Norm
AußStrG §14 Abs2 Z1 D2cRechtssatz
Für den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (§ 2 Abs 2 letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor.Für den Rechtsmittelausschluss bedeutet es keinen Unterschied, ob das Rekursgericht in Erledigung eines Rechtsmittels oder unmittelbar über die Ersatzpflicht für Sachverständigengebühren (Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz GEG) entschieden hat. In beiden Fällen liegt eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114330Im RIS seit
14.12.2000Zuletzt aktualisiert am
16.07.2025