TE OGH 1996/6/20 6Ob2097/96t

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Veröffentlicht am 20.06.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am 14.Juli 1991 verstorbenen Theresia L*****, 1020 Wien, infolge der außerordentlichen Revisionsrekurse des Oliver L***** und des Walter L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 26.Februar 1996, GZ Jv 1607/95-8, den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentlichen Revisionsrekurse des Oliver L***** und des Walter L***** werden zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der erblasserische Sohn und der erblasserische Enkel hatten im Verlassenschaftsverfahren nach ihrer Mutter bzw. Großmutter den zuständigen Richter und mehrere Rechtspfleger abgelehnt. Das Erstgericht wies den Ablehnungsantrag zurück.

Rechtliche Beurteilung

Die Zurückweisung des Rekurses des erblasserischen Sohnes durch das Gericht zweiter Instanz aus dem Grund, daß der Rekurswerber noch keine Erbserklärung abgegeben hat und es ihm daher an der Rekurslegitimation mangle, entspricht ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EFSlg 55.420 mwN). Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Für die Rechtsmittelzulässigkeit waren die Gesetzesbestimmungen des Verfahrens maßgeblich, in welchem die Ablehnung erfolgte, hier also diejenigen des außerstreitigen Verfahrens. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG liegen nicht vor.Die Zurückweisung des Rekurses des erblasserischen Sohnes durch das Gericht zweiter Instanz aus dem Grund, daß der Rekurswerber noch keine Erbserklärung abgegeben hat und es ihm daher an der Rekurslegitimation mangle, entspricht ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung (EFSlg 55.420 mwN). Der Revisionsrekurs ist daher mangels Vorliegens erheblicher Rechtsfragen unzulässig. Für die Rechtsmittelzulässigkeit waren die Gesetzesbestimmungen des Verfahrens maßgeblich, in welchem die Ablehnung erfolgte, hier also diejenigen des außerstreitigen Verfahrens. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG liegen nicht vor.

Insoweit sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Enkels gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen den Richter gerichteten Ablehnungsantrages wendet, ist der Revisionsrekurs nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, weil gegen Entscheidungen des übergeordneten Rekursgerichtes in Ablehnungssachen gemäß § 24 Abs 2 JN ein weiterer Rekurs unzulässig ist (7 Ob 616/92 mwN).Insoweit sich der Revisionsrekurs des erblasserischen Enkels gegen die Bestätigung der Abweisung des gegen den Richter gerichteten Ablehnungsantrages wendet, ist der Revisionsrekurs nach ständiger Rechtsprechung unzulässig, weil gegen Entscheidungen des übergeordneten Rekursgerichtes in Ablehnungssachen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN ein weiterer Rekurs unzulässig ist (7 Ob 616/92 mwN).

Nur bei der Zurückweisung eines Rekurses in Ablehnungssachen aus formellen Gründen ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig, es müssen hiefür aber die gesetzlichen Voraussetzungen (hier des § 14 Abs 1 AußStrG) vorliegen. Dies ist hinsichtlich des Rekurses des erblasserischen Enkels, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, nicht der Fall. Bei der Ablehnung von Rechtspflegern entscheidet nur eine Instanz (§ 7 RpflG; vgl zur Rechtslage nach § 11 RPflG alt: 3 Ob 512/84). Diese Rechtslage ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes völlig klar, sodaß es mangels erheblicher Rechtsfragen keiner oberstgerichtlichen Stellungnahme bedarf.Nur bei der Zurückweisung eines Rekurses in Ablehnungssachen aus formellen Gründen ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig, es müssen hiefür aber die gesetzlichen Voraussetzungen (hier des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG) vorliegen. Dies ist hinsichtlich des Rekurses des erblasserischen Enkels, soweit das Rechtsmittel zurückgewiesen wurde, nicht der Fall. Bei der Ablehnung von Rechtspflegern entscheidet nur eine Instanz (Paragraph 7, RpflG; vergleiche zur Rechtslage nach Paragraph 11, RPflG alt: 3 Ob 512/84). Diese Rechtslage ist schon aufgrund des Gesetzeswortlautes völlig klar, sodaß es mangels erheblicher Rechtsfragen keiner oberstgerichtlichen Stellungnahme bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:0060OB02097.96T.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19960620_OGH0002_0060OB02097_96T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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