TE Bvwg Erkenntnis 2026/3/24 W231 2310405-1

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Veröffentlicht am 24.03.2026
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Entscheidungsdatum

24.03.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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W231 2310405-1/13E
W231 2310405-1/13E,

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.03.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.08.2024 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am 01.01.2007 in Kabul, Afghanistan, geboren zu sein. Sein Fluchtgrund sei, dass sein Bruder beim Militär gewesen und von den Taliban bedroht worden sei. Bei einer Rückkehr fürchte der BF um sein Leben.

I.2. Aufgrund von Zweifeln am vom BF angegebenen Geburtsdatum wurde eine Untersuchung des BF zur Feststellung der Minder- bzw. Volljährigkeit durchgeführt. Im Gutachten vom 15.09.2024 wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt und das wahrscheinliche Alter zum Untersuchungszeitpunkt mit 18.8 Jahren angenommen.römisch eins.2. Aufgrund von Zweifeln am vom BF angegebenen Geburtsdatum wurde eine Untersuchung des BF zur Feststellung der Minder- bzw. Volljährigkeit durchgeführt. Im Gutachten vom 15.09.2024 wurde die Volljährigkeit des BF festgestellt und das wahrscheinliche Alter zum Untersuchungszeitpunkt mit 18.8 Jahren angenommen.

I.3. Am 22.11.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“). Dabei gab der BF an, dass er nicht 18, sondern 22 Jahre alt sei. Der BF legte die Kopie seiner Tazkira vor, aus welcher sich der XXXX als Geburtsdatum ergab. Zudem legte der BF auch weitere Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vor.römisch eins.3. Am 22.11.2024 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“). Dabei gab der BF an, dass er nicht 18, sondern 22 Jahre alt sei. Der BF legte die Kopie seiner Tazkira vor, aus welcher sich der römisch 40 als Geburtsdatum ergab. Zudem legte der BF auch weitere Unterlagen zum Beweis seines Vorbringens vor.

Der BF führte aus, dass er im Herkunftsland elf Jahre lang die Schule besucht habe und danach als Schweißer tätig gewesen sei. Er habe im Haus seines Vaters gelebt, das immer noch in dessen Eigentum stehe. Im Herkunftsland seien nach wie vor die Eltern, vier Schwestern und zwei Brüder des BF aufhältig. Die Geschwister des BF im Herkunftsland seien alle minderjährig und würden bei den Eltern in Kabul leben. Der BF stehe mit seinen Angehörigen in regelmäßigem Kontakt. Der BF habe auch etwa zwanzig Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen, die in Kabul aufhältig seien. Er stehe auch mit ihnen in Kontakt.

Der BF habe Afghanistan am 18. oder 19.08.2021 verlassen und sei zunächst in die Türkei gereist, wo er sich für etwa zweieinhalb Jahre aufgehalten und gearbeitet habe, bevor er weiter nach Österreich reiste. Zu seinem Fluchtgrund gab der BF an, dass er und seine Brüder im Herkunftsland Probleme mit den Taliban gehabt hätten, da einer der Brüder in Afghanistan als Wachtmeister bei der Polizei tätig gewesen sei. Die Taliban seien zum BF nach Hause gekommen, hätten nach dem Bruder gefragt und gedroht, dass sie den BF mitnehmen und töten würden, wenn sie den Bruder nicht finden. Einmal sei der BF bereits von den Taliban festgenommen und geschlagen worden, doch hätten sie ihn dann wieder freigelassen. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland sei das Leben des BF in Gefahr, weil er einmal mit dem Tod bedroht worden sei.

I.4. Am 23.12.2024 übergab der BF der Behörde seine afghanische National Identity Card im Original samt einem Postkuvert der französischen Post. Die Identitätskarte wurde in weiterer Folge einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und ergaben sich dabei keine Hinweise auf eine Fälschung des Dokuments.römisch eins.4. Am 23.12.2024 übergab der BF der Behörde seine afghanische National Identity Card im Original samt einem Postkuvert der französischen Post. Die Identitätskarte wurde in weiterer Folge einer Dokumentenüberprüfung unterzogen und ergaben sich dabei keine Hinweise auf eine Fälschung des Dokuments.

