TE OGH 2019/6/25 1Ob110/19m

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Veröffentlicht am 25.06.2019
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Univ.-Prof. Dr. Bydlinski als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätin Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger, Dr. Hofer-Zeni-Rennhofer und Dr. Parzmayr als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj L*, geboren am * 2002, *, über den Revisionsrekurs des Vaters Mag. M* und der Mutter A*, jeweils *, beide vertreten durch Dr. Adrian Hollaender, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Linz als Rekursgericht vom 3. April 2019, GZ 15 R 126/19h-117, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Traun vom 10. Jänner 2019, GZ 1 Ps 61/18v-103, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 62 Abs 2 AußStrG ist ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt (Z 1) sowie hinsichtlich der Gebühren (Z 3) jedenfalls unzulässig. Auch der Ausspruch gemäß § 2 Abs 2 GEG über die Ersatzpflicht von aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten einer Amtshandlung (hier: Sachverständigengebühren) kann daher in dritter Instanz nicht bekämpft werden (vgl RIS-Justiz RS0114330; RS0017282 [T4, T6]). Da sich der Revisionsrekurs der Eltern gegen einen solchen Ausspruch richtet, ist er – unabhängig davon, ob man hier einen Fall des § 62 Abs 2 Z 1 oder Z 3 AußStrG annimmt (vgl 5 Ob 59/15k [dort zu § 528 Abs 2 ZPO]) – als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AußStrG ist ein Revisionsrekurs im Kostenpunkt (Ziffer eins,) sowie hinsichtlich der Gebühren (Ziffer 3,) jedenfalls unzulässig. Auch der Ausspruch gemäß Paragraph 2, Absatz 2, GEG über die Ersatzpflicht von aus Amtsgeldern zu berichtigenden Kosten einer Amtshandlung (hier: Sachverständigengebühren) kann daher in dritter Instanz nicht bekämpft werden vergleiche RIS-Justiz RS0114330; RS0017282 [T4, T6]). Da sich der Revisionsrekurs der Eltern gegen einen solchen Ausspruch richtet, ist er – unabhängig davon, ob man hier einen Fall des Paragraph 62, Absatz 2, Ziffer eins, oder Ziffer 3, AußStrG annimmt vergleiche 5 Ob 59/15k [dort zu Paragraph 528, Absatz 2, ZPO]) – als jedenfalls unzulässig zurückzuweisen.

Textnummer

E125850

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:E125850

Im RIS seit

21.08.2019

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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