Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs, den die Ablehnungswerberin gegen die Abweisung ihres Ablehnungsantrags durch das Erstgericht erhob, nicht Folge. Im § 24 Abs 2 JN ist gegen die Abweisung (Zurückweisung) des Ablehnungsantrags nur der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht vorgesehen. Entscheidet dieses - wie hier - über den Rekurs in der Sache, dann ist ein weiteres Rechtsmittel... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1) Die Bemessung des Heiratsgutes ist immer eine von den Umständen des konkret zu beurteilenden Falles abhängige Einzelfallentscheidung (EFSlg 60.008, 66.312, 75.408, 1 Ob 600/91, 3 Ob 2369/96w). Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung und damit im Einklang auch der herrschenden Meinung im Schrifttum, welche das Rekursgericht zutreffend beachtet hat, daß einer Tochter ein Dotationsanspruch im Sinne de... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs1 C2d3 AußStrG §14 Abs2 Z1 B1 AußStrG §144 Abs3 UVG §15 Abs3 UVG §28 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 ... mehr lesen...
Begründung: Die Republik Österreich, vertreten durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien richtete am 26.1.1994 zu Uv 122/000029 an den Vater und Unterhaltsschuldner Hans V***** folgendes Aufforderungsschreiben: "Betrifft UV-Sache Michael V*****, geboren 25.9.1973, Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gemäß §§ 29, 30 UVG. "Betrifft UV-Sache Michael V*****, geboren 25.9.1973, Rückzahlung von Unterhaltsvorschüssen gemäß Paragraphen 29, 30, UVG. Auf Grund des Besch... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger begehrt im vorliegenden Rechtsstreit von der beklagten Gebietskrankenkasse die Zahlung von Krankengeld. Sein Antrag auf Ablehnung des in erster Instanz tätigen Vorsitzenden des Landesgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgerichtes wegen Befangenheit wurde mit Beschluß des zuständigen Senates dieses Gerichtshofes abgewiesen. Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulä... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Erstgerichtes, mit dem der Antrag der beklagten Partei, den erkennenden Senat wegen Befangenheit abzulehnen, abgewiesen wurde, keine Folge. Gegen diesen Beschluß richtet sich der als "außerordentlich" bezeichnete Revisionsrekurs der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne des Ablehnungsantrages abzuändern. Re... mehr lesen...
Begründung: Beim Landesgericht Klagenfurt sind zu AZ 29 Cg 33/94k, 29 Cg 83/94p und 29 Cg 96/96b drei Zivilprozesse mit erheblichen Streitwerten anhängig, an denen der Ablehnungswerber als klagende bzw beklagte Partei beteiligt ist und die nach Richterwechsel von der Richterin des Landesgerichts Dr. Ulrike S***** (im folgenden nur Verhandlungsrichterin) zu verhandeln und entscheiden sind. Im Verfahren AZ 29 Cg 33/94k hielt die Verhandlungsrichterin in der Tagsatzung zur mündlichen S... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die Söhne der Verstorbenen Dr.Dipl.Ing.Bruno M***** und Walter M***** lehnten mit Eingabe vom 16.10.1995 (ON 31) den vom Erstgericht bestellten Gerichtskommissär Notar Dr.Alois R***** wegen Befangenheit nach § 6 GKoärG iVm § 21 JN ab. Die die Ablehnung zurückweisende Entscheidung des Bezirksgerichtes Reutte (ON 61) wurde mit dem angefochtenen Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck bestätigt und der Revisionsrekurs ... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die Exekutionsführung in den Hälfteanteil der ihr gehörigen Liegenschaft EZ ***** Grundbuch ***** W*****, zur Hereinbringung der Forderung von S 4,285.289,37 sA zu dulden. Eventualiter begehrt die Klägerin S 1,060.000,-- sA. Die Klägerin beantragt weiters, die Klage im Grundbuch anzumerken. Das Erstgericht bewilligte den Antrag; es ersuchte das Grundbuchsgericht, die Eintragung zu vollziehen und die Beteili... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 13.12.1996, 2 Nc 67/96b-3, hat das Erstgericht den Antrag des Gemeinschuldners auf Ablehnung und Feststellung der Ausgeschlossenheit des Konkursrichters Dr.Horst Kodritsch abgewiesen. Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 24 Abs 2 JN für jedenfalls unzulässig erklärt. Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des... mehr lesen...
