Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer, Dr.Rohrer, Dr.Adamovic und Dr.Spenling als weitere Richter in der Ablehnungssache des Richters des Landesgerichtes Leoben Dr.Horst Kodritsch in Verbindung mit der beim Landesgericht Leoben zu 17 S 150/95t anhängigen Konkurssache des Gemeinschuldners Dr.Peter Karl S*****, vertreten durch Dr.Helmut Rantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, infolge Revisionsrekurses des Gemeinschuldners gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom 22.Jänner 1997, GZ 4 R 8/97x-7, womit der Beschluß des Landesgerichtes Leoben vom 13.Dezember 1996, GZ 2 Nc 67/96b-3, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 13.12.1996, 2 Nc 67/96b-3, hat das Erstgericht den Antrag des Gemeinschuldners auf Ablehnung und Feststellung der Ausgeschlossenheit des Konkursrichters Dr.Horst Kodritsch abgewiesen.
Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs unter Hinweis auf § 24 Abs 2 JN für jedenfalls unzulässig erklärt.Das Rekursgericht hat dem gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Gemeinschuldners nicht Folge gegeben und den Revisionsrekurs unter Hinweis auf Paragraph 24, Absatz 2, JN für jedenfalls unzulässig erklärt.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nach der ständigen Rechtsprechung zu § 24 Abs 2 JN (Mayr-Rechberger ZPO, Rz 5 zu § 24 JN) unzulässig. Selbst wenn gegenüber dieser Rechtsprechung Zweifel bestehen sollten, so gelangte man zufolge der Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zum selben Ergebnis. In Konkurssachen erfolgt durch die §§ 171, 176 KO keine abweichende Regelung für Ablehnungssachen bzw für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die Verfahrensökonomie und die besondere Dringlichkeit des Verfahrens gebieten die Einschränkung der Rechtsmittelzulässigkeit für verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters dient schon wegen seines summarischen Charakters (vgl § 25 JN) nicht einer "Überprüfung der rechtlichen Gesamtsituation".Der gegen diesen Beschluß erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist nach der ständigen Rechtsprechung zu Paragraph 24, Absatz 2, JN (Mayr-Rechberger ZPO, Rz 5 zu Paragraph 24, JN) unzulässig. Selbst wenn gegenüber dieser Rechtsprechung Zweifel bestehen sollten, so gelangte man zufolge der Bestimmung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO zum selben Ergebnis. In Konkurssachen erfolgt durch die Paragraphen 171, 176, KO keine abweichende Regelung für Ablehnungssachen bzw für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses. Die Verfahrensökonomie und die besondere Dringlichkeit des Verfahrens gebieten die Einschränkung der Rechtsmittelzulässigkeit für verfahrensrechtliche Zwischenentscheidungen. Das Verfahren über die Ablehnung eines Richters dient schon wegen seines summarischen Charakters vergleiche Paragraph 25, JN) nicht einer "Überprüfung der rechtlichen Gesamtsituation".
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0080OB00068.97A.0313.000Dokumentnummer
JJT_19970313_OGH0002_0080OB00068_97A0000_000