I.5 Am 24.02.2025 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seine afghanische Identitätskarte von seinem in Frankreich aufhältigen Onkel übermittelt bekommen habe. Dieser sei dafür zurück nach Afghanistan gereist. Der BF gab an, dass seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern nach wie vor in Kabul leben würden und er mit seinem Vater in Kontakt stehe. In Österreich habe er nach wie vor keinen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung. römisch eins.5 Am 24.02.2025 erfolgte eine weitere niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er seine afghanische Identitätskarte von seinem in Frankreich aufhältigen Onkel übermittelt bekommen habe. Dieser sei dafür zurück nach Afghanistan gereist. Der BF gab an, dass seine Eltern, zwei Brüder und vier Schwestern nach wie vor in Kabul leben würden und er mit seinem Vater in Kontakt stehe. In Österreich habe er nach wie vor keinen Deutschkurs besucht und lebe von der Grundversorgung.

I.6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 03.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.6. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 03.03.2024 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass das Vorbringen des BF äußerst detaillos und widersprüchlich sei. Es sei für die Behörde nicht glaubhaft, dass der BF vor dem Verlassen des Herkunftslandes von den Taliban festgenommen oder geschlagen worden sei bzw. diese den BF zuhause aufgesucht und bedroht hätten. Es sei nicht ersichtlich, weshalb die Familie des BF gerade zum Zeitpunkt der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 in deren Fokus gerückt sein soll. Es könne angenommen werden, dass die Taliban in dieser Zeit andere vorrangigere Ziele verfolgt haben, als nach dem Bruder des BF, der nach Ansicht der Behörde kein bedeutender Entscheidungsträger war, und seinen Familienangehörigen zu suchen. Die Behörde gehe davon aus, dass der BF die dienstliche und doch eher niederrangige Stellung seines Bruders bei der Polizei und die Machtübernahme der Taliban im August 2021 dazu genutzt habe, um daraus eine Bedrohung durch die Taliban für sich zu konstruieren. Die vom BF vorgelegten Beweismittel bezüglich seines Bruders seien nicht geeignet, sein Vorbringen als glaubhaft darzustellen, da seitens der Behörde die Ausbildung und Stellung des Bruders grundsätzlich nicht in Frage gestellt werde. Es habe keine Auswirkung, ob der Bruder tatsächlich Polizist ist/war, da das Vorbringen des BF in sich widersprüchlich und lebensfremd und dadurch nicht glaubhaft sei. Auch der Umstand, dass sich die Familie des BF nach wie vor unbehelligt im Herkunftsland aufhält, spreche gegen eine Verfolgungsgefahr aufgrund der Tätigkeit des Bruders.

Ferner führte die Behörde aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine reale Gefahr drohen würde, in eine aussichtslose Lage zu geraten. Er verfüge über ein starkes familiäres Netzwerk in Afghanistan, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Die schlechte Versorgungslage und Lebensmittelknappheit im Herkunftsland stelle daher kein Rückkehrhindernis dar.

I.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 28.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders drohe, welcher für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Der BF lehne die Herrschaft der Taliban ab und wolle nicht unter deren Regeln leben. Dem BF werde aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bruders eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans prekär und stehe einer Rückkehr entgegen. römisch eins.7. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 28.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus, dass ihm im Herkunftsland Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie seines Bruders drohe, welcher für die ehemaligen afghanischen Sicherheitskräfte gearbeitet habe. Der BF lehne die Herrschaft der Taliban ab und wolle nicht unter deren Regeln leben. Dem BF werde aufgrund der beruflichen Tätigkeit des Bruders eine oppositionelle Gesinnung unterstellt. Zudem sei die Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet Afghanistans prekär und stehe einer Rückkehr entgegen.

I.8. Am 27.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. römisch eins.8. Am 27.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist nicht erschienen.

I.9. Am 09.12.2025 nahm der BF zum Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, Stellung: Es ergebe sich klar aus den Länderberichten, dass die Taliban mit Entführung, Ermordung und willkürlichen Inhaftierungen auch gegen Familienmitglieder von politischen Gegnern vorgehen, u.a. auch in Kabul, vorgehen würden. Ehemalige Regierungsmitarbeiter und ihre Familienangehörigen seien weiterhin willkürlichen Verhaftungen, Folter, Tötungen, Verschwindenlassen und anderen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Taliban würden über ein neues Überwachungssystem verfügen. Die Versorgungslage in Afghanistan sei prekär. Es sei ein Anstieg der Mietpreise und Wohnraummangel und Arbeitsplatzmangel zu beobachten. Dem BF sei eine Rückkehr nicht möglich.römisch eins.9. Am 09.12.2025 nahm der BF zum Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, Stellung: Es ergebe sich klar aus den Länderberichten, dass die Taliban mit Entführung, Ermordung und willkürlichen Inhaftierungen auch gegen Familienmitglieder von politischen Gegnern vorgehen, u.a. auch in Kabul, vorgehen würden. Ehemalige Regierungsmitarbeiter und ihre Familienangehörigen seien weiterhin willkürlichen Verhaftungen, Folter, Tötungen, Verschwindenlassen und anderen Vergeltungsmaßnahmen ausgesetzt. Die Taliban würden über ein neues Überwachungssystem verfügen. Die Versorgungslage in Afghanistan sei prekär. Es sei ein Anstieg der Mietpreise und Wohnraummangel und Arbeitsplatzmangel zu beobachten. Dem BF sei eine Rückkehr nicht möglich.

