Strukturen, die psychischen Gesundheitsleistungen anbieten sowie die soziokulturelle Stigmatisierung, die Personen dazu drängt, die Psychiatrie streng zu vermeiden. Für Maram Tebini ist der Zugang zur psychischen Gesundheit für die Bevölkerung von der Struktur her ungleich insofern, als bestimmte Gruppen dafür privilegiert sind, während andere von vornherein davon ausgeschlossen sind (Maram Tebini, 30. November 2021). Der Kontaktperson B zufolge ist es möglich, sich in einer öffentlichen Krankenanstalt von einem Psychotherapeuten behandeln zu lassen, aber mehrere öffentliche Krankenanstalten haben keine Psycholog*innen.

Der Zugang zu psychischen Gesundheitsleistungen ist für Personen mit speziellen Bedürfnissen noch schwieriger. Diese müssen einen Invaliditätsausweis vorlegen und sozialversichert sein. Entsprechend dem UN-Komitee für die Rechte von Personen mit speziellen Bedürfnissen (UN disability rights committee – CRPD) müssen solche Personen um einen Invaliditätsausweis ansuchen und (öffentlich) sozialversichert sein, um Zugang zu Gratisgesundheitsleistungen zu haben. Das CRPD gibt an, dass diese Bedingungen ein Hindernis für Personen mit einem Handicap darstellen. Ein weiteres besorgniserregendes Kriterium für das Komitee ist, dass Personen mit einem psychosozialen oder geistigen Handicap oft kein Recht auf Einhaltung ihrer Präferenz und ihres Willens hinsichtlich Gesundheitsleistungen haben. Das Gesetz ermöglicht es Gesundheitsdienstleistern tatsächlich, mit Einverständnis des Vormunds oder gesetzlichen Vertreters/der gesetzlichen Vertreterin Entscheidungen ohne Einwilligung der betreffenden Person zu treffen. Ein weiteres Problem besteht darin, dass fachärztliche Behandlungen nur in den großen Städten angeboten werden, was den Zugang dazu für Personen mit speziellen Bedürfnissen in ländlichen oder abgelegenen Gebieten behindert (CRPD, April 2023).

Verfügbarkeit und Kosten spezifischer Medikamente

Chronischer Medikamentenmangel. ZIRF zufolge sind die meisten Medikamente in Tunesien im allgemeinen erhältlich. In den letzten Jahren waren allerdings bestimmte Markenmedikamente nur schwer erhältlich. Bestimmte Marken wurden durch Generika ersetzt. Alle Spitäler verfügen über Apotheken und bei der CNAM versicherte Personen können dort Medikamente kaufen. Es gibt auch in allen Vierteln der städtischen und ländlichen Zonen private Apotheken. ZIRF gibt an, dass Medikamente im Vergleich zu anderen Ländern der Region relativ billig sind (ZIRF, November 2024). Für Nawaat gibt es ein Versorgungsproblem hinsichtlich der Medikamente insofern, als diese manchmal monatelang nicht verfügbar sind (Nawaat, 25. Juni 2024). Dieser Medikamentenmangel betrifft auch Generika, die für die Behandlung psychischer Störungen eingesetzt werden, sodass oft nur teure Alternativen übrigbleiben. Nawaat zitiert den Fall eines jungen Mannes, der an einer bipolaren Störung leidet und wegen Nachbestellung ein anderes Medikament um 100 Dinar, d.s. 28,50 Schweizer Franken, kaufen musste, während sein früheres Medikament nur 5 Dinar, also 1,40 Schweizer Franken, kostete und dabei eine bessere Wirkung zeigte. Nawaat zitiert auch den Fall einer jungen, 30-jährigen Frau, die an „geistiger Trägheit“ leidet und deren Medikament im Preis von 45 auf 60 Dinar gestiegen ist (in Schweizer Franken von 12,80 auf 17,10). Ihre Familie muss somit 1400 Dinar monatlich dafür zahlen, d.s. 398,80 Schweizer Franken, für die der Staat nichts vergütet (Nawaat, 26. März 2021). Der Kontaktperson A zufolge sind die Medikamente im Psychiatriespital Razi allgemein verfügbar, aber doch nicht immer. Die Kontaktperson D gibt an, dass in Tunesien die atypischen Antipsychotika einschließlich Olanzapin, Risperidon, Abilify und Amisulprid verfügbar sind. Der Kontaktperson E zufolge gibt es in Tunesien keine atypischen Neuroleptika der Form einer Depotinjektion. Die folgenden atypischen Neuroleptika sind verfügbar (die Quelle gibt an, dass bestimmte davon sehr teuer sind): Olanzapin, Risperidon, Amisulprid, Quetiapin und Aripiprazol. Es gibt auch klassische Neuroleptika wie Haloperidol, Chlorpromazin und Levomepromazin. An klassischen Neuroleptika in Form von Depotinjektionen sind Haldol Decanoas und Modecat (Fluphenazindekanoat) verfügbar.

Verfügbarkeit des Medikaments Xeplion (Paliperidon)

In mehreren bei OSAR zwischen dem 10. und dem 17. Februar eingegangenen E-Mails verschiedener Gesundheitsdienstleistern in Tunesien (Kontaktpersonen A, B, C, D, E und F) wird angegeben, dass das Medikament Xeplion im Land nicht erhältlich ist. Diese Kontaktpersonen bestätigen auch, dass weder Xeplion noch ein generisches Äquivalent in Tunesien erhältlich sind. Die Kontaktperson A gibt jedoch an, dass Neuroleptika mit verlängerter Wirkung der ersten Generation verfügbar sind. Auch der Wirkstoff von Xeplion, das Paliperidon, ist entsprechend diesen Quellen nicht erhältlich.

Versicherung und Medikamente

Gratisbehandlungen oder verbilligte Behandlungen für arme und vulnerable Gruppen. Die Preise richten sich nach dem Krankenversicherungstyp. ZIRF zufolge zahlen bei der CNAM Versicherte je nach Beitragsklasse (öffentlicher Dienst, Privatversicherte) nur 4,5 Dinar, also 1,30 Schweizer Franken in Spitälern, Universitätsinstituten und Universitätskliniken (in Regional- und Lokalspitälern ist der Beitrag respektive 3 und 2 Dinar, d.s. 0,85 und 0,60 Franken), oder die Dienstleistung wird ihnen rückerstattet. Was die Behandlung in Privatkliniken betrifft, fixiert die CNAM einen Höchstbetrag für Ausgaben für Operationen und spezifische Behandlungen. Personen, die nicht bei der CNAM versichert sind, haben Zugang zu Leistungen des öffentlichen Gesundheitswesens, müssen aber den gesamten Betrag für die Leistungen selbst bezahlen, d.s. zwischen 7 und 14 Dinar (bzw. zwischen 2 und 4 Schweizer Franken) je nach Art der ärztlichen oder fachärztlichen Leistung. Personen, die nachweislich über beschränkte finanzielle Mittel verfügen, haben Zugang zu einem Gratisprogramm (AMG) einschließlich ärztlicher oder fachärztlicher und stationärer Behandlung (AMG1) oder solcher Behandlung zu einem verminderten Tarif (AMG2) (ZIRF, November 2024). Die Kontaktpersonen B und E geben an, dass der von einem Patienten/einer Patientin bezahlte Tarif von seiner/ihrer Versicherung abhängt. Wenn die Person arm oder vulnerabel ist, werden die Kosten ganz oder teilweise vom Spital übernommen. Wenn diese Person bei der CNAM versichert ist, übernimmt die CNAM die Kosten. Wenn die Person keine Versicherung hat, muss sie für die Kosten aufkommen. Damit Personen im Prekariat Gratiszugang zu den Leistungen haben, müssen sie über ein Carnet de soin (ein „Behandlungsheft“) verfügen, mit dem sie bestimmte Konsultationen und Medikamente der Spitalsnomenklatur gratis erhalten. Die Kontaktperson E gibt dazu weiters an, dass für Personen ohne Versicherung die Kosten für die Behandlung von ihnen zu bezahlen sind und nicht rückvergütet werden.

