RS OGH 1997/7/17 6Ob2087/96x

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Veröffentlicht am 17.07.1997
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Rechtssatz

Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach § 28 UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend Schilling übersteigt.Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach Paragraph 28, UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend Schilling übersteigt.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 17.07.1997 6 Ob 2087/96x

Schlagworte

50.000,-- S

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107896

Dokumentnummer

JJR_19970717_OGH0002_0060OB02087_96X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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