Entscheidungsdatum
25.03.2026Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
,
W286 2288820-1/30E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a DEUTSCH-PERNSTEINER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH (BBU GmbH), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seinem Onkel und seinem Cousin aus der Russischen Föderation über Kasachstan, die Türkei und die XXXX im XXXX 2022 am Luftweg nach Österreich ein und stellte nach Ankunft am XXXX am XXXX 2022 bei der Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit, reiste gemeinsam mit seinem Onkel und seinem Cousin aus der Russischen Föderation über Kasachstan, die Türkei und die römisch 40 im römisch 40 2022 am Luftweg nach Österreich ein und stellte nach Ankunft am römisch 40 am römisch 40 2022 bei der Grenzkontrolle einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am XXXX 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. 1.2. Am römisch 40 2022 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt.
1.3. Am 03.10.2023 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: belangte Behörde) statt.
1.4. Mit Bescheid vom 11.01.2024, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt IV. und V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.). 1.4. Mit Bescheid vom 11.01.2024, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch vier. und römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
1.5. Gegen den am 31.01.2024 zugestellten Bescheid vom 11.01.2024 erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 22.02.2024 Beschwerde.
1.6 Am 15.03.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
1.7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 10.09.2024 und am 17.03.2026 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer heißt XXXX und ist am XXXX geboren (Foto des Reisepasses AS 15 – Original Inlandspass AS 175). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist Agnostiker (AS 63, AS 119, AS 123). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und beherrscht ebenso Russisch (AS 65, AS 123). Der Beschwerdeführer heißt römisch 40 und ist am römisch 40 geboren (Foto des Reisepasses AS 15 – Original Inlandspass AS 175). Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und ist Agnostiker (AS 63, AS 119, AS 123). Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch als Muttersprache und beherrscht ebenso Russisch (AS 65, AS 123).
Der Beschwerdeführer ist ledig und kinderlos (AS 65, AS 119, AS 141).
Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX im XXXX in der Republik Tschetschenien, wo er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbrachte (AS 69, AS 121, Protokoll der mV am 12.09.2024 (im Folgenden: ersten mV) S. 6, S. 13). Der Beschwerdeführer stammt aus römisch 40 im römisch 40 in der Republik Tschetschenien, wo er sein gesamtes Leben bis zu seiner Ausreise verbrachte (AS 69, AS 121, Protokoll der mV am 12.09.2024 (im Folgenden: ersten mV) Sitzung 6, Sitzung 13).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 137, AS 139, Protokoll der mV vom 17.03.2026 (im Folgenden: zweiten mV) S. 18). Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (AS 137, AS 139, Protokoll der mV vom 17.03.2026 (im Folgenden: zweiten mV) Sitzung 18).
1.2. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers:
1.2.1. Der Beschwerdeführer war nicht bei der Musterung für den Wehrdienst und ist nicht als wehrpflichtig registriert. Im Inlandspass des Beschwerdeführers ist nicht eingetragen, dass er wehrpflichtig ist. Er hat den Wehrdienst in der Russischen Föderation nicht abgeleistet. Er ist kein Reservist. Der Beschwerdeführer verfügt auch nicht über ein Militärbuch.
Der Beschwerdeführer wurde nicht zwei Mal zum Militärkommissariat vorgeladen, um die militärische Registrierung, die ärztliche Untersuchung und das Bestehen der Wehrpflicht zu klären. Derartige Ladungen wurden nicht bei seiner Mutter abgegeben, nachdem der Beschwerdeführer die Russische Föderation bereits verlassen hatte. Niemand hat Familienmitglieder des Beschwerdeführers in so einem Kontext zuhause aufgesucht oder befragt und niemand hat in einem solchen Kontext nach dem Beschwerdeführer gesucht.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist der Bruder eines im Zuge des Wehrdienstes im XXXX Verstorbenen, sodass beim Beschwerdeführer ein Grund für die Befreiung vom Wehrdienst vorliegt. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Einberufung zum Wehrdienst auch einen Wehrersatzdienst leisten. Der Beschwerdeführer hat seinen Wehrdienst in der Russischen Föderation noch nicht abgeleistet. Der Beschwerdeführer ist der Bruder eines im Zuge des Wehrdienstes im römisch 40 Verstorbenen, sodass beim Beschwerdeführer ein Grund für die Befreiung vom Wehrdienst vorliegt. Der Beschwerdeführer kann im Falle einer Einberufung zum Wehrdienst auch einen Wehrersatzdienst leisten.
Der Beschwerdeführer läuft nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, nach seiner Rückkehr in die Russische Föderation zum Wehrdienst einberufen und zwangsweise im Angriffskrieg gegen die Ukraine eingesetzt zu werden. Selbst im Falle einer Einberufung ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des Wehrdienstes im Ukrainekrieg eingesetzt würde.