Kostenübernahme bei Behandlung von Personen mit speziellen Bedürfnissen oder chronischen Pathologien. Die Kontaktperson A gibt an, dass auch Patient*innen mit Langzeiterkrankung (ALD) gratis behandelt werden. Ein*e chronisch kranke*r Patient*in erhält 100%-ige Gratisleistungen. Die Kontaktperson F stellt fest, dass die psychiatrische Behandlung und Medikamentierung von Personen mit psychotischen Störungen ebenfalls gratis ist. Gemäß Kontaktperson C haben auch Personen mit speziellen Bedürfnissen Anspruch auf Gratisleistungen. ZIRF gibt an, dass ein Invaliditätsausweis Zugang zu Gratisleistungen oder Leistungen zu einem verminderten Tarif verschafft (ZIRF, November 2024).

Die Rückerstattung von Medikamenten hängt vom Versicherungsstatus der Person ab. Begrenzte Rückerstattung. ACCORD zufolge haben Patient*innen, die eine Krankenversicherungsbestätigung vorlegen, Anspruch auf billigere Leistungen, und wenn die Medikamente in der Spitalsapotheke verfügbar sind, sind diese gratis. Patient*innen ohne gesetzliche Versicherung müssen alle Kosten selbst bestreiten. Das Versicherungssystem ist an den Arbeitsplatz gebunden (ACCORD, 12. September 2022). ZIRF gibt an, dass die öffentliche Krankenversicherung die Kosten für Medikamente teilweise oder ganz abdeckt oder sie je nach „Status“ der versicherten Person rückerstattet (ZIRF November 2024). Nawaat zufolge, die sich dabei auf die Präsidentin des Tunesischen Verbandes der privaten Psychiater*innen beruft, übernimmt die Nationale Krankenversicherungskasse (CNAM) nicht alle Medikamente, wenn diese im Spital verfügbar sind. Die Kontaktperson D gibt an, dass bestimmte Antipsychotika, die es in der Spitalsnomenklatur gibt, für jene gratis sind, die allgemein abgesichert sind (Gratis-Behandlungsheft oder verminderter Tarif). Andere Medikamente gibt es in den öffentlichen Apotheken, aber man muss dafür zahlen oder bei einer Mutuelle (einer wechselseitigen Versicherung) versichert sein, die die Kosten rückerstattet. Nawaat hält allerdings die Rückerstattung für Medikamente, selbst für solche, die im Rückerstattungssystem der CNAM erfasst sind, für „marginal“. Für ein Medikament, das bspw. 180 Dinar, umgerechnet 51,30 Franken, kostet, werden nur 20 Dinar oder 5,70 Franken rückerstattet (Nawaat, 26. März 2021).

Hilfe bei der Wiedereingliederung. ZIRF gibt an, dass es einen nationalen Wiedereingliederungsmechanismus gibt – „Tounesna“ – der die gesellschaftliche und wirtschaftliche Wiedereingliederung von nach Tunesien zurückkehrenden Bürger*innen fördert. Die Konsulent*innen für diesen Rückkehrmechanismus können Rückkehrer*innen beim Einstieg in die CNAM oder bei der Verlängerung ihrer Versicherung und beim Zugang zu einem „Behandlungsheft“ helfen (ZIRF, November 2024).

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz, in die seitens des Beschwerdeführers vorgelegten Beweismittel sowie in die zitierten Länderberichte zu Tunesien.

Auskünfte aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister (IZR), dem zentralen Melderegister (ZMR), dem Hauptverband österreichischer Sozialversicherungsträger (AJ-WEB), der Betreuungsinformation (Grundversorgung) und dem Strafregister wurden ergänzend zum vorgelegten Verwaltungsakt eingeholt.

Überdies wurde Beweis aufgenommen durch die Abhaltung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 18.03.2026 in Anwesenheit des Beschwerdeführers und seiner Rechtsvertretung.

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente nicht fest.

Die Feststellungen bezüglich seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinen Familienverhältnissen, seiner Schulbildung und Berufserfahrung, seinen Sprachkenntnissen und seiner Ausreise nach Europa ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren bzw. dem unbestrittenen Akteninhalt.

Die Feststellungen zum Aufenthalt des Beschwerdeführers im österreichischen Bundesgebiet ergeben sich aus dem Verwaltungsakt in Zusammenschau mit eingeholten Auskünften aus dem Informationsverbund zentrales Fremdenregister sowie dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu seinen Aufenthalten in der Schweiz, Deutschland und den Niederlanden, sowie den dort jeweils gestellten Anträgen auf internationalen Schutz, beruhen auf den diesbezüglichen EURODAC-Treffern sowie den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung hinsichtlich seiner in Tunesien lebenden Verwandten basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, wo er glaubhaft angab, infolge familiärer Verwerfungen lediglich mit seiner Mutter Kontakt zu haben.

Dass er einen Cousin in Österreich habe, gab der Beschwerdeführer gleichbleibend an. Vor dem BFA gab er an, keinen Kontakt zu seinem Cousin zu haben und ergab sich auch aus seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung keine gegenteilige Annahme. Vielmehr brachte der Beschwerdeführer im Verfahren vor, dass er Angst vor seinem Cousin habe, weil ihn dieser bedroht und attackiert habe. Dass er ansonsten weder in Österreich noch im Schengen-Gebiet über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt, gab der Beschwerdeführer ebenso gleichlautend im Verfahren an.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf dem Inhalt sämtlicher aktenkundiger medizinischer Befunde, insbesondere dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten rezenten fachärztlichen Befundbericht der ärztlichen Leitung der XXXX vom 12.03.2026 sowie der "Bestätigung über psychologische Betreuung" der Bundesbetreuungseinrichtung vom 25.02.2025 und des im Verwaltungsakt einliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.12.2025, in Zusammenschau mit seinen Angaben im Verfahren und des vom erkennenden Richter gewonnenen persönlichen Eindrucks im Rahmen der Verhandlung, in welcher sich der Beschwerdeführer ängstlich, teilweise panisch und insgesamt psychisch hochgradig instabil zeigte (zur Wesentlichkeit eines persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung von dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vgl. auch VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0044, mwN).Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers basieren auf dem Inhalt sämtlicher aktenkundiger medizinischer Befunde, insbesondere dem im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten rezenten fachärztlichen Befundbericht der ärztlichen Leitung der römisch 40 vom 12.03.2026 sowie der "Bestätigung über psychologische Betreuung" der Bundesbetreuungseinrichtung vom 25.02.2025 und des im Verwaltungsakt einliegenden neurologisch-psychiatrischen Gutachtens eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.12.2025, in Zusammenschau mit seinen Angaben im Verfahren und des vom erkennenden Richter gewonnenen persönlichen Eindrucks im Rahmen der Verhandlung, in welcher sich der Beschwerdeführer ängstlich, teilweise panisch und insgesamt psychisch hochgradig instabil zeigte (zur Wesentlichkeit eines persönlichen Eindrucks von der Person des Antragstellers im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bei der Beurteilung von dessen gesundheitlichen Beeinträchtigungen vergleiche auch VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0044, mwN).

