Norm
AußStrG §14 Abs2Rechtssatz
Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des § 528 Abs 2 ZPO (vor der WGN 1989: 528 Abs 1 Z 3 bis 6) ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte (so schon 3 Ob 44/93).Trotz des - erst durch die Erweiterte Wertgrenzen - Novelle 1989 in die Gesetzessprache eingeführten - Begriffs "Revisionsrekurs" liegt in bezug auf Zurückweisungsbeschlüsse der Rekursgerichte keine planwidrige Gesetzeslücke vor. In den Fällen des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO (vor der WGN 1989: 528 Absatz eins, Ziffer 3 bis 6) ist die Anfechtbarkeit von rekursgerichtlichen Entscheidungen weiterhin in jedem Fall ausgeschlossen, also auch dann, wenn das Gericht zweiter Instanz nicht in der Sache selbst entschied, sondern eine Sachentscheidung aus formellen (verfahrensrechtlichen) Gründen ablehnte (so schon 3 Ob 44/93).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0012384Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.10.2022