TE OGH 1996/11/19 14Os44/96 (14Os142/96)

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Veröffentlicht am 19.11.1996
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Haci B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. September 1995, GZ 7 Vr 1.120/94-363, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Vertreters des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde I.Instanz, Dr. Angermüller, der Angeklagten Mehmet D***** und Mehmet Serif B*****, der Verteidiger Dr. Köhler, Dr. Koller, Dr. Soyer, Dr. Wohlfahrt und Dr. Waldeck, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Haci B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 19. November 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Ebner, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Pösinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Haci B***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Haci B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 22. September 1995, GZ 7 römisch fünf r 1.120/94-363, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Fabrizy, des Vertreters des Zollamtes Salzburg als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz, Dr. Angermüller, der Angeklagten Mehmet D***** und Mehmet Serif B*****, der Verteidiger Dr. Köhler, Dr. Koller, Dr. Soyer, Dr. Wohlfahrt und Dr. Waldeck, jedoch in Abwesenheit der Angeklagten Haci B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.

Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.

In Stattgebung der darin enthaltenen Beschwerden (§ 498 Abs 3 StPO) wird die den Angeklagten nach § 26 Abs 2 FinStrG erteilte Weisung, den Abgabenverkürzungsbetrag von 8,125.100 Schilling anteilsmäßig (je 1,625.020 Schilling) zu bezahlen, aufgehoben.In Stattgebung der darin enthaltenen Beschwerden (Paragraph 498, Absatz 3, StPO) wird die den Angeklagten nach Paragraph 26, Absatz 2, FinStrG erteilte Weisung, den Abgabenverkürzungsbetrag von 8,125.100 Schilling anteilsmäßig (je 1,625.020 Schilling) zu bezahlen, aufgehoben.

Den Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Haci B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** des Verbrechens nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG (B/1) und des Finanzvergehens des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG (B/2), Mehmet Serif B***** darüberhinaus der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB (A/1) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (A/2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Haci B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG (B/1) und des Finanzvergehens des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG (B/2), Mehmet Serif B***** darüberhinaus der Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2, 224, StGB (A/1) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (A/2) schuldig erkannt.

Darnach haben

(zu B) Haci B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** am 24.November 1994 in Nickelsdorf als Mitglieder einer Bande

1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 31 kg Heroin eingeführt, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (§ 12 Abs 1 SGG);1. den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift, nämlich 31 kg Heroin eingeführt, wobei sie die Tat mit Beziehung auf ein Suchtgift begingen, dessen Menge zumindest das Fünfundzwanzigfache der Menge ausmachte, deren Weitergabe geeignet wäre, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen entstehen zu lassen (Paragraph 12, Absatz eins, SGG);

2. anläßlich der zu Punkt 1 geschilderten Tat vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich Heroin in der obgenannten Menge, unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzogen;

(zu A) Mehmet Serif B***** überdies

1. am 14.November 1994 in Schwechat und am 25.November 1994 in Wien eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs 3 FrG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen durch Lichbildaustausch verfälschten türkischen Reisepaß lautend auf Kazim T*****, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diesen Reisepaß vorwies;1. am 14.November 1994 in Schwechat und am 25.November 1994 in Wien eine verfälschte ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 3, FrG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, und zwar einen durch Lichbildaustausch verfälschten türkischen Reisepaß lautend auf Kazim T*****, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er diesen Reisepaß vorwies;

2. von einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls ab dem 14.November 1994, bis 25.November 1994 in Wien und an anderen Orten eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, und zwar den zu A/1 bezeichneten Reisepaß mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, daß er im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