Im Befundbericht vom 12.03.2026 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 17.09.2025 in regelmäßiger Behandlung bei den XXXX steht. Zu Beginn der Behandlung habe sich ständige Angst und Unsicherheit gezeigt. Er sei psychomotorisch unruhig und angespannt gewesen und seien Arzttermine nur mit offener Türe möglich gewesen. Im Verlauf habe sich eine gewisse Entspannung gezeigt, sodass Termine auch bei geschlossener Türe wahrgenommen werden haben können. Beim Beschwerdeführer würden sich Symptome einer Traumafolgestörung mit Flashbacks, Intrusionen sowie Ein- und Durchschlafstörungen und Alpträumen zeigen. Zusätzlich bestehe eine depressive Symptomatik. Diagnostisch sei aus fachärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer von einer andauernden Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik auszugehen. Zusätzlich seien dissoziative Krampfanfälle wahrscheinlich. Eine Unterbrechung der Behandlung würde zu einer weiteren Destabilisierung und Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers führen und seien im Hinblick auf das komplexe psychiatrische Beschwerdebild eine engmaschige Betreuung durch ein multiprofessionelles Team, entlastende und motivierende Gespräche sowie die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung notwendig.Im Befundbericht vom 12.03.2026 wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 17.09.2025 in regelmäßiger Behandlung bei den römisch 40 steht. Zu Beginn der Behandlung habe sich ständige Angst und Unsicherheit gezeigt. Er sei psychomotorisch unruhig und angespannt gewesen und seien Arzttermine nur mit offener Türe möglich gewesen. Im Verlauf habe sich eine gewisse Entspannung gezeigt, sodass Termine auch bei geschlossener Türe wahrgenommen werden haben können. Beim Beschwerdeführer würden sich Symptome einer Traumafolgestörung mit Flashbacks, Intrusionen sowie Ein- und Durchschlafstörungen und Alpträumen zeigen. Zusätzlich bestehe eine depressive Symptomatik. Diagnostisch sei aus fachärztlicher Sicht beim Beschwerdeführer von einer andauernden Änderung der Persönlichkeit nach Extrembelastung sowie einer rezidivierenden depressiven Störung mit psychotischer Symptomatik auszugehen. Zusätzlich seien dissoziative Krampfanfälle wahrscheinlich. Eine Unterbrechung der Behandlung würde zu einer weiteren Destabilisierung und Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers führen und seien im Hinblick auf das komplexe psychiatrische Beschwerdebild eine engmaschige Betreuung durch ein multiprofessionelles Team, entlastende und motivierende Gespräche sowie die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung notwendig.

Auch in dem von der belangten Behörde eingeholten Gutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 04.12.2025 wurden am Beschwerdeführer dissoziative Krampfanfälle diagnostiziert sowie eine rezidivierende depressive Störung und eine posttraumatische Belastungsstörung – Traumafolgestörung. Auch in diesem Gutachten wurde davon ausgegangen, dass bei Überstellung des Beschwerdeführers nach Tunesien eine kurz- bis mittelfristige Verschlechterung des Krankheitsbildes möglich sei, wobei damals jedoch noch keine reale Gefahr angenommen wurde, dass der Beschwerdeführer dadurch in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten könne. Eine Weiterführung der derzeit laufenden Therapie wurde empfohlen.

Die derzeitige Medikation des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem rezenten Befundbericht vom 12.03.2026. Dass der Beschwerdeführer überdies aktuell in einem Betreuungszentrum notpsychologische Unterstützungsgespräche wahrnimmt, gab seine Rechtsvertretung in der Beschwerdeverhandlung an und ist im Befundbericht vom 12.03.2026 festgehalten. Dass der Beschwerdeführer nicht selbsterhaltungsfähig ist, ist insbesondere aufgrund des Eindrucks in der Beschwerdeverhandlung sowie des Umstands, dass die zunächst auf 08:00 Uhr anberaumte Beschwerdeverhandlung auf nachdrückliches Ersuchen der Rechtsvertretung auf den Nachmittag verschoben werden musste, da er in den Morgenstunden durch die am Abend einzunehmenden Medikamente für den Nachtschlaf in seiner Reaktions- und Einsichtsfähigkeit erheblich beeinträchtigt sei. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der Beeinträchtigung durch die Medikamenteneinnahme eine Verhandlungsteilnahme am Vormittag prinzipiell nicht möglich ist, ist nicht anzunehmen, dass er derzeit eine Erwerbstätigkeit ausüben kann, was sich auch in dem von ihm im Rahmen der Verhandlung persönlich gewonnenen Eindruck widerspiegelt. Eine solche hat er bisher in Österreich auch noch nie ausgeübt, wie aus einem Auszug aus dem Dachverband der österreichischen Sozialversicherung ersichtlich ist.

Sofern in den vorgelegten Stellungnahmen des Vereins Queer Base immer wieder eine Autismus-Erkrankung des Beschwerdeführers in den Raum gestellt wurde und auch zuletzt in der Beschwerde behauptet wurde, der Beschwerdeführer sei (klassisch frühkindlicher) Autist, wurden diesbezüglich keine medizinischen Befunde vorgelegt und konnte daher keine dahingehende Feststellung getroffen werden.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Dass im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in seiner Asylwerberunterkunft – welche auch im Akt dokumentiert ist (vgl. etwa die "Tagesdokumentation" der LPD XXXX auf AS 117ff) – gegenwärtig die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft wird, wurde seitens der Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung schlüssig und glaubhaft dargetan.Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ist durch eine Abfrage im Strafregister der Republik belegt. Dass im Rahmen eines Strafverfahrens aufgrund einer tätlichen Auseinandersetzung in seiner Asylwerberunterkunft – welche auch im Akt dokumentiert ist vergleiche etwa die "Tagesdokumentation" der LPD römisch 40 auf AS 117ff) – gegenwärtig die Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers geprüft wird, wurde seitens der Rechtsvertretung im Rahmen der Verhandlung schlüssig und glaubhaft dargetan.

2.2. Zu den Fluchtmotiven und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer begründete seinen gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz mit seiner angeblichen Homosexualität. Diese sei in Tunesien strafbar und sei er auch von seinem Vater, seinem Cousin und seinen Onkeln körperlich attackiert worden. Weitere Fluchtgründe brachte er nicht vor.

Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen (vgl. VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).Entscheidungsträger müssen nach den SOGI-Richtlinien des UNHCR vom 23.10.2012 eine objektive Herangehensweise bewahren, damit ihre Schlüsse nicht auf stereotypen, ungenauen oder unzutreffenden Vorstellungen von Personen mit der behaupteten sexuellen Orientierung beruhen vergleiche VwGH 05.09.2024, Ra 2023/18/0463, mwN).

Das Vorbringen, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität drohe, stellt sich für den erkennenden Richter aufgrund des Eindrucks in der mündlichen Verhandlung sowie einer Gesamtschau des Akteninhaltes als nicht glaubhaft dar. Dies aufgrund folgender Erwägungen:

Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers fällt zunächst auf, dass er diesen Fluchtgrund während seines ersten Asylverfahrens, das von Juli 2022 bis Jänner 2024 andauerte, mit keinem Wort erwähnte. In diesem ersten Verfahren brachte er lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise vor. Auch in der Erstbefragung im gegenständlichen Folgeverfahren gab er an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Homosexualität brachte der Beschwerdeführer erstmalig in seiner Befragung vor dem BFA hinsichtlich seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz vor. Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei (vgl. zuletzt VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143). Jedoch deutet die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, warum er diesen Grund nicht bereits während seines ersten Asylverfahrens angegeben habe („Weil ich nicht in Österreich bleiben wollte, weil ich nicht wusste, dass in Österreich homosexuelle Personen Asyl bekommen würden.“) nicht daraufhin, dass er dieses Vorbringen aus Intimitätsgründen nicht früher bereits erstattet habe.Hinsichtlich der Schilderungen des Beschwerdeführers fällt zunächst auf, dass er diesen Fluchtgrund während seines ersten Asylverfahrens, das von Juli 2022 bis Jänner 2024 andauerte, mit keinem Wort erwähnte. In diesem ersten Verfahren brachte er lediglich wirtschaftliche Gründe für seine Ausreise vor. Auch in der Erstbefragung im gegenständlichen Folgeverfahren gab er an, dass sich seine Fluchtgründe nicht geändert hätten. Eine Verfolgungsgefahr aufgrund von Homosexualität brachte der Beschwerdeführer erstmalig in seiner Befragung vor dem BFA hinsichtlich seines verfahrensgegenständlichen zweiten Antrags auf internationalen Schutz vor. Der EuGH legte bereits ausdrücklich dar, dass die Asylbehörden die Aussagen eines (behauptetermaßen homosexuellen) Asylwerbers nicht allein deshalb für nicht glaubhaft erachten dürfen, weil er seine behauptete sexuelle Ausrichtung nicht bei der ersten ihm gegebenen Gelegenheit zur Darlegung der Verfolgungsgründe geltend gemacht habe. Angesichts des sensiblen Charakters der Fragen, die die persönliche Sphäre einer Person, insbesondere seine Sexualität, betreffen, könne allein daraus, dass diese Person, weil sie zögerte, intime Aspekte ihres Lebens zu offenbaren, ihre Homosexualität nicht sofort angegeben habe, nicht geschlossen werden, dass sie unglaubwürdig sei vergleiche zuletzt VwGH 25.10.2023, Ra 2023/19/0143). Jedoch deutet die Erklärung des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung, warum er diesen Grund nicht bereits während seines ersten Asylverfahrens angegeben habe („Weil ich nicht in Österreich bleiben wollte, weil ich nicht wusste, dass in Österreich homosexuelle Personen Asyl bekommen würden.“) nicht daraufhin, dass er dieses Vorbringen aus Intimitätsgründen nicht früher bereits erstattet habe.