I.10. Am 13.03.2026 nahm der BF zur Kurzinformation „Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026“ Stellung: Von der Eskalation des Konfliktes zwischen Pakistan und Afghanistan sei auch Kabul betroffen. Der BF habe seine Familienangehörigen die letzten Wochen telefonisch nicht erreichen können, da der Empfang wegen der aktuellen Lage sehr schlecht sei, weshalb er nicht wisse, ob diese von den Kampfhandlungen direkt betroffen seien. Bei den Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen der Taliban auf Kabul sei es auch zu zahlreichen zivilen Opfern gekommen. Da Pakistan den Taliban einen offenen Krieg erklärt habe, sei ein weiterer Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, auch in der Herkunftsregion des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, von welchen der BF direkt betroffen wäre. Aufgrund der aktuellen Ereignisse habe sich die humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft. Aufgrund der sich stetig verschlechternden volatilen Sicherheits- sowie Versorgungslage sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.römisch eins.10. Am 13.03.2026 nahm der BF zur Kurzinformation „Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026“ Stellung: Von der Eskalation des Konfliktes zwischen Pakistan und Afghanistan sei auch Kabul betroffen. Der BF habe seine Familienangehörigen die letzten Wochen telefonisch nicht erreichen können, da der Empfang wegen der aktuellen Lage sehr schlecht sei, weshalb er nicht wisse, ob diese von den Kampfhandlungen direkt betroffen seien. Bei den Angriffen der pakistanischen Luftwaffe auf militärische Einrichtungen der Taliban auf Kabul sei es auch zu zahlreichen zivilen Opfern gekommen. Da Pakistan den Taliban einen offenen Krieg erklärt habe, sei ein weiterer Anstieg an sicherheitsrelevanten Vorfällen, auch in der Herkunftsregion des BF, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, von welchen der BF direkt betroffen wäre. Aufgrund der aktuellen Ereignisse habe sich die humanitäre Lage in Afghanistan weiter verschärft. Aufgrund der sich stetig verschlechternden volatilen Sicherheits- sowie Versorgungslage sei dem BF eine Rückkehr nach Afghanistan nicht möglich.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:

II.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:

Der BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, zudem verfügt er über Kenntnisse der Sprache Dari. Die Identität des BF steht fest.

Der BF ist ledig und hat keine Kinder. Im Herkunftsland sind nach wie vor die Eltern, ein ca. 17-jähriger und ein ca. 14-jährieg Bruder, vier minderjährige Schwestern sowie zahlreiche Onkel und Tanten, Cousins und Cousinen des BF aufhältig. Die Kernfamilie lebt im Eigentumshaus des Vaters in Kabul, der BF steht grundsätzlich in Kontakt mit seinen Angehörigen, bzw. wird ein Kontakt, der zwischenzeitig wegen schlechten Empfangs abgebrochen ist, wieder herstellbar sein. Der BF hat vor seiner Ausreise aus Afghanistan bereits im Haus des Vaters gewohnt. Die Familie des BF verfügt über ausreichend Einkommen um für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Ein weiterer Bruder des BF lebt im Iran und einer ist unbekannten Aufenthalts. Der Bruder aus dem Iran unterstützt die Familie in Afghanistan finanziell. Ein Onkel des BF ist in Frankreich aufhältig. Um die Tazkira des BF zu holen, reiste der Onkel des BF zurück nach Afghanistan und hielt sich dort für einen nicht feststellbaren Zeitraum auf.

In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.

Der BF wurde in Kabul, Afghanistan, geboren. Nach seiner Geburt lebte er mit seiner Familie für etwa sieben Jahr in der Provinz Laghman, bevor der BF und seine Familie wieder nach Kabul zurückkehrten. Dort lebte der BF bis zu seiner Ausreise im Haus des Vaters mit seinen übrigen Angehörigen. Der BF verließ sein

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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