Norm
AußStrG §14 Abs1 C2d3Rechtssatz
Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach § 28 UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach § 4 Z 2 UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend Schilling übersteigt.Auch gegen einen Beschluß des Rekursgerichtes, in dem über Einwendungen des Unterhaltsschuldners gegen den Rückforderungsanspruch des Bundes im Außerstreitverfahren nach Paragraph 28, UVG aufgrund gewährter Vorschüsse nach Paragraph 4, Ziffer 2, UVG entschieden wird, ist der Revisionsrekurs nur wegen erheblicher Rechtsfragen zulässig, soferne der Anspruch fünfzigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
50.000,-- SEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107896Dokumentnummer
JJR_19970717_OGH0002_0060OB02087_96X0000_001