Norm
AußStrG §14 Abs2 C1aRechtssatz
Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, ist im Außerstreitverfahren unanfechtbar, auch wenn eine dem § 528 Abs 2 Z 2 ZPO entsprechende Bestimmung nicht in das AußStrG aufgenommen wurde.Die Entscheidung des Rekursgerichts, mit der die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht wurde, ist im Außerstreitverfahren unanfechtbar, auch wenn eine dem Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO entsprechende Bestimmung nicht in das AußStrG aufgenommen wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106020Dokumentnummer
JJR_19961009_OGH0002_0070OB02242_96Y0000_001