RS OGH 1997/7/17 6Ob2087/96x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.07.1997
beobachten
merken

Norm

AußStrG §14 Abs1 C2d3
AußStrG §14 Abs2 Z1 B1
AußStrG §144 Abs3
UVG §15 Abs3
UVG §28

Rechtssatz

Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach § 28 UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

50.000,-- S

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107896

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB02087_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten