Begründung: Die Liegenschaft EZ 320 KG Lechen mit dem Haus Langenwang, Bachgasse 2, steht im gemeinsamen Eigentum der Parteien; 2/3 gehören der Antragstellerin und 1/3 der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin begehrt eine gerichtliche Benützungsregelung dahin, daß sie allein die Garage und eine näher bezeichnete Terrasse benützen dürfe und jederzeit ungehinderten Zugang zum Dachboden habe. Die Antragsgegnerin brachte dagegen ua vor, daß bereits eine Vereinbarung über die B... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Aus der nach ständiger Rechtsprechung bestehenden Unanfechtbarkeit rekursgerichtlicher Beschlüsse im außerstreitigen Grenzberichtigungsverfahren (siehe die zutreffenden Ausführungen im Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 17. Juni 1993; zuletzt RZ 1993/42) folgt die Zurückweisung des zu I) vorliegenden Revisionsrekurses der Antragsgegner gegen den rekursgerichtlichen Sachverständigengebührenüberprüfungsbeschluß ... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsgegnerin ist ebenso wie ihr Bruder Eigentümer eines Viertelanteiles an einer Liegenschaft, deren restlicher Hälfteanteil im Eigentum des Antragstellers steht. Dieser betreibt in den von ihm benützten Räumlichkeiten der Liegenschaft eine Werkstätte und unterhält im räumlichen Anschluß an diese seine Wohnung. Er hat eine Ölfeuerungsanlage errichten lassen und strebt die (nachträgliche) baubehördliche Bewilligung hiezu an. Der Bruder der Antragsgegnerin hat... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht wies den Antrag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes W*****, den Minderjährigen (dem Unterhaltsvorschüsse gewährt worden waren), die Bezirkshauptmannschaft H***** als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs 2 UVG, somit als gesetzlichen Vertreter iS des § 22 Abs 1 UVG (SZ 55/24; ÖA 1985, 149), seine obsorgeberechtigte Mutter als Pflegeperson und seinen Vater als Unterhaltsschuldner nach §§ 22 f UVG zum Rückersatz der zu Unrecht für die Zeit vom 1. Septemb... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z3 C3cAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z2 D2b ZPO §528 Abs2 Z4 D2 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2AußStrG 2005 §62 Abs1 A5AußStrG 2005 §62 Abs1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs1 B2bAußStrG 2005 §62 Abs1 B2c ZPO §528 Abs2 K AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ... mehr lesen...
Begründung: Die seit 15. Dezember 1984 verheirateten Parteien leben in Scheidung; am 16. Juni 1991 verließ die Antragsgegnerin die Ehewohnung. Das Erstgericht wies den Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die gesonderte Wohnungnahme durch seine Ehefrau nicht rechtmäßig sei, sowie die Anträge der Antragsgegnerin auf Feststellung der Rechtsmäßigkeit ihrer gesonderten Wohnungnahme und auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs des A... mehr lesen...
Norm: AußStrG §13 Abs2 Satz1 AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a AußStrG § 13 heute AußStrG § 13 gültig ab 01.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017 AußStrG § 13 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2018 AußStrG § 14 heute ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 C3a LiegTeilG §17 Abs2 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 LiegTeilG § 17 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2008 LiegTeilG § 17 gültig von 01.01.19... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht die auf einen Anmeldungsbogen gestützte, im vereinfachten Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG angeordnete Verbücherung von Eigentumsänderungen im Zuge der Herstellung einer Weganlage in der KG E***** bestätigt. Der Beschluß enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,-- nicht übersteigt und infolgedessen der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Zum Ausspruch über den Wert des E... mehr lesen...
Begründung: Mit den Beschlüssen ON 51, 57, 60, 65, 68 a, 81 und 85 bestimmte das Sachwalterschaftsgericht die aus seinen jährlichen Fahrten zum Betroffenen resultierenden Fahrtspesen und wies diese aus dessen Vermögen (Bankkonto) zur Zahlung an. Der nunmehr den Betroffenen vertretende Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft erhob gegen diese Beschlüsse Rekurs. Unter Punkt 1 seiner Entscheidung wies das Rekursgericht den Rekurs wegen Verspätung zurück. Es spra... mehr lesen...
