TE OGH 1993/3/22 1Ob528/93

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Veröffentlicht am 22.03.1993
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schubert als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser, Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker und Dr.Rohrer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 22.März 1988 verstorbenen Dkfm.Franz M*****, infolge Revisionsrekurses der Erben 1. Verlassenschaft nach der am 2.April 1989 nachverstorbenen Amelie M*****, 2. Richard M*****, beide vertreten durch Dr.Johannes Stockert, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 10.November 1992, GZ 43 R 745/92-101, womit der Rekurs der Verlassenschaft nach der am 2.April 1989 verstorbenen Amelie M***** und des Richard M***** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24.August 1992, GZ 6 A 149/88-97, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnete Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Punkt 3. des Beschlusses vom 24.August 1992, ON 97, bestimmte das Erstgericht - nach verlassenschaftsbehördlicher Genehmigung eines Erbteilungsübereinkommens - die restlichen Gebühren des Gerichtskommissärs, eines öffentlichen Notars in Wien, antragsgemäß mit 38.988 S incl. Barauslagen, USt sowie Bundesstempel- und Gerichtskostenmarken. Der Beschluß wurde nach der Aktenlage (Rückschein bei ON 97) dem Rechtsfreund zweier Miterben am 9. September 1992 zugestellt. Das Rekursgericht wies den am 24. September 1992 zur Post gegebenen Rekurs dieser beiden (Mit)Erben gegen den Beschluß ON 97 als verspätet zurück und sprach aus, daß der Revisionsrekurs unzulässig sei.

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene "außerordentliche", in Wahrheit ordentliche Revisionsrekurs der beiden Miterben ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zählt auch die Festsetzung der Gebühren des Notars als Gerichtskommissärs zu einer Entscheidung über den Kostenpunkt (EFSlg 39.765; NZ 1969, 25 uva). Eine solche Entscheidung über den Kostenpunkt liegt nicht nur vor, wenn das Gericht zweiter Instanz meritorisch über Kosten abspricht, sondern auch dann, wenn es nur eine Formalentscheidung trifft, also wie hier, den Rekurs als verspätet zurückweist (EFSlg 49.912, 44.625; NZ 1969, 25 ua). Durch die Wertgrenzen-Novelle 1989 hat sich daran nichts geändert (vgl EFSlg 64.667). Im Rahmen eines Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshof kann daher bei einer Entscheidung über den Kostenpunkt nicht geprüft werden, ob die Behauptungen der Rechtsmittelwerber, die Zustellung des erstgerichtlichen Beschlusses an ihren Rechtsfreund sei erst am 10. September 1992 erfolgt, zutreffen oder nicht, sondern es besteht ein absoluter Rechtsmittelausschluß, der auch keine Wahrnehmung allfälliger Nichtigkeitsgründe erlaubt.

Der unzulässige Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

Anmerkung

E31163

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:0010OB00528.93.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19930322_OGH0002_0010OB00528_9300000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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