Begründung: Mit Bescheid des Magistrats Graz, Baurechtsamt, vom 9.4.1996 wurde die Enteignung einer im Eigentum der Antragstellerin stehenden Grundstücksteilfläche von 2 m2 bewilligt und die Höhe der Entschädigung per 1.4.1996 mit S 28.907,55 bestimmt. Hiebei wurde ein Quadratmeter-Preis von S 2.037 (x 2 = S 4.074) sowie für ein Tor ein Betrag von S 23.457 angesetzt, was zuzüglich einer Valorisierung von 5 % (gegenüber dem Bewertungsstichtag 1.4.1995) den Betrag von S 28.907,5... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete behauptete die Befangenheit der richterlichen Leiterin und des Kanzleibeamten jener Gerichtsabteilung, in der das wider ihn betriebene Exekutionsverfahren geführt wird. Die Richterin und der Kanzleibeamte verneinten in ihren Äußerung die behaupteten Ablehnungsgründe. Mit Beschluß vom 13. Dezember 1996 gab der Gerichtsvorsteher dem Ablehnungsantrag "nicht Folge" und führte zur
Begründung: aus, es seien keine
Gründe: für eine Befangenheit der abge... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht bestellte für den unbekannten Aufenthaltes weilenden Vater der Minderjährigen einen Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator, welchen es beauftragte und ermächtigte, den Abwesenden so lange auf dessen Kosten und Gefahr zu vertreten, bis er sich bei Gericht oder beim Abwesenheitskurator meldet. Das Gericht zweiter Instanz gab dem allein gegen diese Kostentragungsentscheidung erhobenen Rekurs des Abwesenheitskurators nicht Folge und sprach aus, daß der ... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 25.10.1994 wies das Erstgericht einen Antrag des Klägers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht mit Beschluß vom 30.11.1994 nicht Folge. Einen gegen diesen Beschluß des Rekursgerichtes erhobenen Revisionsrekurs wies das Erstgericht mit Beschluß vom 19.1.1995 zurück. Auch gegen diesen Beschluß erhob der Kläger einen Rekurs, dem das Rekursgericht mit Beschluß vom 30.3.1995 nicht Folge ga... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Zu 1.: Mit Beschluß vom 15.12.1995, berichtigt mit weiterem Beschluß vom 14.2.1996, hat das Erstgericht die Gebühren des für seine Obsorgeentscheidung beigezogenen psychologischen Sachverständigen mit S 13.979 bestimmt, den Rechnungsführer angewiesen, diesen Betrag nach Rechtskraft aus dem Amtsverlag zu überweisen, und schließlich gemäß § 2 Abs 2 GEG 1962 ausgesprochen, daß beide Eltern dem Bund hiefür dem Grunde... mehr lesen...
Norm: AußStrG §14 Abs2 C1a ZPO §528 Abs2 Z2 K AußStrG § 14 heute AußStrG § 14 gültig ab 01.01.2005 ZPO § 528 heute ZPO § 528 gültig ab 01.01.2034 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2025 ... mehr lesen...
Begründung: Am 29.11.1995 beantragte der Revisionsrekurswerber zu 6 N 69/95z des Landesgerichtes Leoben die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Klage auf Zahlung des Betrages von S 8,207.374,15 sA gegen Rechtsanwalt Dr. Robert P*****. Der beim Landesgericht Leoben zuständige Richter wies den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mit Beschluß vom 9.1.1996 ab. Mit dem Rekurs gegen diese Entscheidung verband der Revisionsrekurswerber einen Antrag auf Able... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Das Rekursgericht hat die allein entscheidende Frage, ob gegen einen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrages bestätigenden Beschluß des Rekursgerichtes ein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig ist, zutreffend verneint (§ 24 Abs 2 JN; vgl iü die ständige Rechtsprechung seit SZ 18/6; RZ 1955, 95; EvBl 1975/121; EvBl Das Rekursgericht hat die allein entscheidende Frage, ob gegen einen die Zurückweis... mehr lesen...
Begründung: Der im vorliegenden Verfahren zum Gerichtskommissär bestellte öffentliche Notar Dr. Richard G***** hat die Todfallsaufnahme durchgeführt und darin den Antrag des Dipl.-Ing. Jindrich M***** festgehalten, ihm für die Begräbniskosten von S 39.575,50 den aus einem Bankguthaben von S 22.224,62 bestehenden Nachlaß an Zahlungs Statt zu überlassen. Der Gerichtskommissär hat die Überlassung an Zahlungs Statt vorbereitet und für seine Tätigkeit nach § 18 GKTG Gerichtskommi... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 1.8.1995 (ON 7) gab das Gericht zweiter Instanz dem Rekurs der Betroffenen gegen die Zurückweisung ihres gegen die zur Entscheidung der Sachwalterschaftssache berufene Richterin erhobenen Ablehnungsantrags nach eingehender sachlicher Prüfung nicht Folge. Das dagegen von der Betroffenen erhobene, als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Rechtsmittel wies das Gericht erster Instanz zurück. Gemäß § 24 Abs 2 JN sei gegen die Sachentscheidun... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht faßte am 1.August 1995 gemäß § 72 Abs 1 AußStrG den Beschluß, daß wegen Vermögenslosigkeit des Nachlasses keine Verlassenschaftsabhandlung stattfinde (ON 9). Am 23.August 1995 beantragten eine Tochter des Erblassers und deren Ehegatte die Einleitung eines „offiziellen Erbverfahrens“ (ON 11), machten gegen den als Gerichtskommissär bestellten öffentlichen Notar mit Schriftsatz vom 12.Oktober 1995 (Datum des Einlangens bei Gericht) den Ausschließungsgrun... mehr lesen...
