Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W278 2289209-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dominik HABITZL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.02.2026 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der BF (in der Folge: BF), ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 06.09.2022 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Am folgenden Tag erfolgte eine Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes. Der BF gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, er sei wegen der wirtschaftlichen Lage und aus Angst vor den Taliban geflüchtet. Er führte aus, er wolle in Österreich kein Asyl.
Am 11.09.2022 reiste der BF illegal in die Schweiz ein und stellte dort einen Asylantrag. Nach abgeschlossenem Konsultationsverfahren (Dublin-IN) wurde der BF am 14.02.2023 wieder nach Österreich rücküberstellt.
Am 12.09.2023 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder BFA), wobei er zu seinem Fluchtgrund zusammengefasst angab, er sei drei Mal in seinem Geschäft von den Taliban aufgesucht worden und habe eine Bombe an einem Militärauto anbringen sollen. Beim dritten Besuch sei er von den Taliban mit dem Tod bedroht worden. Der BF legte eine e-Tazkira in Kopie und eine Bestätigung der Teilnahme an einem Beschäftigungsprogramm der BBU vor.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom XXXX wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft habe machen können. Die Angaben des BF seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei unplausibel, dass es zu drei Aufforderungen seitens der Taliban gekommen sei, wenn diese ihre Forderung schon bereits bei der ersten Gelegenheit mit Waffengewalt hätten durchsetzen können. Zudem sei die wirtschaftliche Lage des BF gut. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert und würde der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf ein tragfähiges familiäres und soziales Netz zurückgreifen, und eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden. Der Bescheid wurde am 26.01.2024 rechtswirksam zugestellt. Mit dem im Spruch genannten Bescheid vom römisch 40 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF eine Verfolgung durch die Taliban nicht glaubhaft habe machen können. Die Angaben des BF seien unschlüssig und nicht nachvollziehbar gewesen. Es sei unplausibel, dass es zu drei Aufforderungen seitens der Taliban gekommen sei, wenn diese ihre Forderung schon bereits bei der ersten Gelegenheit mit Waffengewalt hätten durchsetzen können. Zudem sei die wirtschaftliche Lage des BF gut. Die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan habe sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 deutlich verbessert und würde der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf ein tragfähiges familiäres und soziales Netz zurückgreifen, und eine hinreichende Existenzgrundlage vorfinden. Der Bescheid wurde am 26.01.2024 rechtswirksam zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 16.02.2024 durch seine damalige rechtliche Vertretung fristgerecht Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der BF wiederholte im Wesentlichen sein bisheriges Fluchtvorbringen und führte aus, dass er widerspruchsfreie Angaben getätigt habe, die auch im Lichte der einschlägigen Länderberichte jedenfalls plausibel seien. Vielmehr sei es zu Verfahrensmängeln gekommen, da die Länderfeststellungen unzureichend berücksichtigt worden seien. Insbesondere werde nicht auf die individuelle Situation und Verfolgungsgefahr des BF eingegangen. Auch die Beweiswürdigung sei mangelhaft erfolgt, da eine konkrete und inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen des BF ausgeblieben sei. Im Falle der Abweisung des Antrags hinsichtlich des Status des Asylberechtigen hätte dem BF aufgrund der aktuell prekären Sicherheits- und Versorgungslage zumindest subsidiärer Schutz zuerkannt werden müssen, zumal er über kein tragfähiges soziales Netzwerk in Afghanistan verfüge. Nach Durchführung einer Interessenabwägung hätte zumindest die Rückkehrentscheidung für dauerhaft unzulässig erklärt werden müssen und wäre dem BF ein Aufenthaltstitel zu erteilen gewesen. Beantragt wurde unter anderem die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
Die Beschwerdevorlage vom 26.03.2024 und der Verwaltungsakt langten beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge: BVwG) am 27.03.2024 ein.
Der BF brachte am 30.04.2025 mittels Beweismittelvorlage ergänzende Integrationsunterlagen vor.
Mit 02.12.2025 wurde die Rechtssache der Gerichtsabteilung W 278 zugewiesen.
Mit Schriftsatz vom 02.01.2026 legte der BF mittels Beweismittelvorlage weitere Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor.
