Entscheidungsdatum
27.03.2026Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
,
W231 2309294-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2025, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 StA. Afghanistan, vertreten durch die BBU GmbH – Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2025, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in Folge „BF“), ein Staatsangehöriger Afghanistans, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 24.09.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am XXXX in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass er Afghanistan wegen der Taliban und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Auch seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland fürchte der BF die Taliban. Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF an, am römisch 40 in Afghanistan geboren zu sein. Zu seinem Fluchtgrund befragt brachte er vor, dass er Afghanistan wegen der Taliban und der schlechten Sicherheitslage verlassen habe. Auch seine finanzielle Situation sei schlecht gewesen. Bei einer Rückkehr in das Herkunftsland fürchte der BF die Taliban.
I.2. Nach kurzfristigem Aufenthalt in Frankreich wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und erfolgte am 06.11.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“). Dabei korrigierte der BF zunächst seine Angaben aus der Erstbefragung und gab an, am 01.01.1993 geboren zu sein. Außerdem legte der BF zahlreiche Dokumente, unter anderem seine Tazkira und seinen afghanischen Führerschein, vor. römisch eins.2. Nach kurzfristigem Aufenthalt in Frankreich wurde der BF nach Österreich rücküberstellt und erfolgte am 06.11.2024 eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge „BFA“). Dabei korrigierte der BF zunächst seine Angaben aus der Erstbefragung und gab an, am 01.01.1993 geboren zu sein. Außerdem legte der BF zahlreiche Dokumente, unter anderem seine Tazkira und seinen afghanischen Führerschein, vor.
Der BF gab an, nach seiner Ausreise aus dem Herkunftsland einen Monat im Iran und acht Monate in der Türkei verbracht zu haben, bevor er weiter nach Österreich reiste. Er sei seit acht bis neun Jahren verheiratet und habe zwei minderjährige Kinder, die aktuell mit der Gattin beim Onkel ms. in Kabul leben würden. Der Familie des BF im Herkunftsland gehe es finanziell gut, der Onkel ms. versorge seine Gattin und die Kinder. Der Vater des BF sei bereits verstorben, im Herkunftsland seien noch die Mutter, die vier Schwestern und ein Bruder des BF aufhältig, alle in der Provinz Kabul.
Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF an, dass er im Herkunftsland als Baufahrer gearbeitet habe und die Taliban ihm Geld dafür geboten hätten, um eine Bombe an einem seiner Trucks zu platzieren. Der BF habe dies abgelehnt und sei er deshalb von den Taliban attackiert und festgenommen worden. Die Taliban hätten den BF zehn Tage festgehalten, bevor er auf Bitten der Dorfältesten wieder freigelassen worden sei. Die Taliban hätten den BF aber nur unter der Bedingung freigelassen, dass er den Auftrag mit der Bombe ausführe, woraufhin der BF zur Polizei gegangen sei und diesen Vorfall gemeldet habe. Die Polizei habe nichts unternommen. Der BF habe sich dann bei seinem Onkel ms. versteckt. Die Taliban hätten den Vater des BF mehrfach aufgesucht, nach dem BF gefragt und ihm Drohbriefe für den BF übergeben. Die Taliban hätten dann tatsächlich am Auto eine Bombe angebracht und diese sei explodiert, als der Vater das Auto verwendet habe, wodurch dieser ums Leben gekommen sei. Danach sei die Mutter des BF mehrfach von den Taliban aufgefordert worden, den Aufenthaltsort des BF preiszugeben. Der BF habe in weiterer Folge entschieden, das Herkunftsland zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat würde der BF getötet werden.
I.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 05.02.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).römisch eins.3. Mit gegenständlichem Bescheid des BFA vom 05.02.2025 wurde der Antrag des BF sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan von der belangten Behörde abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG wurde dem BF nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise in der Dauer von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass der BF im Laufe des Verfahrens sein Vorbringen deutlich abgeändert und gesteigert habe. Ferner habe sich der BF in Widersprüche verwickelt. Angesichts des Umstandes, dass Angehörige des BF weiter ungehindert in Afghanistan leben würden, sei nicht nachvollziehbar, dass der BF einer Verfolgung ausgesetzt sein sollte. Ferner habe der BF in der Erstbefragung noch angegeben, aus finanzieller Not das Herkunftsland verlassen zu haben, während er im weiteren Verfahren behauptete, dass es seiner Familie finanziell gut gehe.