Hinsichtlich der Gründe für das Verlassen seines Herkunftsstaates machte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren durchwegs oberflächliche Angaben. Vor dem BFA am 06.08.2025 gab er hinsichtlich seiner Fluchtgründe im Rahmen seiner freien Erzählung lediglich an: “Ich habe Tunesien verlassen, weil ich homosexuell bin. Es waren die Probleme mit meinem Vater und mit der Gesellschaft.”

Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar einen ängstlichen, teilweise panischen und insgesamt psychisch hochgradig instabilen Eindruck machte, jedoch stellte der erkennende Richter Fragen jeweils einzeln und wiederholte diese, wenn erforderlich, sodass in einer Gesamtschau dennoch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer trotz seines psychischen Zustandes in der Lage war, die Fragen des erkennenden Richters ausreichend sinnerfassend zu verstehen und entsprechend zu beantworten (zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers vgl. VwGH 11.03.2026, Ra 2024/14/0756, mwN).Vorauszuschicken ist, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung zwar einen ängstlichen, teilweise panischen und insgesamt psychisch hochgradig instabilen Eindruck machte, jedoch stellte der erkennende Richter Fragen jeweils einzeln und wiederholte diese, wenn erforderlich, sodass in einer Gesamtschau dennoch davon auszugehen war, dass der Beschwerdeführer trotz seines psychischen Zustandes in der Lage war, die Fragen des erkennenden Richters ausreichend sinnerfassend zu verstehen und entsprechend zu beantworten (zur Erforderlichkeit der Berücksichtigung psychischer Erkrankungen im Hinblick auf konstatierte Unstimmigkeiten im Aussageverhalten eines Asylwerbers vergleiche VwGH 11.03.2026, Ra 2024/14/0756, mwN).

Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung an, im Alter von 15 oder 17 Jahren von einem Mann aus seiner Siedlung missbraucht worden zu sein. Später habe er sich freiwillig erneut mit besagtem Mann eingelassen. Weitere Angaben zur Entstehung bzw. dem Ausleben seiner sexuellen Orientierung in Tunesien, machte er nicht. Auf die Frage in der Beschwerdeverhandlung, wie er seine homosexuellen Neigungen in Tunesien ausgelebt habe, antwortete er ausschweifend: “Es ist verboten in Tunesien. Man wird 2 oder 3 Jahre in Haft genommen. Ich habe einen Freund der auch in Haft genommen wurde. Ich habe auch ein Video, wo ein Homosexueller von seinem Vater geschlagen wird. Es ist religiös verboten. Ich hatte dort keine Freiheit, wie ich sie hier in Österreich bekommen habe. Man wird dort festgenommen. Von der Bevölkerung wird man beschimpft. Ich leide an Epilepsie. Nachdem mein Vater mich geschlagen hat, war ich unter Schock.“

Auch die Befragung hinsichtlich seiner in Tunesien geführten Beziehung gestaltete sich vollkommen vage und allgemein gehalten (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2026, S 7 f):

„RI: Wie viele homosexuelle Beziehungen haben sie in Tunesien geführt?

BF: Ich habe mit einer Person, die ich auf dem Berg getroffen habe, wir haben eine Party gehabt. Dann kam mein Cousin, fragte mich, ob ich froh sei, homosexuell zu sein und hat mich mit dem Messer gestochen.

RI: Beschreiben Sie mir Ihre letzte homosexuelle Beziehung in Tunesien etwas näher.

BF: Ich habe ihn auf dem Berg getroffen und Geschlechtsverkehr mit ihm gerne gemacht. Ich habe ihn geliebt und wollte mit ihm reden. Er hat manchmal gesagt, dass er Angst hat, dass die Polizei uns erwischt und er verhaftet wird. Als mein Vater über das Thema erfahren hat, hat er mich mit einer Machete attackiert und meine Mutter geschlagen. Er hat ihr gesagt, dass das kein Mann ist. Er hat schlimme Sachen gesagt, mich angespuckt. Wenn mein Vater mich nicht geschlagen hat, hat mich mein Onkel mütterlicherseits und mein Onkel väterlicherseits geschlagen im Hof. Meine Mutter sagte mir dann, dass ich weggehen soll. Sie sieht mich lieber am Handy, als im Grab. Ich nehme acht verschiedene Medikamente, täglich. Ich gehe um 19:00 Uhr schlafen, aufgrund der Medikation.“

Weitere Beziehungen brachte der Beschwerdeführer nicht vor. Auf die Frage vor dem BFA, ob er niemals eine Freundin gehabt habe, gab er sodann an, bisexuell zu sein, was er von sich aus bisher nicht angegeben hat. In weiterer Folge berichtete er jedoch auch nicht über verschiedengeschlechtliche Beziehungen, die er in Tunesien geführt hätte.

In der Beschwerde wurde erstmalig ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf einer Party für Homosexuelle verhaftet worden sei. Vor dem BFA gab er explizit an, dass Freunde von ihm verhaftet worden seien, erwähnte jedoch keine Inhaftierung in Bezug auf seine Person. In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer an: “Ich war im Gefängnis. Ich wurde für 2 Monate und 20 Tage in Haft genommen. Mein Vater hat erfahren, dass ich homosexuell bin, als ich im Gefängnis war.” “Man hat mich verhaftet, als ich Geschlechtsverkehr hatte.” (Verhandlungsprotokoll vom 18.03.2026, S 9). Weitere Details hinsichtlich seiner Inhaftierung, beispielsweise wie er untergebracht gewesen sei, wie die Versorgung ausgesehen hätte und insbesondere wie er wieder freigekommen sei, brachte er nicht vor. Aufgrund der dürftigen Angaben sowie der Steigerung seiner Angaben zu seiner Befragung vor dem BFA ist eine tatsächliche Inhaftnahme des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.

Seine Angaben ließen damit jeglichen Detailreichtum vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang seiner Homosexualität und einer deshalb erfolgten Inhaftierung Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird (vgl. VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen letztlich nicht einmal im Ansatz gerecht.Seine Angaben ließen damit jeglichen Detailreichtum vermissen, die Erzählungen über tatsächlich Erlebtes innewohnen. Beim Erzählen der eigenen Lebensgeschichte wäre zu erwarten, dass der Erzählende nicht nur Handlungsabläufe schildert, sondern sich selbst in die Schilderung einbaut; dass eigene Emotionen, Erlebniswahrnehmung und Verhalten zu erklären versucht werden; dass Dialoge und Interaktionen mit anderen Personen geschildert werden und der Betroffene unter Angabe der eigenen Gefühle und unter spontaner Rückerinnerung an unwesentliche Details und Nebenumstände berichtet. Die Erzählungen des Beschwerdeführers beschränkten sich indessen auf eine allgemein gehaltene Rahmenerzählung, welche nicht dazu geeignet ist, seinen Schilderungen in Zusammenhang seiner Homosexualität und einer deshalb erfolgten Inhaftierung Glaubhaftigkeit zu verleihen. Den höchstgerichtlichen Vorgaben, wonach das Vorbringen eines Asylwerbers, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen muss, während die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen wird vergleiche VwGH 16.07.2025, Ra 2025/20/0291, mwN), wurden seine Schilderungen letztlich nicht einmal im Ansatz gerecht.

Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde oder des VwG gesehen werden, jede der vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern ist es am Beschwerdeführer gelegen, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (vgl. VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und, dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss (vgl. VwGH 08.07.1993, 92/01/0715).Im Allgemeinen kann es auch nicht als Aufgabe der belangten Behörde oder des VwG gesehen werden, jede der vagen und pauschalen Angaben bzw. Andeutungen durch mehrmaliges Nachfragen zu konkretisieren, sondern ist es am Beschwerdeführer gelegen, ein detailliertes und stimmiges Vorbringen zu erstatten, um die nötige Glaubwürdigkeit zu erlangen. Auch der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass es einem Asylwerber obliegt, alles Zweckdienliche für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen vergleiche VwGH 20.01.1993, 92/01/0752; 19.05.1994, 94/19/0465) und, dass weder die erstinstanzliche Behörde noch das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, den Antragsteller derart anzuleiten, dass sein Antrag von Erfolg gekrönt sein muss vergleiche VwGH 08.07.1993, 92/01/0715).

Vor dem BFA gab der Beschwerdeführer an, in Österreich eine Beziehung zu führen. Der Aufforderung, diesen Freund als Zeugen zur Beschwerdeverhandlung stellig zu machen, kam der Beschwerdeführer ebenfalls nicht nach. Auf Nachfrage des erkennenden Richters gab er an, dass sein Freund – nachdem er ihm von seiner Erkrankung erzählt habe und ihm Atteste gezeigt habe – Angst bekommen und sich getrennt habe. Er zeigte in der Beschwerdeverhandlung gemeinsame, intime Fotos mit nacktem Oberkörper mit diesem angeblichen Freund auf seinem Handy vor, denen jedoch keine entscheidungswesentliche Beweiskraft zugebilligt werden kann, zumal diese beliebig gestellt gewesen sein könnten und der Freund mangels Stelligmachung auch nicht als Zeuge befragt werden konnte. In Bezug auf die weiters in der Verhandlung vorgezeigten Chatverläufe in Dating-Apps auf seinem Handy ist anzuführen, dass diesen ebenfalls keine maßgebliche Beweiskraft zukommt, zumal derartige Chatprotokolle beliebig erstell- und verfälschbar sind und diese sowie auch die vorgezeigten Fotos anlassbezogen hergestellt sein können. Abgesehen von den vorgezeigten Fotos und Chatverläufen legte der Beschwerdeführer im Verfahren keinerlei Beweismittel vor, die seine Angaben untermauern würden. Zudem gab der Beschwerdeführer in der Verhandlung an, dass sein Freund "A." heiße, während er vor dem BFA noch den Namen "H." angeführt hat. Nachnamen führte er weder vor dem BFA noch vor dem Bundesverwaltungsgericht an. Aus diesen Gründen sowie aufgrund des Umstands, dass sein angeblicher Freund nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen ist und nicht als Zeuge einvernommen werden konnte, geht das Bundesverwaltungsgericht nicht vom tatsächlichen Bestehen der Beziehung aus.

Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, wie er seine Sexualität in Österreich auslebe, gab der Beschwerdeführer an, er gehe in Bars und Lokale für Homosexuelle. Dort treffe er andere Homosexuelle, mit denen er Geschlechtsverkehr habe. Auf Nachfrage des Richters, in welche Bars er gehe, zeigte er Fotos auf seinem Handy vor, worauf der Beschwerdeführer neben anderen Personen in einem Lokal, an dessen Decke eine Regenbogenfahne hängt, zu sehen ist. Nachgefragt gab er an, dass das Lokal in XXXX sei, den Namen der Bar nannte er nicht, diesen gab in Folge seine Rechtsvertretung an. Auch diesen Fotos kommt aufgrund der beliebigen Erstellbarkeit an sich keine maßgebliche Beweiskraft zu.Auf Nachfrage in der Beschwerdeverhandlung, wie er seine Sexualität in Österreich auslebe, gab der Beschwerdeführer an, er gehe in Bars und Lokale für Homosexuelle. Dort treffe er andere Homosexuelle, mit denen er Geschlechtsverkehr habe. Auf Nachfrage des Richters, in welche Bars er gehe, zeigte er Fotos auf seinem Handy vor, worauf der Beschwerdeführer neben anderen Personen in einem Lokal, an dessen Decke eine Regenbogenfahne hängt, zu sehen ist. Nachgefragt gab er an, dass das Lokal in römisch 40 sei, den Namen der Bar nannte er nicht, diesen gab in Folge seine Rechtsvertretung an. Auch diesen Fotos kommt aufgrund der beliebigen Erstellbarkeit an sich keine maßgebliche Beweiskraft zu.

Dass der Beschwerdeführer mit dem Verein Queer Base, einem in Wien ansässigen Verein, der Lesben, Schwule, Bisexuelle, Trans- und Interpersonen (LGBTIQ), die nach Österreich geflüchtet sind, unterstützt, in Kontakt getreten ist, was sich aus der vorgelegten Vollmacht sowie den eingebrachten Schreiben und Stellungnahmen des Vereins ergibt, stellt ebenso keinen Beleg für eine tatsächliche homosexuelle Orientierung des Beschwerdeführers dar.

Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Narbe auf seinem Bauch vorzeigte, ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen (vgl. zuletzt VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035; vgl. ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).Sofern der Beschwerdeführer in der Verhandlung eine Narbe auf seinem Bauch vorzeigte, ist darauf hinzuweisen, dass die Existenz von Narben allein nicht geeignet ist, die Nachvollziehbarkeit des Fluchtvorbringens zu belegen vergleiche zuletzt VwGH 03.03.2025, Ra 2025/18/0035; vergleiche ergänzend dazu, dass ein medizinisches Gutachten zwar geeignet sein kann, die Verletzungsursache von vorhandenen Narben zu belegen, jedoch nicht zur Aufklärung der Frage, im Zuge welcher Ereignisse ein Asylwerber die Verletzungen erlitten haben mag, VwGH 18.9.2024, Ra 2024/18/0451, mwN).

Insgesamt kommt das erkennende Gericht – wenngleich im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkannt wird, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind – aufgrund der durchgehend äußerst vagen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass sein angeblicher Freund nicht als Zeuge zur Verhandlung erschien und er dessen Namen widersprüchlich zu Protokoll gab, zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer – nach Ablehnung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz aufgrund wirtschaftlicher Motive – einen Fluchtgrund rund um seine sexuelle Orientierung konstruierte, um seinem erneuten Antrag zum Erfolg zu verhelfen und seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Es ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Tunesien glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen (vgl. VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).Insgesamt kommt das erkennende Gericht – wenngleich im Lichte der SOGI-Guidelines des UNHCR vom 23.10.2012 nicht verkannt wird, dass gewisse Hemmungen in Bezug auf Schilderungen eines Asylwerbers gegenüber Behörden im Hinblick auf einen derart höchstpersönlichen Lebensbereich wie die eigene Sexualität durchaus zu erwarten und nicht unüblich sind – aufgrund der durchgehend äußerst vagen Schilderungen des Beschwerdeführers sowie des Umstands, dass sein angeblicher Freund nicht als Zeuge zur Verhandlung erschien und er dessen Namen widersprüchlich zu Protokoll gab, zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführer – nach Ablehnung seines ersten Antrags auf internationalen Schutz aufgrund wirtschaftlicher Motive – einen Fluchtgrund rund um seine sexuelle Orientierung konstruierte, um seinem erneuten Antrag zum Erfolg zu verhelfen und seinen Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Es ist dem Beschwerdeführer gegenständlich nicht gelungen, seine homosexuelle Orientierung als solche und somit auch keine damit einhergehende Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung seiner Person in Tunesien glaubhaft zu machen. Da nach der Rechtsprechung die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung nicht genügt, ist es für die Gewährung von Asyl auch nicht ausreichend, derselben eine bloß theoretisch denkbare Möglichkeit eines Verfolgungsszenarios zugrunde zu legen vergleiche VwGH 24.04.2024, Ra 2024/20/0111, mwN).

