Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst, Dr.Graf, Dr.Pimmer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.Helmut R*****, wider die beklagte Partei T********** AG, ***** vertreten durch DDr.Hubert Fuchshuber und Dr.Christian Fuchshuber, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Unzulässigkeit der Exekution, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 20.Oktober 1995, GZ 4 R 519, 520/95-10, womit der Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 15.September 1995, GZ Jv 862-11 A/95-4, bestätigt wurde, und der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 19.September 1995, GZ Jv 862-11 A/95-7, zurückgewiesen wurden, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 15.9.1995 wurde der Ablehnungsantrag des Klägers gegen den Richter des Bezirksgerichtes Schwaz Dr.Peter S***** "abgewiesen". Der mit dem Rekurs gegen diesen Beschluß verbundene Antrag des Klägers, dem Rekurs aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluß des Vorstehers des Bezirksgerichtes Schwaz vom 19.9.1995 abgewiesen. Der Kläger erhob auch gegen diesen Beschluß Rekurs.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs gegen den Beschluß vom 15.9.1995 keine Folge, wies den Rekurs gegen den Beschluß vom 19.9.1995 mangels Beschwer im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung als unzulässig zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Klägers ist insofern jedenfalls unzulässig, als er sich gegen den Teil des Beschlusses richtet, mit dem das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß vom 15.9.1995 keine Folge gab; gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist auch im Ablehnungsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (§ 24 Abs 2 JN; vgl Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu § 24 JN mwN).Der Revisionsrekurs des Klägers ist insofern jedenfalls unzulässig, als er sich gegen den Teil des Beschlusses richtet, mit dem das Rekursgericht dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluß vom 15.9.1995 keine Folge gab; gegen bestätigende Beschlüsse des Rekursgerichtes ist auch im Ablehnungsverfahren der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (Paragraph 24, Absatz 2, JN; vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO, Rz 5 zu Paragraph 24, JN mwN).
Der außerordentliche (Revisions-)Rekurs gegen den Teil des Beschlusses, mit dem der Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß vom 19.9.1995 als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist zwar nicht - wie das Rekursgericht unrichtig ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Es liegt nämlich keine zur Gänze bestätigende Entscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, weil bei der Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer der erstgerichtliche Beschluß nicht gleichzeitig sachlich überprüft und bestätigt wurde (vgl E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu § 528 mwN). Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1994, 264; GesRZ 1991, 164 mwN; 3 Ob 516/95; 3 Ob 1194) nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteigt. Der erkennende Senat hat an dieser ständigen Rechtsprechung in den E JBl 1994, 264 (in eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre, vor allem Bajons in ÖJZ 1993, 145) und 3 Ob 11/95 festgehalten; die gegenteilige E 9 Ob A 246/93 ist vereinzelt geblieben.Der außerordentliche (Revisions-)Rekurs gegen den Teil des Beschlusses, mit dem der Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluß vom 19.9.1995 als unzulässig zurückgewiesen wurde, ist zwar nicht - wie das Rekursgericht unrichtig ausgesprochen hat - jedenfalls unzulässig. Es liegt nämlich keine zur Gänze bestätigende Entscheidung im Sinn des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO vor, weil bei der Zurückweisung des Rekurses mangels Beschwer der erstgerichtliche Beschluß nicht gleichzeitig sachlich überprüft und bestätigt wurde vergleiche E. Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 4 zu Paragraph 528, mwN). Der Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (JBl 1994, 264; GesRZ 1991, 164 mwN; 3 Ob 516/95; 3 Ob 1194) nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand S 50.000,-- übersteigt. Der erkennende Senat hat an dieser ständigen Rechtsprechung in den E JBl 1994, 264 (in eingehender Auseinandersetzung mit der gegenteiligen Lehre, vor allem Bajons in ÖJZ 1993, 145) und 3 Ob 11/95 festgehalten; die gegenteilige E 9 Ob A 246/93 ist vereinzelt geblieben.
Der Rekurs ist jedoch mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO unzulässig und daher gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.Der Rekurs ist jedoch mangels der Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO unzulässig und daher gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0030OB00128.95.1221.000Dokumentnummer
JJT_19951221_OGH0002_0030OB00128_9500000_000