Am 19.02.2026 fand vor dem BVwG in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu, des BF und dessen ausgewiesenen Vertreters eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen persönlichen Lebensumständen und seinen Fluchtgründen befragt wurde. Das BFA nahm an der Verhandlung entschuldigt nicht teil. Der BF legte weitere Deutschkursbestätigungen sowie ein Empfehlungsschreiben der Bezirksstelle Vöcklabruck vor. Im Zuge der Verhandlung wurden dem BF und seiner Vertretung die herangezogenen Länderberichte, darunter die Länderinformation der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13 vom 07.11.2025, sowie weitere relevante Berichte zur Kenntnis gebracht.
Mit Parteiengehör vom 10.03.2026 wurden dem BF im Wege seiner Rechtsvertretung der IPC Acute Food Insecurity Report für September 2025 bis September 2026 sowie zwei Berichte betreffend die aktuelle Lage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht und eine Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme binnen einer Woche eingeräumt. Diese Frist ließ der BF ungenützt verstreichen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des BF:
Der BF führt den im Spruch genannten Namen und das Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Ausrichtung des Islam. Seine Identität steht nicht fest. Seine Muttersprache ist Paschtu, darüber hinaus spricht er auch Dari und ein wenig deutsch.
Der BF wurde in der Stadt XXXX , in der Provinz Baghlan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung in Afghanistan. Nach der Schule übernahm er ein Autodekorationsgeschäft. Er verkaufte bis zu seiner Ausreise Zubehör für Autos und klebte Folien auf Fahrzeugscheiben. Der BF wurde in der Stadt römisch 40 , in der Provinz Baghlan, geboren und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Er verfügt über eine zwölfjährige Schulbildung in Afghanistan. Nach der Schule übernahm er ein Autodekorationsgeschäft. Er verkaufte bis zu seiner Ausreise Zubehör für Autos und klebte Folien auf Fahrzeugscheiben.
Der BF ist ledig und kinderlos. Er verfügt über zahlreiche Familienangehörige in seinem Herkunftsstaat. Insbesondere seine drei Brüder sowie zwei Schwestern leben nach wie vor in im Herkunftsgebiet des BF. Der BF hat Kontakt zu seiner Familie. Seine Familie verfügt über Grundstücke in der Größe von etwa 15 Jirib, davon werden 5 Jirib der landwirtschaftlichen Fläche verpachtet und auf weiteren 10 Jirib befinden sich unter anderem zwei Häuser. Ein in Afghanistan verbliebener Bruder des BF bewohnt ein Haus, das andere Haus wird vermietet. Insgesamt geht es der Familie des BF für afghanische Verhältnisse wirtschaftlich gut und ist diese in der Lage, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Der BF steht in Kontakt mit seiner Familie.
Der BF verließ Afghanistan Anfang 2020 und reiste über den Iran in die Türkei, wo er etwa zwei Jahre verblieb. Anschließend reiste er über Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich ein, wo er den gegenständlichen Antrag stellte. Die Ausreise hat etwa € 6.000 gekostet, wobei der BF diese Geldsumme von seinem Bruder erhielt.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären oder sonstigen verwandtschaftlichen bzw. familienähnlichen sozialen Bindungen. Er besuchte Deutschkurse bis zum Niveau B1 und absolvierte die Integrationsprüfung auf dem Niveau A1. Er war von Mitte November 2024 bis Mitte März 2025 erwerbstätig. Derzeit geht der BF keiner Erwerbstätigkeit nach und lebt von der Grundversorgung. Er ist weder Mitglied in einem Verein noch in einer sonstigen Organisation.
Der BF ist gesund, arbeitsfähig sowie arbeitswillig und strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Dem BF droht in Afghanistan keine Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Verweigerung, eine Bombe in ein Auto einzubauen. Weder der BF noch seine Familie in Afghanistan wurden von den Taliban bedroht. Ebenso wenig droht dem BF bei seiner Rückkehr die Gefahr, mit der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt durch die Taliban bedroht zu werden.
Der BF gehört nicht der sozialen Gruppe jener Personen an, denen von den Taliban vorgeworfen wird, von westlichen Werten beeinflusst zu sein. Der BF ist wegen seiner Ausreise aus Afghanistan, wegen seines Aufenthalts in Österreich oder wegen seiner Asylantragstellung als Rückkehrer aus dem Westen keinen psychischen oder physischen Eingriffen in seine körperliche Integrität ausgesetzt.
Der BF war nie politisch tätig und ist auch aus sonstigen Gründen nicht in das Blickfeld der Taliban geraten. Er hat in Afghanistan keine Straftaten begangen und wurde nie verhaftet.