Hinsichtlich einer sonstigen Rückkehrgefährdung ist gegenständlich unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und vor dem Hintergrund der einschlägigen, aktuellen Länderberichte für Tunesien zu prüfen, ob dieser im Falle einer Rückkehr der realen Gefahr einer existentiellen Bedrohung oder einer ernsthaften Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgesetzt wäre.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Tunesien zwar vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien), sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine, angespannt ist und ein Risiko von terroristischen Anschlägen weiterhin gegeben ist, jedoch in den letzten Jahren eine spürbare Verringerung feststellbar ist. Gemäß GTI (Global Terrorism Index) wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme. Tunesien gilt gemäß § 1 Z 11 HStV als sicherer Herkunftsstaat, wobei eine Überprüfung dieses Status aktuell anhängig ist (vgl. Punkt II.1.3.).Zunächst ist festzuhalten, dass die Sicherheitslage in Tunesien zwar vor allem in den südlichen Wüstengebieten (Grenze zu Libyen und Algerien), sowie entlang der Grenze zu Algerien im Westen des Landes, dort vor allem im Gebiet um den Jebel Chaambi westlich von Kasserine, angespannt ist und ein Risiko von terroristischen Anschlägen weiterhin gegeben ist, jedoch in den letzten Jahren eine spürbare Verringerung feststellbar ist. Gemäß GTI (Global Terrorism Index) wird Tunesien in den Jahren 2019, 2022 und 2023 als Land mit einem Terrorismusrisiko von „niedrig“ bewertet, nur das Jahr 2021 bildet mit einer Bewertung von „mittel“ eine Ausnahme. Tunesien gilt gemäß Paragraph eins, Ziffer 11, HStV als sicherer Herkunftsstaat, wobei eine Überprüfung dieses Status aktuell anhängig ist vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.).

Jedoch ist der Beschwerdeführer angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement im Norden des Landes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung für die Saharagebiete, einen Großteil der Region Kasserine und die Grenzgebiete zu Algerien und Libyen (vgl. Punkt II.1.3.). Das Heimatgouvernement des Beschwerdeführers ist hiervon jedoch nicht betroffen.Jedoch ist der Beschwerdeführer angesichts der weitgehend stabilen Sicherheitslage in seinem Heimatgouvernement im Norden des Landes nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Laut österreichischem Außenministerium gilt eine partielle Reisewarnung für die Saharagebiete, einen Großteil der Region Kasserine und die Grenzgebiete zu Algerien und Libyen vergleiche Punkt römisch zwei.1.3.). Das Heimatgouvernement des Beschwerdeführers ist hiervon jedoch nicht betroffen.

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer unmittelbar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, so besteht unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit seinem Aussageverhalten während der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 11.03.2026, Ra 2024/14/0756) sowie des hierbei von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks (vgl. VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0044, mwN) jedoch das reale Risiko, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers, der in Anbetracht seiner Vielzahl an gewichtigen psychischen und neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen engmaschiger medizinischer Kontrollen sowie der täglichen Einnahme zahlreicher Medikamente bedarf, im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien rasch verschlechtern und zu intensivem Leiden führen würde und er dort keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung vorfinden wird, wodurch er in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer unmittelbar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet, so besteht unter Berücksichtigung aller vorliegenden medizinischen Unterlagen in Zusammenschau mit seinem Aussageverhalten während der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 11.03.2026, Ra 2024/14/0756) sowie des hierbei von ihm gewonnenen persönlichen Eindrucks vergleiche VwGH 27.11.2023, Ra 2021/11/0044, mwN) jedoch das reale Risiko, dass sich der Zustand des Beschwerdeführers, der in Anbetracht seiner Vielzahl an gewichtigen psychischen und neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen engmaschiger medizinischer Kontrollen sowie der täglichen Einnahme zahlreicher Medikamente bedarf, im Falle seiner Rückkehr nach Tunesien rasch verschlechtern und zu intensivem Leiden führen würde und er dort keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung vorfinden wird, wodurch er in eine existenzbedrohende Notlage geraten könnte.

Zwar hat die medizinische Versorgung in Tunesien ein für ein Schwellenland übliches Niveau und geht aus der von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2025 hervor, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Tunesien, insbesondere in der Hauptstadt Tunis, grundsätzlich verfügbar sind, allerdings setzt die staatliche Krankenversicherung ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis voraus (vgl. Punkt II. 1.3.), was im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit nicht als gegeben angenommen werden kann.Zwar hat die medizinische Versorgung in Tunesien ein für ein Schwellenland übliches Niveau und geht aus der von der belangten Behörde eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 11.08.2025 hervor, dass die vom Beschwerdeführer benötigten Medikamente in Tunesien, insbesondere in der Hauptstadt Tunis, grundsätzlich verfügbar sind, allerdings setzt die staatliche Krankenversicherung ein sozialversichertes Beschäftigungsverhältnis voraus vergleiche Punkt römisch zwei. 1.3.), was im Fall des Beschwerdeführers aufgrund der mangelnden Selbsterhaltungsfähigkeit nicht als gegeben angenommen werden kann.

Dem übersetzten Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 21.02.2025 (OZ 12) lässt sich bezüglich des Zugangs zu psychischen und psychiatrischen Leistungen in Tunesien entnehmen, dass 2 Millionen Menschen von der tunesischen Gesundheitsversorgung ausgeschlossen sind. Arme und vulnerable Gruppen erhalten Gratisleistungen oder Leistungen zu einem niedrigen Preis, aber nur im öffentlichen Bereich, wobei Personen, die sich an die öffentlichen Dienstleister wenden, mit Problemen wie langen Wartezeiten für Termine, einem Mangel an Medikamenten und einer mangelhafte Aufnahme bzw. Betreuung konfrontiert sind. Die Leistungen des öffentlichen Sektors sind wegen schlechten Managements und Unterfinanzierung der öffentlichen Anstalten qualitativ schlechter, weswegen sich die Mittelschichten immer öfter dem Privatsektor zuwenden. Allgemein hat über die Hälfte der Tunesier*innen (53%) erklärt, dass es für sie „schwierig“ oder gar „sehr schwierig“ sei, die Gesundheitsleistungen, die sie brauchen würden, zu bekommen. Nahezu ein*e Tunesier*in von sechs, vor allem junge Erwachsene und Gebildete, bestätigten, dass sie Schmiergeld zahlen mussten, um Gesundheitsleistungen in öffentlichen Institutionen zu erhalten. Die therapeutische Betreuung im Falle psychischer/psychiatrischer Störungen ist lückenhaft, insbesondere wegen starker Stigmatisierung, und ist die Verfügbarkeit psychiatrischer Gesundheitsleistungen beschränkt. Nur eine fachlich darauf spezialisierte öffentliche Krankenanstalt bietet stationäre Heilbehandlungen an und ist die Bevölkerung infolge dessen gezwungen, sich an kostenintensive private Anbieter zu wenden. Es gibt wenig oder keine Einrichtungen für psychische Gesundheit, die für an Stress und Angststörungen leidende Personen zugänglich sind. Zudem gibt es ein Versorgungsproblem hinsichtlich der Medikamente insofern, als diese manchmal monatelang nicht verfügbar sind. Dieser Medikamentenmangel betrifft auch Generika, die für die Behandlung psychischer Störungen eingesetzt werden, sodass oft nur teure Alternativen übrigbleiben.

Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in einem psychisch hochgradig instabilen Zustand. Es ist nicht anzunehmen, dass er gleich nach einer Rückkehr nach Tunesien arbeiten könnte und dadurch krankenversichert wäre. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass er für die Kosten der täglich notwendigen Medikamente und psychotherapeutischen Behandlungen selbst aufkommen müsste und erscheint ihm dies aufgrund seiner deutlich eingeschränkten Arbeitsfähigkeit sowie des Umstandes, dass er lediglich mit seiner Mutter in Kontakt steht und nicht zu erwarten ist, dass diese ihn finanziell unterstützen können wird, zumal diese – nach Angaben des Beschwerdeführers – Hausfrau sei, während er ansonsten infolge familiärer Verwerfungen auf kein intaktes familiäres Netzwerk zurückgreifen wird können, unmittelbar nach der Rückkehr kaum möglich.

