RS OGH 1993/9/15 3Ob155/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1993
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Norm

ABGB §889
ABGB §891
EO §78
EO §370
JN §55
ZPO §528 Abs2 Z1 K

Rechtssatz

Im Sicherungsexekutionsverfahren gilt zufolge dem § 78 EO die Vorschrift des § 528 Abs. 2 Z 1 ZPO (hier: Zuspruch von Kosten ohne Hinweis auf eine Gesamthandforderung; es muß sich daher iSd § 889 ABGB jeder der mehreren Berechtigten mit dem ihm gebührenden Kopfteil begnügen, eine Zusammenrechnung der einzelnen Kostenersatzforderungen nicht stattfindet, weil die Voraussetzungen des § 55 JN iVm § 11 Z 1 ZPO nicht zutreffen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011639

Dokumentnummer

JJR_19930915_OGH0002_0030OB00155_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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