1.2.2. Der Bruder des Beschwerdeführers verstarb während seines Einsatzes im Wehrdienst im XXXX . Es wurde nicht eine Straftat fingiert oder die Begehung einer Straftat dem Bruder des Beschwerdeführers unterstellt, um den Bruder des Beschwerdeführers vor die Wahl zu stellen, entweder ein Strafverfahren bzw. eine Freiheitsstrafe über sich ergehen zu lassen, oder stattdessen in den Militärdienst zu treten.1.2.2. Der Bruder des Beschwerdeführers verstarb während seines Einsatzes im Wehrdienst im römisch 40 . Es wurde nicht eine Straftat fingiert oder die Begehung einer Straftat dem Bruder des Beschwerdeführers unterstellt, um den Bruder des Beschwerdeführers vor die Wahl zu stellen, entweder ein Strafverfahren bzw. eine Freiheitsstrafe über sich ergehen zu lassen, oder stattdessen in den Militärdienst zu treten.
1.2.3. Der Vater des Beschwerdeführers ist im Jahr 2003 verstorben. Der Vater des Beschwerdeführers wurde nicht bei einem Vorfall im Heimatdorf versehentlich (zufällig) von einem Kadyrowzy getötet, ihm wurde nicht posthum die Ermordung eines bei einem solchen Vorfall ebenfalls ums Leben gekommenen Kadyrowzy angelastet er wurde nicht posthum zum „Banditen“ erklärt. Der Beschwerdeführer und sein Bruder scheinen nicht auf einer Liste von „Banditenkindern“ auf. Der Beschwerdeführer wurde nicht in so einem Kontext mehrfach zu Verhören geladen und er stand nicht in Tschetschenien unter Generalverdacht. Niemand unterstellt dem Beschwerdeführer, „Blutrache“ für den Tod seines Vaters nehmen zu wollen. Der Beschwerdeführer ist nicht in so einem Kontext einer erhöhten Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung zum Wehrdienst ausgesetzt.
1.2.4. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat an keinen Demonstrationen gegen das tschetschenische bzw. russische Regime teilgenommen. Er ist aus diesen Gründen daher auch keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung im Herkunftsstaat ausgesetzt.
1.2.5. Dem Onkel und dem Cousin des Beschwerdeführers, die gemeinsam mit dem Beschwerdeführer aus dem Herkunftsstaat ausgereist sind, wurde in Österreich der Status von Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerdeführer in diesem Kontext keiner Gefahr einer Bedrohung oder Verfolgung aufgrund der Familienzugehörigkeit (Sippenhaftung) oder aus irgendeinem anderen Grund im Herkunftsstaat ausgesetzt.
1.2.6. Bei einer Rückkehr in die Russische Föderation droht dem Beschwerdeführer individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch russische Behörden oder durch andere Personen.
1.2.7. Das Vorbringen der Beschwerdeseite betreffend die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung wird den Feststellungen mangels Glaubhaftmachung nicht zugrunde gelegt. Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation eine an asylrelevante Merkmale anknüpfende Verfolgung droht.
Er ist nie gegen Kadyrow oder Putin aufgetreten, war kein Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung, er hat sich nicht politisch oder journalistisch betätigt und hatte keine Probleme mit staatlichen Behörden im Herkunftsstaat.
1.2.8. Ferner droht dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation wegen seines Antrages auf internationalen Schutz in Österreich und/oder wegen seines Aufenthalts außerhalb der Russische Föderation weder Verfolgung noch sonst psychische oder physische Gewalt.
1.3. Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation:
Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderberichten, aus denen folgende Auszüge als Feststellungen getroffen werden:
1.3.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Version 17, Datum der Veröffentlichung 23.12.2025:
Politische Lage
Letzte Änderung 2025-12-23 13:38
Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vgl. BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vgl. FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):Gemäß Artikel 1 der Verfassung ist die Russische Föderation eine Republik mit einer föderativen (föderalen) Struktur (Verfassung RUSS 6.10.2022). Das politische System Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2025, UNIG-VDI 3.2025, Baumann/Stykow 12.2.2025, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die im Artikel 10 der Verfassung vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 24.9.2025) ist de facto stark eingeschränkt (AA 24.9.2025; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zen- tral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 2.8.2024; vergleiche FH 2025a, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Mit der Machtvertikale kontrolliert der Präsident den Regierungsvorsitzenden (Premierminister), die Ministerien sowie die föderalen und regionalen Verwaltungen (Russland-Analysen/Partlett 14.5.2024). Macht und Entscheidungskompetenzen sind nahezu monopolistisch beim Präsidenten und seinem intransparenten inneren Machtzirkel konzentriert (Baumann/Stykow 12.2.2025). Gemäß der Verfassung ernennt der Staatspräsident nach Bestätigung der Staatsduma den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Staatspräsident wird laut Artikel 81 der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand von 15.-17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):
Nikolaj Charitonow: 4,31 %
Wladislaw Dawankow: 3,85 %
Leonid Sluzkij: 3,20 %
Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), nach- dem ihr Co-Vorsitzender wegen angeblichen Organisierens der Tätigkeit einer „unerwünschten“ Organisation zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden war (NGE 8.7.2025).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Partei LDPR (Staatsduma RUSS o.D.). Kandidaten der Antiregimeopposition wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten sind ausgeschlossen worden, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukrainekrieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 18.3.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024), welche in mehreren Regionen bestand, hat zur Intransparenz beigetragen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die „Präsidentenwahl“ fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 18.3.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024). Die Präsidentenwahl wurde aber von der regierungsunabhängigen Wahlbeobachtungsgruppe Golos („Stimme“) analysiert. Mittlerweile hat Golos ihre Arbeit eingestellt (Golos 18.3.2024), n