Hazi B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** bekämpfen die Schuldsprüche wegen des Suchtgiftverbrechens (B/1) und des Finanzvergehens (B/2) je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten Hazi B***** auf Z 4 und 9 lit a, vom Angeklagten Mehmet D***** auf Z 4, 5 und 5 a, vom Angeklagten Mehmet Serif B***** auf Z 3, 4, 5 und 9 lit a, vom Angeklagten Idris A***** auf Z 5, 5 a, 9 lit a und 10 sowie vom Angeklagten Ramazan Y***** auf Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO gestützt wird.Hazi B*****, Mehmet D*****, Mehmet Serif B*****, Idris A***** und Ramazan Y***** bekämpfen die Schuldsprüche wegen des Suchtgiftverbrechens (B/1) und des Finanzvergehens (B/2) je mit Nichtigkeitsbeschwerde, die vom Angeklagten Hazi B***** auf Ziffer 4 und 9 Litera a,, vom Angeklagten Mehmet D***** auf Ziffer 4, 5 und 5 a, vom Angeklagten Mehmet Serif B***** auf Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a,, vom Angeklagten Idris A***** auf Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 10 sowie vom Angeklagten Ramazan Y***** auf Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützt wird.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haci B*****:

Der Verfahrensrüge (Z 4) gegen die Abweisung des Beweisantrages des Angeklagten Mehmet Serif B***** (dem der Beschwerdeführer beigetreten war) auf Herstellung von Tonbändern aus den digitalen Aufzeichnungen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und deren Abhörung durch einen Gerichtsdolmetscher zum Beweis dafür, daß keinerlei Äußerungen über ein Suchtgiftgeschäft enthalten und keine Codewörter hiefür verwendet worden seien (S 351 f/V), kommt keine Berechtigung zu. Da nicht die Übertragung der aufgezeichneten Gespräche, sondern deren Sinn von den Angeklagten in Frage gestellt wurde, hätte es nämlich eines Vorbringens dahin bedurft, aus welchen Gründen die Abhörung der Tonbänder durch einen Gerichtsdolmetscher eine Interpretation der Gespräche im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers ermöglicht hätte. Somit wurden dessen Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Beweisantrages nicht verletzt.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) gegen die Abweisung des Beweisantrages des Angeklagten Mehmet Serif B***** (dem der Beschwerdeführer beigetreten war) auf Herstellung von Tonbändern aus den digitalen Aufzeichnungen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und deren Abhörung durch einen Gerichtsdolmetscher zum Beweis dafür, daß keinerlei Äußerungen über ein Suchtgiftgeschäft enthalten und keine Codewörter hiefür verwendet worden seien (S 351 f/V), kommt keine Berechtigung zu. Da nicht die Übertragung der aufgezeichneten Gespräche, sondern deren Sinn von den Angeklagten in Frage gestellt wurde, hätte es nämlich eines Vorbringens dahin bedurft, aus welchen Gründen die Abhörung der Tonbänder durch einen Gerichtsdolmetscher eine Interpretation der Gespräche im Sinne der Verantwortung des Beschwerdeführers ermöglicht hätte. Somit wurden dessen Verteidigungsrechte durch die Abweisung des Beweisantrages nicht verletzt.

