Norm
ABGB §889Rechtssatz
Im Sicherungsexekutionsverfahren gilt zufolge dem § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (hier: Zuspruch von Kosten ohne Hinweis auf eine Gesamthandforderung; es muß sich daher iSd § 889 ABGB jeder der mehreren Berechtigten mit dem ihm gebührenden Kopfteil begnügen, eine Zusammenrechnung der einzelnen Kostenersatzforderungen nicht stattfindet, weil die Voraussetzungen des § 55 JN iVm § 11 Z 1 ZPO nicht zutreffen).Im Sicherungsexekutionsverfahren gilt zufolge dem Paragraph 78, EO die Vorschrift des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer eins, ZPO (hier: Zuspruch von Kosten ohne Hinweis auf eine Gesamthandforderung; es muß sich daher iSd Paragraph 889, ABGB jeder der mehreren Berechtigten mit dem ihm gebührenden Kopfteil begnügen, eine Zusammenrechnung der einzelnen Kostenersatzforderungen nicht stattfindet, weil die Voraussetzungen des Paragraph 55, JN in Verbindung mit Paragraph 11, Ziffer eins, ZPO nicht zutreffen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011639Dokumentnummer
JJR_19930915_OGH0002_0030OB00155_9300000_001