Norm: AußStrG §14 Abs2 Z1 D2cAußStrG 2005 §62 Abs2 B2cGEG §2
Rechtssatz: Für den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor. Entscheidungstexte ... mehr lesen...