Begründung: Der erblasserische Sohn und der erblasserische Enkel hatten im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter bzw. Großmutter den zuständigen Richter und mehrere Rechtspfleger abgelehnt. Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück. Rechtliche Beurteilung Die Zurückweisung des Rekurses des erblasserischen Sohnes durch das Gericht zweiter Instanz aus dem Grund, daß der Rekurswerber noch keine Erbserklärung abgegeben hat und es ihm dahe... mehr lesen...
Begründung: Der Revisionsrekurswerber anerkannte am 2.12.1993 die Vaterschaft zu dem von Claudia R***** außer der Ehe geborenen Kind vor dem Standesamt W*****. Unbestritten blieb, daß der Vater seither mindestens S 4.700,-- monatlich, vielfach auch mehr, an Unterhalt für dieses Kind an dessen Mutter bezahlt hat. Das Amt für Jugend und Familie für den 20.Bezirk als Unterhaltssachwalter der Minderjährigen beantragte mit Schreiben vom 27.12.1994, den Vater ab 1.12.1994 zu Unterha... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht sprach dem Sachwalter der Betroffenen als Entgelt für "Fachleistungen" S 82.256,-- und einen Aufwandersatz im Betrag von S 5.996,-- zu. Der Sachwalter sei als "emsiger Vormund" im Sinne des § 266 ABGB anzusehen, eine Belohnung gebühre ihm aber nicht, weil keine Ersparnisse, also reine Einkünfte im Sinne des § 266 ABGB, vorhanden seien. Das Erstgericht sprach dem Sachwalter der Betroffenen als Entgelt für "Fachleistungen" S 82.256,-- und einen Aufwa... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß vom 26.Juni 1995 begründete das Erstgericht in Ansehung der Betroffenen „eine Sachwalterschaft“, legte diese gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB „für alle Angelegenheiten“ fest, bestellte einen Mitarbeiter eines Vereins für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft zum Sachwalter und sprach im übrigen aus, daß die Betroffene die Verfahrenskosten selbst zu tragen hat (ON 16). Dieser Entscheidung dienten ua Feststellungen als Grundlage, wonach die Betroffene an ein... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 15.9.1995 wurde der Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Richter des Bezirksgerichtes Schwaz Dr.Peter S***** "abgewiesen". Der mit dem Rekurs gegen diesen Beschluß verbundene Antrag des Klägers, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 19.9.1995 abgewiesen. Der Kläger erhob auch gegen diesen Beschluß Rekurs. Das Rekursgericht gab d... mehr lesen...
Begründung: Mit seinem Antrag, den ihm rechtskräftig eingeantworteten Nachlaß kridamäßig zu verteilen, ist der Rechtsmittelwerber in beiden Instanzen erfolglos geblieben. Die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- nicht übersteigt und der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Der dagegen erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Rechtliche Beurteilung Wie d... mehr lesen...
Begründung: Die Vorsteherin des Bezirksgerichtes Mödling wies den von der Beklagten im Verfahren 3 C 520/94 dieses Gerichtes eingebrachten und gegen die Verhandlungsrichterin gerichteten Ablehnungsantrag mit der
Begründung: zurück, daß es an einem zureichenden Grund fehle, die Unbefangenheit der Verhandlungsrichterin in Zweifel zu ziehen. Das Rekursgericht bestätigte diese Sachentscheidung nach meritorischer Überprüfung und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig... mehr lesen...
Begründung: Nach Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des beklagten Arbeitgebers und Anmeldung der streitverfangenen Forderung samt Zinsen sowie der bisher entstandenen Prozeßkosten stellte der Kläger das Begehren auf Feststellung der restlichen bestrittenen Hauptforderungen im Gesamtbetrag von 80.645,07 S netto samt Zinsen von 1.115,82 S sowie des nicht anerkannten Teiles der bisher aufgelaufenen Prozeßkosten von 8.347,56 S als Konkursforderungen um. Das Erstgericht ga... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, die für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbestimmungen der §§ 519 und 528 ZPO. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist der Revisionsrekurs gegen Entscheidungen über die Verfahrenshilfe jedenfa... mehr lesen...