Weiters führte die Behörde aus, dass dem BF bei einer Rückkehr in das Herkunftsland keine reale Gefahr drohen würde, in eine aussichtslose Lage zu geraten. Er verfüge über ein tragfähiges familiäres Netzwerk in Afghanistan, das ihn bei einer Rückkehr unterstützen könnte. Die schlechte Versorgungslage und Lebensmittelknappheit im Herkunftsland stelle daher kein Rückkehrhindernis dar.
I.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 06.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte zudem vor, aufgrund seiner Flucht als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden und auch deshalb Verfolgung durch die Taliban zu befürchten. Zudem drohe dem BF auch aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage zu geraten. römisch eins.4. Gegen den gegenständlichen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung am 06.03.2025 fristgerecht Beschwerde. Darin führte er im Wesentlichen aus wie bisher und brachte zudem vor, aufgrund seiner Flucht als „verwestlicht“ wahrgenommen zu werden und auch deshalb Verfolgung durch die Taliban zu befürchten. Zudem drohe dem BF auch aufgrund der katastrophalen Sicherheits- und Versorgungslage in eine aussichtslose und existenzbedrohende Lage zu geraten.
I.5. Am 27.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist nicht erschienen. römisch eins.5. Am 27.05.2025 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF und seiner Rechtsvertretung statt. Die belangte Behörde ist nicht erschienen.
I.7. Am 09.12.2025 nahm der BF zum Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, Stellung: Es sei eine Verschärfung der humanitären Krise in Afghanistan zu verzeichnen, auch durch den großen Zustrom an Rückkehrern; der Arbeitsmarkt sei angespannt. Der UN-Menschenrechtsrat berichte von einer kontinuierlichen Verschärfung der Menschenrechtslage seit Machtübernahme durch die Taliban. Zum Fluchtvorbringen sei zu ergänzen, dass der BF kürzlich von seinen Eltern erfahren habe, dass die Taliban im August 2025 im Elternhaus nach ihm gesucht hätten. Als die Taliban beim Haus der Eltern des BF gewesen seien, hätten sie den jüngeren Bruder verhaftet; sein Schicksal sei ungewiss. Dieser Vorfall zeige, dass die Taliban nach wie vor nach dem BF suchen und er nach wie vor Asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hat.römisch eins.7. Am 09.12.2025 nahm der BF zum Länderinformationsblatt Afghanistan, Version 13, Stellung: Es sei eine Verschärfung der humanitären Krise in Afghanistan zu verzeichnen, auch durch den großen Zustrom an Rückkehrern; der Arbeitsmarkt sei angespannt. Der UN-Menschenrechtsrat berichte von einer kontinuierlichen Verschärfung der Menschenrechtslage seit Machtübernahme durch die Taliban. Zum Fluchtvorbringen sei zu ergänzen, dass der BF kürzlich von seinen Eltern erfahren habe, dass die Taliban im August 2025 im Elternhaus nach ihm gesucht hätten. Als die Taliban beim Haus der Eltern des BF gewesen seien, hätten sie den jüngeren Bruder verhaftet; sein Schicksal sei ungewiss. Dieser Vorfall zeige, dass die Taliban nach wie vor nach dem BF suchen und er nach wie vor Asylrelevante Verfolgung im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hat.
I.8. Am 19.03.2026 nahm der BF zur Kurzinformation „Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026“ Stellung: Daraus ergebe sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in seinen Rechten nach Art 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Aktuell sei die Familie des BF inmitten von Kabul aufhältig und hätten Einschläge nahe am Haus der Familie stattgefunden. Außerdem lebe die Hälfte der Bevölkerung unter dem Armutslevel, von November 2025 bis März 2026 sei laut IPC wieder eine massive Verschlechterung in der Ernährungssicherheit angezeigt.römisch eins.8. Am 19.03.2026 nahm der BF zur Kurzinformation „Kurzinformation der Staatendokumentation – Sicherheitslage: Eskalation Kampfhandlungen – 27.02.2026“ Stellung: Daraus ergebe sich, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK verletzt werden würde. Aktuell sei die Familie des BF inmitten von Kabul aufhältig und hätten Einschläge nahe am Haus der Familie stattgefunden. Außerdem lebe die Hälfte der Bevölkerung unter dem Armutslevel, von November 2025 bis März 2026 sei laut IPC wieder eine massive Verschlechterung in der Ernährungssicherheit angezeigt.