Begründung: Mit Punkt 3. des Beschlusses vom 24.August 1992, ON 97, bestimmte das Erstgericht - nach verlassenschaftsbehördlicher Genehmigung eines Erbteilungsübereinkommens - die restlichen Gebühren des Gerichtskommissärs, eines öffentlichen Notars in Wien, antragsgemäß mit 38.988 S incl. Barauslagen, USt sowie Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken. Der Beschluß wurde nach der Aktenlage (Rückschein bei ON 97) dem Rechtsfreund zweier Miterben am 9. September 1992 zugestellt.... mehr lesen...
Begründung: Im Verfahren zur Entscheidung über einen Unterhaltserhöhungsantrag der Minderjährigen holte das Erstgericht zur Ermittlung der Unterhaltsbemessungsgrundlage das Gutachten eines Buchsachverständigen ein, der dafür Gebühren im Gesamtbetrag von S 10.320,-- verzeichnete. Der Vater äußerte sich zu diesem Gebührenanspruch nicht. Das Erstgericht bestimmte die Gebühren antragsgemäß, ordnete deren Auszahlung aus Amtsgeldern an und sprach gemäß § 2 Abs 2 GEG aus, daß der Vater ... mehr lesen...
Begründung: Die Revisionsrekurswerberin verweigerte ihrem geschiedenen Gatten mit zwei Ausnahmen das mit Beschluß vom 16.12.1988 (ON 50) diesem an jedem ersten Freitag im Monat und jedem dritten Sonntag im Monat über einige Stunden untertags eingeräumte Recht, das gemeinsame Kind, die mj. Xenia B***** zu besuchen. Über Antrag des Vaters wurden über sie vier Beugestrafen (zuletzt mit Beschluß vom 22.11.1990 = ON 161) in der Gesamthöhe von S 55.000,-- rechtskräftig verhängt. Mit... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 31.August 1992, ON 26 dA, verwies das Erstgericht die erbserklärte Testamentserbin mit dem von ihr geltend gemachten Anspruch auf das ihr im erblasserischen Testament vom 5.Oktober 1990 eingeräumte Wohnungsrecht in der im 1.Stock des Hauses Langenzersdorf, Friedhofstraße 28, gelegenen Wohnung auf den Rechtsweg (Punkt 9), weiters trug es die Berichtigung der unter einem bestimmten Gebühren und Barauslagen des Gerichtskommissärs der Testamentserbin b... mehr lesen...
Begründung: Gegen den Verpflichteten ist zu E 19/92 des Bezirksgerichtes Leibnitz zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Geldforderung der betreibenden Partei das Zwangsversteigerungsverfahren anhängig. Der Verpflichtete lehnte den mit der Exekutionssache befaßten Vorsteher des Bezirksgerichtes wegen Befangenheit ab. Das Erstgericht als nach § 23 JN zur Entscheidung berufener Gerichtshof wies die Ablehnung zurück (§ 24 Abs 2 JN). Das Erstgericht als nach Paragraph 23,... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z2 C3bAußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3dAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z3 D2cAußStrG 2005 §62 Abs2 Z1 B2aAußStrG 2005 §62 Abs2 Z2 B2bAußStrG 2005 §62 Abs2 Z3 B2c
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse des Rekursgerichtes über den Kostenpunkt (Z 2) und über die Gebühren der Sachverständigen (Z 4) jedenfalls (dh absolut) unzulä... mehr lesen...