Auch seine Rechtsrüge (Z 9 lit a), mit der der Nichtigkeitswerber geltend macht, daß seine Tathandlung bloß eine straflose "versuchte Beihilfe" zur Einfuhr des Suchtgiftes dargestellt habe, weil die Suchtgifteinfuhr erst Monate nach der Leistung seines Tatbeitrages erfolgt sei, versagt. Dem Beschwerdeführer ist bloß zuzubilligen, daß er nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter zum Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG sowie zum Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit b FinStrG anzusehen ist. Unmittelbare Täterschaft im Sinne des ersten Falles des § 12 StGB bzw des § 11 FinStrG erfordert eine dem Tatbild jeweils entsprechende Ausführungshandlung, wogegen die vom Erstgericht festgestellten Tathandlungen des Angeklagten Haci B***** (US 10 ff) bloß einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des dritten Falles des § 12 StGB bzw des § 11 FinStrG darstellen.Auch seine Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), mit der der Nichtigkeitswerber geltend macht, daß seine Tathandlung bloß eine straflose "versuchte Beihilfe" zur Einfuhr des Suchtgiftes dargestellt habe, weil die Suchtgifteinfuhr erst Monate nach der Leistung seines Tatbeitrages erfolgt sei, versagt. Dem Beschwerdeführer ist bloß zuzubilligen, daß er nach den Feststellungen des Erstgerichtes nicht als unmittelbarer Täter, sondern als Beitragstäter zum Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie zum Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera b, FinStrG anzusehen ist. Unmittelbare Täterschaft im Sinne des ersten Falles des Paragraph 12, StGB bzw des Paragraph 11, FinStrG erfordert eine dem Tatbild jeweils entsprechende Ausführungshandlung, wogegen die vom Erstgericht festgestellten Tathandlungen des Angeklagten Haci B***** (US 10 ff) bloß einen sonstigen Tatbeitrag im Sinne des dritten Falles des Paragraph 12, StGB bzw des Paragraph 11, FinStrG darstellen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es auf die zeitliche Nähe des Tatbeitrages zur Ausführung der geförderten Tat nicht an, vielmehr ist ein strafbarer Tatbeitrag selbst im Stadium der Tatvorbereitung möglich. Diesfalls wird der Beitragstäter allerdings erst dann strafbar, wenn der geförderte unmittelbare Täter - unabhängig von der Frage seiner individuellen Strafbarkeit - in das Versuchsstadium eintritt. Der Beitragstäter befindet sich somit immer im selben Deliktsstadium wie der geförderte unmittelbare Täter (Fabrizy in WK § 12 Rz 84-87 und 101 mwN; 12 Os 71/94). Da im vorliegenden Fall das Suchtgift auch tatsächlich nach Österreich eingeführt wurde, hat der Beschwerdeführer Beitragstäterschaft zum vollendeten Verbrechen nach § 12 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 3 SGG sowie zum vollendeten Finanzvergehen des Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 36 Abs 1 lit b FinStrG zu verantworten. Die rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft anstelle der Beitragstäterschaft gereicht dem Beschwerdeführer jedoch wegen ihrer rechtlichen Gleichwertigkeit nicht zum Nachteil, sodaß sie nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden kann.Entgegen dem Beschwerdevorbringen kommt es auf die zeitliche Nähe des Tatbeitrages zur Ausführung der geförderten Tat nicht an, vielmehr ist ein strafbarer Tatbeitrag selbst im Stadium der Tatvorbereitung möglich. Diesfalls wird der Beitragstäter allerdings erst dann strafbar, wenn der geförderte unmittelbare Täter - unabhängig von der Frage seiner individuellen Strafbarkeit - in das Versuchsstadium eintritt. Der Beitragstäter befindet sich somit immer im selben Deliktsstadium wie der geförderte unmittelbare Täter (Fabrizy in WK Paragraph 12, Rz 84-87 und 101 mwN; 12 Os 71/94). Da im vorliegenden Fall das Suchtgift auch tatsächlich nach Österreich eingeführt wurde, hat der Beschwerdeführer Beitragstäterschaft zum vollendeten Verbrechen nach Paragraph 12, Absatz eins,, Absatz 2 und Absatz 3, Ziffer 3, SGG sowie zum vollendeten Finanzvergehen des Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 36, Absatz eins, Litera b, FinStrG zu verantworten. Die rechtsirrige Annahme unmittelbarer Täterschaft anstelle der Beitragstäterschaft gereicht dem Beschwerdeführer jedoch wegen ihrer rechtlichen Gleichwertigkeit nicht zum Nachteil, sodaß sie nicht mittels Nichtigkeitsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet D*****:

Dem in der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haci B***** erwähnten Beweisantrag des Angeklagten Mehmet Serif B***** ist auch Mehmet D***** beigetreten. Soweit er gleichfalls die Abweisung dieses Antrages mittels Verfahrensrüge (Z 4) bekämpft, ist er auf die vorigen Ausführungen zu verweisen.Dem in der Erörterung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haci B***** erwähnten Beweisantrag des Angeklagten Mehmet Serif B***** ist auch Mehmet D***** beigetreten. Soweit er gleichfalls die Abweisung dieses Antrages mittels Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bekämpft, ist er auf die vorigen Ausführungen zu verweisen.