Aus dem Länderinformationsblatt geht zwar hervor, dass Rückkehrer von Österreich finanzielle Starthilfe erhalten können, jedoch ist der Zugang zu dieser Starthilfe für vulnerable Rückkehrer nur eingeschränkt möglich und erfordert die Bewilligung eine individuelle Einzelfallprüfung. Es kann somit nicht sicher angenommen werden, dass der Beschwerdeführer tatsächlich berechtigt wäre, eine solche Starthilfe in Anspruch zu nehmen und fällt diese im Übrigen mit einem Einmalbetrag von € 250,00 deutlich zu niedrig aus, um die für den Beschwerdeführer erforderliche engmaschige medikamentöse und psychiatrische Betreuung auch nur über einen kurzen Zeitraum nachhaltig gewährleisten zu können.

Insgesamt ist daher festzustellen, dass eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aufgrund des fehlenden Krankenversicherungsschutzes und seiner stark eingeschränkten Arbeitsfähigkeit, welche ihn am sofortigen Ergreifen einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nach einer Rückkehr hindert, für die Kosten der medizinisch erforderlichen Medikamente und Behandlungen zumindest für die erste Zeit nach der Rückkehr selbst aufkommen müsste.

Da der Beschwerdeführer derzeit nicht selbsterhaltungsfähig ist, keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er über Ersparnisse verfügt, um die erste Zeit nach seiner Rückkehr zu überbrücken, und – wie soeben erörtert – nicht zu erwarten ist, dass seine Familienangehörigen ihn finanziell unterstützen können bzw. würden, ist davon auszugehen, dass er seine medizinische Versorgung nicht im erforderlichen Ausmaß finanzieren können wird und besteht die reale Gefahr, dass sich sein Gesundheitszustand dadurch erheblich verschlechtert. So wird auch im rezenten Befundbericht vom 12.03.2026 ausdrücklich festgehalten, dass eine Unterbrechung der Behandlung zu einer weiteren Destabilisierung und Verschlechterung des Zustands des Beschwerdeführers führen würde und wurde in Hinblick auf das komplexe psychiatrische Beschwerdebild die Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung durch ein multiprofessionelles Team, entlastende und motivierende Gespräche sowie die Fortsetzung der psychiatrischen Behandlung hervorgehoben.

Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

2.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die unter Punkt II.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).Die unter Punkt römisch zwei.1.3. getroffenen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat basieren auf einer ausgewogenen Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 04.04.2001, 2000/01/0348, mwN) und erfolgte zuletzt eine Erörterung der aktuellen Länderberichte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH 06.04.2021, Ra 2020/18/0506, mwN).

Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Verfahren auch nicht substantiiert entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:

3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.1. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Im Sinne des Art. 1 Abs. A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abs. A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abs. A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413, mwN).

Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG 2005 erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwN).

Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Tunesien nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. umfassend dargelegt, konnte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keine Gründe glaubhaft machen, die für eine asylrelevante Verfolgung seiner Person sprächen. Er ist in Tunesien nicht der Gefahr einer individuellen Verfolgung aufgrund seiner sexuellen Orientierung ausgesetzt. Eine darüberhinausgehende Verfolgung wurde weder von Seiten des Beschwerdeführers vorgebracht, noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar.

Dem Beschwerdeführer ist es damit nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung von maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.

Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat keine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf Leben geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 04.03.2026, Ra 2024/14/0586, mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Artikel 3, EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen vergleiche VwGH 04.03.2026, Ra 2024/14/0586, mwN).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung ebenso, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinne des Art. 3 EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt (vgl. etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen (vgl. etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide (vgl. RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97) (vgl. VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221, mwN und Hinweis auf die Judikatur des EGMR).Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass ein "real risk" (reales Risiko) vorliegt, wenn stichhaltige Gründe ("substantial grounds") dafür sprechen, dass die betroffene Person im Falle der Rückkehr in die Heimat das reale Risiko (insbesondere) einer Verletzung ihrer durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte zu gewärtigen hätte. Dafür spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob dieses reale Risiko in der allgemeinen Sicherheitslage im Herkunftsstaat, in individuellen Risikofaktoren des Einzelnen oder in der Kombination beider Umstände begründet ist. Allerdings betont der EGMR in seiner Rechtsprechung ebenso, dass nicht jede prekäre allgemeine Sicherheitslage ein reales Risiko im Sinne des Artikel 3, EMRK hervorruft. Im Gegenteil lässt sich seiner Judikatur entnehmen, dass eine Situation genereller Gewalt nur in sehr extremen Fällen ("in the most extreme cases") diese Voraussetzung erfüllt vergleiche etwa EGMR 28.11.2011, Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi gg. Vereinigtes Königreich, RNr. 218 mit Hinweis auf EGMR 17.07.2008, Nr. 25904/07, NA gg. Vereinigtes Königreich). In den übrigen Fällen bedarf es des Nachweises von besonderen Unterscheidungsmerkmalen ("special distinguishing features"), aufgrund derer sich die Situation des Betroffenen kritischer darstellt als für die Bevölkerung im Herkunftsstaat im Allgemeinen vergleiche etwa EGMR Sufi und Elmi, RNr. 217). Auch im Urteil der Großen Kammer vom 23.08.2016, Nr. 59166/12, J.K. u.a. gegen Schweden, beschäftigte sich der EGMR mit seiner einschlägigen Rechtsprechung und führte u.a. aus, dass die Beweislast für das Vorliegen eines realen Risikos in Bezug auf individuelle Gefährdungsmomente für eine Person grundsätzlich bei dieser liege (v.a. RNr. 91 und 96), gleichzeitig aber die Schwierigkeiten, mit denen ein Asylwerber bei der Beschaffung von Beweismitteln konfrontiert sei, in Betracht zu ziehen seien und bei einem entsprechend substantiierten Vorbringen des Asylwerbers, weshalb sich seine Lage von jener anderer Personen im Herkunftsstaat unterscheide vergleiche RNr. 94), im Zweifel zu seinen Gunsten zu entscheiden sei (RNr. 97) vergleiche VwGH 03.09.2020, Ra 2020/19/0221, mwN und Hinweis auf die Judikatur des EGMR).

Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung voraus (vgl. VwGH 04.03.2026, Ra 2024/14/0586, mwN).Ob derartige außergewöhnliche Umstände vorliegen, ist eine von der Behörde bzw. vorliegend dem BVwG zu beurteilende Rechtsfrage. Diese Beurteilung setzt nachvollziehbare Feststellungen über die Art der Erkrankung des Betroffenen und die zu erwartenden Auswirkungen auf den Gesundheitszustand im Falle einer Abschiebung voraus vergleiche VwGH 04.03.2026, Ra 2024/14/0586, mwN).

Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Art. 3 EMRK gegeben sein könnte (vgl. VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371, mwN).Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Artikel 3, EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung für sich genommen selbst ein Leben im Herkunftsstaat in ärmlichen Verhältnissen nicht dazu führt, dass eine Verletzung des Artikel 3, EMRK gegeben sein könnte vergleiche VwGH 01.09.2025, Ra 2025/20/0371, mwN).

Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) (vgl. VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).Hinsichtlich schwerer Erkrankungen hat der EGMR jüngst im Urteil (der Großen Kammer) vom 07.12.2021, Savran/Dänemark, 57467/15, neuerlich (unter Hinweis auf EGMR [Große Kammer] 13.12.2016, Paposhvili/Belgien, 41738/10) betont, dass es Sache des Fremden ist, Beweise vorzulegen, die zeigen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, er würde im Fall der Durchführung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme einem realen Risiko einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterzogen. Erst wenn solche Beweise erbracht werden, ist es Sache der Behörden des ausweisenden Staats, im Zuge der innerstaatlichen Verfahren jeden dadurch aufgeworfenen Zweifel zu zerstreuen und die behauptete Gefahr einer genauen Prüfung zu unterziehen, im Zuge derer die Behörden im ausweisenden Staat die vorhersehbaren Konsequenzen der Ausweisung auf die betroffene Person im Empfangsstaat im Lichte der dort herrschenden allgemeinen Lage und der persönlichen Umstände des Betroffenen erwägen müssen. Die Verpflichtungen des ausweisenden Staats zur näheren Prüfung werden somit erst dann ausgelöst, wenn die oben genannte (hohe) Schwelle überwunden wurde und infolge dessen der Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK eröffnet ist (Rn. 135; vom EGMR in der Rn. 140 auch als "Schwellentest" ["threshold test"] bezeichnet, der bestanden werden muss, damit die weiteren Fragen, wie etwa nach der Verfügbarkeit und Zugänglichkeit einer angemessenen Behandlung, Relevanz erlangen) vergleiche VwGH 06.05.2022, Ra 2022/20/0108, mwN).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (vgl. VwGH 20.01.2026, Ra 2025/14/0410, VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg. Belgien).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat im Hinblick auf eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ein Fremder im Allgemeinen kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und der Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt vergleiche VwGH 20.01.2026, Ra 2025/14/0410, VwGH 15.06.2021, Ra 2021/19/0071, mwN und unter Hinweis auf EGMR 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gg. Belgien).

Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls vom Vorliegen eines gegenüber der Gesamtbevölkerung drastisch erhöhten realen Risikos auszugehen, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten. In Anbetracht seiner Vielzahl an gewichtigen psychischen und neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bedarf er derzeit engmaschiger medizinischer Kontrollen sowie einer Reihe an Medikamenten, wobei er mangels Sozialversicherung in Tunesien sowie mangels Selbsterhaltungsfähigkeit, Ersparnissen und intaktem familiären Netzwerk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung vorfinden wird (vgl. Punkt II.2.2.).Im gegenständlichen Fall ist in Bezug auf den Beschwerdeführer jedenfalls vom Vorliegen eines gegenüber der Gesamtbevölkerung drastisch erhöhten realen Risikos auszugehen, in eine existenzbedrohende Notsituation zu geraten. In Anbetracht seiner Vielzahl an gewichtigen psychischen und neurologischen Gesundheitsbeeinträchtigungen bedarf er derzeit engmaschiger medizinischer Kontrollen sowie einer Reihe an Medikamenten, wobei er mangels Sozialversicherung in Tunesien sowie mangels Selbsterhaltungsfähigkeit, Ersparnissen und intaktem familiären Netzwerk mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich keinen Zugang zu adäquater medizinischer Behandlung vorfinden wird vergleiche Punkt römisch zwei.2.2.).

Der erkennende Richter gelangte insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie aller im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht in der Lage sein wird, sich selbständig Arbeit, Unterkunft und medizinische Betreuung zu beschaffen, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, sich in einer fremden Umgebung zu orientieren und alle Angelegenheiten des täglichen Lebens zu erledigen - insbesondere dann, wenn er seine Medikamente nicht weiternehmen bzw. seine engmaschige psychotherapeutische Behandlung nicht ohne Unterbrechung fortsetzen kann (vgl. hierzu VwGH 20.01.2026, Ra 2025/14/0410).Der erkennende Richter gelangte insbesondere aufgrund des persönlichen Eindrucks des Beschwerdeführers in der Verhandlung sowie aller im Akt einliegenden medizinischen Unterlagen zu der Ansicht, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien nicht in der Lage sein wird, sich selbständig Arbeit, Unterkunft und medizinische Betreuung zu beschaffen, einer regelmäßigen Arbeit nachzugehen, sich in einer fremden Umgebung zu orientieren und alle Angelegenheiten des täglichen Lebens zu erledigen - insbesondere dann, wenn er seine Medikamente nicht weiternehmen bzw. seine engmaschige psychotherapeutische Behandlung nicht ohne Unterbrechung fortsetzen kann vergleiche hierzu VwGH 20.01.2026, Ra 2025/14/0410).

Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer unmittelbar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und es auch nicht ausreichend ist, die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung aufzuzeigen (vgl. VwGH 04.03.2026, Ra 2024/14/0586, mwN), so besteht im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dennoch die reale Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existenzielle Notlage gerät und dadurch eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste. Somit steht fest, dass im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Art. 3 EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Art. 3 EMRK vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059) und kann ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat daher derzeit nicht zugemutet werden.Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht an einer unmittelbar lebensbedrohlichen Gesundheitsbeeinträchtigung leidet und es auch nicht ausreichend ist, die bloße Möglichkeit einer Existenzbedrohung aufzuzeigen vergleiche VwGH 04.03.2026, Ra 2024/14/0586, mwN), so besteht im gegenständlichen Fall im Rahmen einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände dennoch die reale Gefahr, dass er bei einer Rückkehr nach Tunesien in eine existenzielle Notlage gerät und dadurch eine unmenschliche Behandlung erleiden müsste. Somit steht fest, dass im Falle einer Abschiebung des Beschwerdeführers die (hohe) Eingriffsschwelle, bei deren Überschreitung im Lichte der Judikatur des EGMR von einer Verletzung des Artikel 3, EMRK ausgegangen werden kann, fallgegenständlich überschritten wäre (zur "Schwelle" des Artikel 3, EMRK vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059) und kann ihm eine Rückkehr in seinen Herkunftsstaat daher derzeit nicht zugemutet werden.

Dem Beschwerdeführer ist somit der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm zugleich gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (vgl. VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330, mwN).Dem Beschwerdeführer ist somit der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen und ihm zugleich gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für die Dauer von einem Jahr zu erteilen. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 ist aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung subsidiär Schutzberechtigter die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen vergleiche VwGH 28.03.2023, Ra 2022/20/0330, mwN).

Ausschlussgründe im Sinne des § 9 AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor.Ausschlussgründe im Sinne des Paragraph 9, AsylG 2005 liegen gegenständlich nicht vor.

Es bleibt zu betonen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit auch das damit verbundene Aufenthaltsrecht vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach § 8 Abs. 4 AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahren von vornherein provisorischer Natur ist und im Falle einer Besserung der allgemeinen oder individuellen Lage (zeitnahe) verlustig gehen kann (vgl. VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, mwN).Es bleibt zu betonen, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten und damit auch das damit verbundene Aufenthaltsrecht vor dem Hintergrund der bloß vorübergehenden Zuerkennung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 für die Dauer von einem Jahr und der Möglichkeit der Verlängerung für die Dauer von jeweils zwei Jahren von vornherein provisorischer Natur ist und im Falle einer Besserung der allgemeinen oder individuellen Lage (zeitnahe) verlustig gehen kann vergleiche VwGH 31.05.2021, Ra 2020/01/0284, mwN).

3.3. Zur Aufhebung der übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides):3.3. Zur Aufhebung der übrigen Spruchpunkte (Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird und kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt.

Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht (mehr) vor (vgl. VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005, mwN), sodass die betreffenden Spruchpunkte III., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.Da dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die rechtlich darauf aufbauenden Spruchpunkte nicht (mehr) vor vergleiche VwGH 13.02.2020, Ra 2019/01/0005, mwN), sodass die betreffenden Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf., römisch sechs. und römisch sieben. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben waren.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Asylantragstellung asylrechtlich relevante Verfolgung Asylverfahren befristete Aufenthaltsberechtigung begründete Furcht vor Verfolgung ersatzlose Teilbehebung Fluchtgründe Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Kassation mündliche Verhandlung mündliche Verkündung real risk reale Gefahr Rückkehrentscheidung behoben schriftliche Ausfertigung Spruchpunktbehebung subsidiärer Schutz Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung wohlbegründete Furcht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:I425.2336572.1.00

Im RIS seit

24.06.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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