TE OGH 1997/2/13 2Ob30/97v

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Veröffentlicht am 13.02.1997
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Schinko, Dr.Tittel und Dr.Baumann als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen Tatjana W*****, geboren *****, Elisabeth W*****, geboren *****, Natalie W*****, geboren *****, und Maria W*****, geboren *****, infolge Revisionsrekurses des für den Vater der Minderjährigen, Robert W*****, bestellten Abwesenheitskurators Dr.Walter Stefan Funovics, Rechtsanwalt in Eisenstadt, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Eisenstadt als Rekursgerichtes vom 19.November 1996, GZ 20 R 157/96d-110, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Eisenstadt vom 11.September 1996, GZ P 2086/95t-104, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für den unbekannten Aufenthaltes weilenden Vater der Minderjährigen einen Rechtsanwalt zum Abwesenheitskurator, welchen es beauftragte und ermächtigte, den Abwesenden so lange auf dessen Kosten und Gefahr zu vertreten, bis er sich bei Gericht oder beim Abwesenheitskurator meldet.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem allein gegen diese Kostentragungsentscheidung erhobenen Rekurs des Abwesenheitskurators nicht Folge und sprach aus, daß der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlicher" bezeichnete und ausgeführte Revisionsrekurs des Abwesenheitskurators ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig (vgl JB 4 neu; EFSlg 70.373; 76.502 uva), weshalb er zurückzuweisen ist, ohne daß über die darin aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden wäre.Der dessen ungeachtet erhobene, als "außerordentlicher" bezeichnete und ausgeführte Revisionsrekurs des Abwesenheitskurators ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG im Sinne des zutreffenden Ausspruchs der Vorinstanz jedenfalls unzulässig vergleiche JB 4 neu; EFSlg 70.373; 76.502 uva), weshalb er zurückzuweisen ist, ohne daß über die darin aufgeworfenen Rechtsfragen zu entscheiden wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0020OB00030.97V.0213.000

Dokumentnummer

JJT_19970213_OGH0002_0020OB00030_97V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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