Begründung: Dr.Walter Kausel übte im vorliegenden Verlassenschaftsverfahren bis zur Erlangung der Eigenberechtigung des Erben das Amt eines Kollisionskurators und im Anschluß daran das eines Verlassenschaftskurators aus; seit 13.8.1990 ist er zum Separationskurator bestellt. Bereits mit Beschluß vom 5.6.1985 (ON 1071) war Dr.Walter Kausel ermächtigt worden, aconto seiner Belohnung als Kollisionskurator monatlich S 172.500 der Masse zu entnehmen. Mit Beschluß vom 21.2.1990 (ON ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Der Sohn der Verstorbenen Walter L***** lehnte mit Eingabe vom 21.10.1991 (ON 11) den zuständigen Verlassenschaftsrichter Dr.K***** (und sämtliche Richter des Bezirksgerichtes Donaustadt) als befangen ab. Die die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (ON 20) wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien bestätigt und der Revisionsrekurs für jedenfal... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte mit Beschluß ON 29 die Gebühren des dem Unterhaltsbemessungsverfahren zugezogenen Sachverständigen mit S 975,-- und sprach aus, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde. Auf Grund Rekurses des Bundesschatzes hob das Rekursgericht den erstgerichtlichen Beschluß in seinem Ausspruch, daß ein Ersatz der Sachverständigengebühren nicht stattfinde, als nichtig auf. Es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß verminderte das Rekursgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs ***** für die Durchführung des Ausfolgungsverfahrens auf S 3.699,60; es sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei (§ 14 Abs 2 Z 2 AußStrG). Der Beschluß wurde dem Gerichtskommissär am 20.8.1992 zugestellt. Mit dem angefochtenen Beschluß verminderte das Rekursgericht die Gebühren des Gerichtskommissärs ***** für die Durchführung des Ausfolgungsverf... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestimmte die Belohnung des Verlassenschaftsgerichtes und den diesem zustehenden Aufwandersatz. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Verlassenschaftskurator erhobenen Rekurs teilweise dahin Folge, daß höhere Beträge als Belohnung und Aufwandersatz zuerkannt wurden, allerdings nicht in der vom Verlassenschaftskurator begehrten Höhe. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Re... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Ab2 Z1 C3aGBG §126 JN §55 Abs1 Z1 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §13 Abs2AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C2d8AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aGBG §126 JN §55 Abs1 Z1 JN § 55 heute JN § 55 gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004 JN § 55 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98... mehr lesen...
Begründung: Über das Vermögen des seinerzeitigen Eigentümers der im
Kopf: dieses Beschlusses genannten Liegenschaft wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4.6.1991 das Konkursverfahren eröffnet. Noch vor der Konkurseröffnung war auf der Liegenschaft des Gemeinschuldners die Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung mit Rechtswirksamkeit bis 11.3.1992 angemerkt worden. Im Range nachfolgend sind exekutive Pfandrechte einverleibt, darunter eines zugunsten der Revision... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z1 C3aAußStrG idF WGN 1997 §14 Abs2 Z1 D2a
Rechtssatz:
Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt.
Entscheidungstexte 7 Ob 599/92 Entscheidungstext OGH 01.10.1992 7 Ob 599/92 1 Ob 54... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Nach § 14 Abs.2 Z 1 AußStrG ist der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Verfahrensgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat (Entscheidungsgegenstand) an Geld S 50.000,-- nicht übersteigt. Diese absolute Unzulässigkeit des Revisionsrekurses gilt selbst dann, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (vgl. Fasching, ZPR2 Rz 1858 iVm Rz 2017/2). Eine Ausnahme g... mehr lesen...
Norm: AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs2 Z4 C3d
Rechtssatz:
Der Rekurs an den OGH ist jedenfalls unzulässig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die Gebühren von Sachverständigen betrifft, zu zählen und rein formelle Beschlüsse der zweiten Instanz, mit welchen ein Rekurs gegen einen Kostenbeschluß oder Gebührenbeschluß zurückgewiesen wird.
Entscheidungstexte 5 Ob 517/92 ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 4. Mai 1992, 15 SW 3/89-94, bestimmte das Erstgericht die Gebühren des SV Dipl.Ing.Dr.techn.Erwin M***** für die Erstattung von Befund und Gutachten über den Verkehrswert einer der Betroffenen gehörigen Liegenschaft mit S 6.036,--, wobei es unter einem der Sachwalterin die Überweisung dieses Betrages an den Sachverständigen auftrug. Das Gericht zweiter Instanz wies den von der Betroffenen selbst gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs zurück, wei... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Mutter der Minderjährigen wurde am 29. Oktober 1987 geschieden. Mit Beschluß vom 8. September 1988 verpflichtete das Erstgericht den geschiedenen Ehemann der Mutter - als vermuteten Vater - zu monatlichen Unterhaltsleistungen für das Kind in Höhe von S 1.000,-- vom 1. August 1988 an; mit Beschluß vom 11. Juli 1990 gewährte es der Minderjährigen für den Zeitraum vom 1. Juli 1990 bis 30. Juni 1993 Unterhaltsvorschüsse von monatlich S 1.000,-- gemäß den §§ 3 ... mehr lesen...