TE OGH 2010/9/1 6Ob157/10x

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Veröffentlicht am 01.09.2010
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Y***** K*****, geboren am *****, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Eltern M***** K***** und H***** K*****, beide *****, vertreten durch Dr. Andreas Waldhof, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 17. Mai 2010, AZ 43 R 272/10h, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Döbling vom 9. Februar 2010, GZ 2 P 1/09t-S-56, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche“ Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Im Pflegschaftsverfahren wegen Entziehung der Obsorge bestellte das Erstgericht eine Sachverständige. Mit Beschluss vom 9. 2. 2010 bestimmte es deren Gebühren und ordnete gemäß § 2 Abs 2 GEG an, dass die Eltern die Kosten des Verfahrens zur ungeteilten Hand zu tragen haben.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Eltern gegen diesen Beschluss nicht Folge.

Der gegen den Beschluss des Rekursgerichts erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs der Eltern ist jedenfalls unzulässig.

Gemäß § 62 Abs 2 Z 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Gebühren jedenfalls unzulässig. Die Bestimmung der Sachverständigengebühren ist daher vor dem Obersten Gerichtshof nicht mehr bekämpfbar. Weiters ist der Revisionsrekurs gegen Beschlüsse über die Kosten gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG jedenfalls unzulässig. Der Oberste Gerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass dieser Rechtsmittelausschluss auch für Rechtsmittel gegen Beschlüsse über die Ersatzpflicht der aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten nach § 2 Abs 2 GEG gilt (1 Ob 65/10f; RIS-Justiz RS0114330; RS0017282 [T2]).

Textnummer

E95092

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0060OB00157.10X.0901.000

Im RIS seit

12.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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