I.9. Am 30.03.2026 legte der BF medizinische Unterlagen betreffend eine Leistenbruch-Operation vor. Dem BF wurde nach seiner Entlassung am 20.02.2026 körperliche Schonung, kein Heben- und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, für 6 Wochen postoperativ empfohlen. römisch eins.9. Am 30.03.2026 legte der BF medizinische Unterlagen betreffend eine Leistenbruch-Operation vor. Dem BF wurde nach seiner Entlassung am 20.02.2026 körperliche Schonung, kein Heben- und Tragen von Lasten mehr als 10 kg, für 6 Wochen postoperativ empfohlen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen:
II.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:römisch zwei.1.1. Zur Identität und dem sozialen Hintergrund des BF:
Der BF ist ein Staatsangehöriger Afghanistans, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zum sunnitischen Islam. Die Muttersprache des BF ist Paschtu, zudem verfügt er über Kenntnisse der Sprache Dari. Die Identität des BF steht fest.
Der BF ist verheiratet und hat zwei minderjährige Kinder, die Gattin und die Kinder sind nach wie vor im Herkunftsland aufhältig. Auch die Mutter, die vier Schwestern und ein Bruder sowie der Onkel ms. des BF halten sich in Afghanistan auf. Konkret leben alle beim Onkel ms. des BF in dessen Eigentumshaus in Kabul. Der BF steht in Kontakt zu seinen Angehörigen im Herkunftsland. Ein Bruder des BF ist legal in Frankreich aufhältig. Auch mit ihm steht der BF in Kontakt. Die Familie des BF verfügt über ein Eigentumshaus im Herkunftsort des BF im Distrikt Baghrami, Provinz Kabul. Der Familie des BF geht es finanziell gut.
In Österreich verfügt der BF über keine familiären Anknüpfungspunkte.
Der BF wurde im Distrikt Baghrami, Provinz Kabul, Afghanistan, geboren und lebte dort zuletzt vor seiner Ausreise. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule, er war als Baufahrer für den Transport von Steinen und Ziegeln zuständig. Der BF wurde in Afghanistan sozialisiert und ist mit den dort herrschenden Gepflogenheiten vertraut. Es kann nicht festgestellt werden, wann der BF sein Herkunftsland konkret verlassen hat. Nach seiner Ausreise hielt er sich ein Monat im Iran und etwa acht Monate in der Türkei auf, bevor er weiter nach Österreich reiste.
Der BF ist gesund und nimmt keine Medikamente. Er ist arbeitsfähig. Nach einer Leistenbruch-Operation wurde dem BF am 20.02.2026 im Entlassungsbrief körperliche Schonung für 6 Wochen postoperativ empfohlen, sodass der BF spätestens mit Anfang April 2026 wieder uneingeschränkt körperlich leistungsfähig ist.
II.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:römisch zwei.1.2. Zum Leben des BF in Österreich:
Der BF ist spätestens im September 2022 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist.
Der BF hat in Österreich für drei Monate einen Deutschkurs besucht, er verfügt über geringfügige Deutschkenntnisse. Seit 18.01.2024 ging der BF einer Teilzeitbeschäftigung in einem Restaurant nach, mit Bescheid des AMS vom 29.01.2025 wurde dem BF eine Beschäftigungsbewilligung für eine Vollzeitbeschäftigung als Küchengehilfe erteilt. Der BF ist selbsterhaltungsfähig, er bezieht keine Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.
II.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:römisch zwei.1.3. Zu den Fluchtgründen des BF:
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat wegen asylrelevanter Verfolgung (durch die Taliban) verlassen hat oder bei einer Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aktuelle, konkret gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung durch staatliche Organe oder durch Privatpersonen zu erwarten hätte.
Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der BF von den Taliban aufgefordert wurde, an seinem LKW das Anbringen von Sprengstoff zuzulassen, und dass der BF wegen seiner Weigerung von den Taliban verfolgt wird.
Der BF hat sich in Österreich auch keine Lebenseinstellung angeeignet, die einen nachhaltigen und deutlichen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Es liegt keine westliche Lebenseinstellung beim BF vor, die wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit geworden ist, und die ihn als Mann in Afghanistan exponieren würde.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan drohen dem BF individuell und konkret weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen.
Dem BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten oder zur Volksgruppe der Tadschiken konkret und individuell weder physische noch psychische Gewalt.
II.1.4. Dem BF droht bei einer Rückkehr in seine Herkunftsort Kabul aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage kein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Kabul ist durch d