Der BF ist im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan auch aus sonstigen Gründen keiner konkreten Verfolgungsgefährdung oder der Anwendung von physischer und/oder psychischer Gewalt von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit, seiner Rasse, Religion, Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung ausgesetzt.
1.3. Zu einer Rückkehr in den Herkunftsstaat:
Die Sicherheitslage in Afghanistan hat sich seit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 signifikant verbessert und die Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen ist zurückgegangen. Der BF kann im Falle der Rückkehr nach Afghanistan seine grundlegenden Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft befriedigen, ohne in eine ausweglose oder existenzbedrohende Notlage zu geraten.
Der gesunde und arbeitsfähige BF verfügt in Afghanistan über ein tragfähiges Netzwerk, das ihn bei einer Rückkehr auch unterstützen kann. Er verfügt über eine grundlegende Schulbildung und Berufserfahrung. Es wird dem BF möglich sein, wieder eine Berufstätigkeit aufzunehmen, um für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
1.4. Zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat:
Im Verfahren wurden folgende aktuelle Quellen zum Herkunftsstaat des BF herangezogen:
· Länderinformationen der Staatendokumentation zu Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025
· EUAA, Country Guidance: Afghanistan (May 2024)
1.4.1.Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Version 13, vom 07.11.2025, wiedergegeben:
Regionen Afghanistans
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023b
Afghanistan verfügt über 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.230 Quadratkilometern (CIA 6.5.2025) leben ca. 35 (NSIA 7.2024) bis 40,1 Millionen Menschen (CIA 6.5.2025). Es grenzt an sechs Länder: China (91 km), Iran (921 km) Pakistan (2.670 km), Tadschikistan (1.357 km), Turkmenistan (804 km), Usbekistan (144 km) (CIA 6.5.2025).
Quelle: NSIA 7.2024
Kabul-Stadt
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle: STDOK-OSIF 7.9.2023a
Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vgl. NPS o.D.a).Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und verfügt über eine geschätzte Einwohnerzahl zwischen 4,589.000 (CIA 6.5.2025) und 5,766.181 Personen (NSIA 7.2024). Die Stadt ist aufgeteilt in 22 Bezirke und verfügt über einen internationalen Flughafen, der sich im 15. Stadt-Bezirk befindet (AAN 2019). Die Bevölkerung besteht aus Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus sowie Kutschi (PAN o.D.; vergleiche NPS o.D.a).
Nord-Afghanistan
Letzte Änderung 2025-10-03 15:29

Quelle: STDOK-OSIF 8.9.2023b
Die Provinzen Nordafghanistans grenzen an die Länder Turkmenistan (Faryab, Jawzjan), Usbekistan (Balkh), Tadschikistan (Kunduz, Takhar, Badakhshan) sowie Pakistan (Nimroz) (STDOK-OSIF 8.9.2023b). In der Region leben vor allem Tadschiken, Usbeken und Turkmenen, aber auch Paschtunen, Hazara und Nuristani (DFAT 14.1.2022). Die größte Stadt der Region, Mazar-e Sharif, liegt in einer der fruchtbarsten Regionen Afghanistans und ist der wichtigste Transitknotenpunkt des Landes für den Handel mit Zentralasien (EB o.D.b). In der nördlichen Region Afghanistans gibt es kalte, trockene Winter mit mäßigem Schneefall und heiße, trockene Sommer (IOM 2.12.2024).

Quelle: NSIA 4.2022*, NSIA 7.2024**
Distrikte nach Provinz (NSIA 4.2022)
Badakhshan: Arghanj Khwah, Argo, Baharak, Darayim, Darwaz-e-Bala (Nesay), Darwaz-e-Payin (Mamay), Eshkashim, Faiz Abad, Jurm, Kishm, Khash, Khwahan, Kufab, Kohistan, Kiran wa Menjan, Raghistan, Shar-e-Buzorg, Shignan, Shiki, Shuhada, Tagab, Tashkan, Wakhan, Warduj, Yaftal-e-Sufla, Yamgan (Girwan), Yawan, Zebak
Baghlan: Andarab, Baghlan-e-Jadeed (auch Baghlan-e-Markazi), Burka, Dahana-e-Ghuri, Deh Salah, Dushi, Firing Wa Gharu, Gozargah-e-Noor, Khinjan, Khost Wa