TE OGH 1992/10/28 2Ob587/92

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Veröffentlicht am 28.10.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber, Dr.Kropfitsch, Dr.Zehetner und Dr.Schinko als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach ***** Liselotte M*****, infolge Revisionsrekurses des Verlassenschaftskurators Dr.Richard L*****, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz als Rekursgericht vom 16.Juli 1992, GZ 18 R 352/92-120, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Linz vom 18.März 1992, GZ 28 A 13/90-108, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestimmte die Belohnung des Verlassenschaftsgerichtes und den diesem zustehenden Aufwandersatz.

Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Verlassenschaftskurator erhobenen Rekurs teilweise dahin Folge, daß höhere Beträge als Belohnung und Aufwandersatz zuerkannt wurden, allerdings nicht in der vom Verlassenschaftskurator begehrten Höhe. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es führte aus, es handle sich um keine Kostenentscheidung, sondern um eine Entscheidung über einen materiell-rechtlichen Belohnungsanspruch nach dem ABGB, sodaß der Revisionsrekurs nicht gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Verlassenschaftskurator gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes handelt es sich nämlich auch bei Entscheidungen über die Entlohnung von Kuratoren, insbesondere auch von Verlassenschaftskuratoren, um Entscheidungen im Kostenpunkt (NZ 1967, 95; NZ 1969, 118; EFSlg 39.763; RPflSlgA 3159; 6 Ob 570/76; 5 Ob 538/91 uva).

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E30743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0020OB00587.92.1028.000

Dokumentnummer

JJT_19921028_OGH0002_0020OB00587_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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