Norm: ABGB §888ABGB §891ABGB §894ABGB §1090 IIfABGB §1118 A1KSchG §6 Abs2
Rechtssatz: Die Bestimmung in AGB, daß im Falle einer Personenmehrheit auf Leasingnehmerseite der von einem solidarisch haftenden Leasingnehmer verwirklichte Auflösungsgrund auch gegen den anderen wirkt, begegnet unter dem Aspekt des § 6 Abs 2 Z 1 KSchG keinen Bedenken, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß sich der Leasinggeber, verliert er einen seiner Vertrags... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §893JN §93ZPO §11 Z1 B
Rechtssatz: Jede Solidarverpflichtung begründet den Gerichtsstand der Streitgenossenschaft. Die Rechtsgrundlage der Solidarhaftung ist gleichgültig. Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet nicht zwischen echter und unechter Solidarität. Gesamtschuldverhältnisse können auch stufenweise entstehen (passiv: Schuldbeitritt; aktiv: Zession). Wesentlich für das Vorliegen solidarischer Haftung ist ... mehr lesen...
Norm: ABGB §888ABGB §891ABGB §894ABGB §1090 IIf
Rechtssatz: Ganz allgemein wirken auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den Leasingvertrag gelten. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §1301
Rechtssatz: Hat jeder von zwei Personen eine Bedingung für einen Schaden gesetzt, besteht Solidarhaftung und der Gläubiger darf nach seiner Wahl auch von einem Mitschuldner allein das Ganze begehren. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen. Entschei... mehr lesen...
Norm: ABGB §889ABGB §891EO §78EO §370JN §55ZPO §528 Abs2 Z1 K
Rechtssatz: Im Sicherungsexekutionsverfahren gilt zufolge dem § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (hier: Zuspruch von Kosten ohne Hinweis auf eine Gesamthandforderung; es muß sich daher iSd § 889 ABGB jeder der mehreren Berechtigten mit dem ihm gebührenden Kopfteil begnügen, eine Zusammenrechnung der einzelnen Kostenersatzforderungen nicht stattfindet, weil die Voraussetz... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ABGB §1302 AABGB §1304 A1
Rechtssatz: Nach der Anordnung des § 1302 ABGB haften "alle für einen und einer für alle", wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. Dies bedeutet im Sinne des § 891 ABGB, daß jeder einzelne für das Ganze haftet "und es dann vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er es von einem ein... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****. Dem Antragsgegner wurde im Jahre 1957 gegen einen jährlichen, nicht wertgesicherten Bauzins von S 853,- das Baurecht auf dieser Liegenschaft eingeräumt (Baurechteinlage EZ ***** des Grundbuches *****). Mit Vertrag vom 21.12.1989 schenkte der Antragsgegner die Hälfte des Baurechtes seiner Ehegattin (verbüchert unter TZ 6048/1990). Die Antragstellerin begehrt mit dem am 18.6.1991... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Im Verfahren 1 Cg 70/88 des Erstgerichtes begehrte die Klägerin aufgrund ihres Eigentumes von der Bankkommanditgesellschaft W***** & Co (nunmehr durch Firmenänderung Kommanditgesellschaft W***** & Co; im folgenden Kommanditgesellschaft) und dem Beklagten als deren Komplementär die Herausgabe des von der Kommanditgesellschaft ausgegebenen Sparbuches Nr.***** mit einem Einlagestand von S 200.000,-- per 5.10.1984 und des Sparbuches Nr.***** der Zentralspa... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Rechtliche Beurteilung Da die
Begründung: des angefochtenen Urteils bezüglich der im Revisionsverfahren strittigen Frage der Berechtigung der beklagten Partei zum Abzug der nachträglich vorgeschriebenen Lohnsteuer zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern: Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichte... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ZPO §226 IIIA
Rechtssatz: Die Frage, ob mehrere Schuldner zur ungeteilten Hand haften, ist eine Rechtsfrage, deren Lösung - wenn feststeht, daß mehrere Personen Schuldner sind - für sich allein einer besonderen Behauptung in erster Instanz nicht bedarf. Entscheidungstexte 1 Ob 558/92 Entscheidungstext OGH 01.04.1992 1 Ob 558/92 ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die klagende Partei begehrte die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 61.800,- s.A. Der Beklagte schulde einem Wiener Immobilienmakler für die Vermittlung des Verkaufes einer Liegenschaft um 5,15 Mio S eine Provision von 2 % des Kaufpreises zuzüglich 20 % Umsatzsteuer. Dieser Immobilienmakler habe der klagenden Partei die Provisionsforderung vereinbarungsgemäß zur Hälfte abgetreten. Der Beklagte wendete ein, er sei bloß Miteigentümer des Objekts gewese... mehr lesen...
Norm: ABGB §891ZPO §14 Bd
Rechtssatz: Mehrere Gesamthandschuldner müssen als einheitliche Streitpartei in Anspruch genommen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 523/92 Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 523/92 Veröff: JBl 1992,590 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0017325 Dokumentnu... mehr lesen...
Norm: ABGB §889ABGB §891
Rechtssatz: Eine Gesamthandforderung der Gläubiger läßt grundsätzlich keine Rückwirkung auf eine an sich teilbare Gegenleistung zu (hier: Kaufpreisschuld). Entscheidungstexte 1 Ob 523/92 Entscheidungstext OGH 19.02.1992 1 Ob 523/92 Veröff: JBl 1992,590 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OG... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Klägerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ 672 KG K*****. Im März 1989 beauftragte sie eine Immobilienmaklergesellschaft mit der Vermittlung des Verkaufes dieser Liegenschaft um S 750.000. Die Liegenschaft ist 1502 m2 groß, liegt im Grünland und unterliegt einem absoluten Bauverbot; das dort befindliche ältere Holzhaus ist ohne Baugenehmigung errichtet. Die Klägerin begehrte zuletzt die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von S 375.000 sA Zug um Zug ge... mehr lesen...
Norm: ABGB §891
Rechtssatz: Eine Solidar - (Korreal) Haftung kann ohne besondere Vereinbarung und ohne gesetzliche Anordnung nur dann angenommen werden, wenn eine solche Haftung in der Parteiabsicht oder nach der Verkehrssitte oder aus der Natur des Geschäftes begründet ist (so schon MietSlg 34128). Entscheidungstexte 6 Ob 1637/91 Entscheidungstext OGH 07.11.1991 6 Ob 1637/91 ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schobel, Dr. Redl, Dr. Kellner und Dr. Schiemer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Inge B*****, vertreten durch Dr. Katharina Rueprecht, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagten Parteien 1.) Leopoldine G*****, vertreten durch Dr. Otto Schuhmeister, Dr. Rolf Schuhmeister und Dr. Walter ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die Erblasserin war Alleineigentümerin des Hauses Wien 12., Schlöglgasse 38. Im ersten Stock befanden sich ursprünglich zwei gesonderte Wohneinheiten (Nr. 6 ud 7), die jedoch schon 1907 zu einer Wohnung zusammengelegt wurden. Die Erblasserin hinterließ vier Kinder, darunter den Kläger. Das Verlassenschaftsverfahren ist noch nicht beendet. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Wohnung Nr.6/7 versiegelt. In der Folge wurde auch die Versiegelung des im Dachgeschoß ... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Gamerith, Dr. Maier, Dr. Petrag und Dr. Bauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C***** D*****, Kaufmann, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wider die beklagte Partei B***** S*****, Hausfrau, ***** vertreten durch ***** Rechtsanwalt *****, wegen S 1... mehr lesen...