Die Mängelrüge (Z 5) gegen die Urteilsfeststellung, daß sich die Angeklagten Idris A***** und Ramazan Y***** der beiden Taschen mit dem Heroin auf eine nicht näher bekannte Weise derart entledigten, daß das Heroin für Mittelsmänner wieder auffindbar war (US 21 f), betrifft keine entscheidenden Tatsachen, weil als solche nur jene zu betrachten sind, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. In diesem Sinne stellte die Verfügung der genannten Angeklagten über das Suchtgift nach vollendeter Einfuhr nach Österreich keinen für die rechtliche Beurteilung der Tat bedeutsamen Umstand dar. Im übrigen steht die vom Beschwerdeführer betonte Tatsache, daß der Polizei eine Sicherstellung des Suchtgiftes nicht gelang, mit der bekämpften Feststellung nicht im Widerspruch, sodaß es keiner gesonderten Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen über die Suche nach den beiden Taschen bedurfte. Soweit der Beschwerdeführer aber aus der mangelnden Zustandebringung des Schmuggelgutes die Urteilsfeststellungen über die Suchtgifteinfuhr zu erschüttern trachtet, stellt sich sein Vorbringen als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.Die Mängelrüge (Ziffer 5,) gegen die Urteilsfeststellung, daß sich die Angeklagten Idris A***** und Ramazan Y***** der beiden Taschen mit dem Heroin auf eine nicht näher bekannte Weise derart entledigten, daß das Heroin für Mittelsmänner wieder auffindbar war (US 21 f), betrifft keine entscheidenden Tatsachen, weil als solche nur jene zu betrachten sind, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß üben. In diesem Sinne stellte die Verfügung der genannten Angeklagten über das Suchtgift nach vollendeter Einfuhr nach Österreich keinen für die rechtliche Beurteilung der Tat bedeutsamen Umstand dar. Im übrigen steht die vom Beschwerdeführer betonte Tatsache, daß der Polizei eine Sicherstellung des Suchtgiftes nicht gelang, mit der bekämpften Feststellung nicht im Widerspruch, sodaß es keiner gesonderten Auseinandersetzung mit den Beweisergebnissen über die Suche nach den beiden Taschen bedurfte. Soweit der Beschwerdeführer aber aus der mangelnden Zustandebringung des Schmuggelgutes die Urteilsfeststellungen über die Suchtgifteinfuhr zu erschüttern trachtet, stellt sich sein Vorbringen als unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes dar.

Der Beschwerdeführer vermag auch keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit dieser Urteilsfeststellungen zu erwecken. So legt der Umstand, daß der Autobus von der Polizei observiert wurde, noch nicht den Schluß nahe, daß sich die Angeklagten Idris A***** und Ramazan Y***** nicht des Suchtgiftes auf die vom Schöffengericht festgestellte Weise entledigten, weil nach der Aktenlage die Wetterverhältnisse die Beobachtung sehr beeinträchtigten (S 189/I, S 305 ff/V). Überdies bezeichnete der Erstgenannte gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter sogar genau den Ort, an dem er die Taschen aus dem Autobus geworfen hatte (S 215 ff, 285 und 393/I, 229/II). Der Umstand, daß die Polizei das Schmuggelgut nicht fand, wurde vom Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei damit erklärt, daß die Angeklagten Idris A***** und Ramazan Y***** den Ort der Hinterlegung einem unbekannt gebliebenen Anrufempfänger vom Rastplatz Ybbs aus telefonisch mitgeteilt hatten (US 22). Die Gründe, warum das Schöffengericht das vor der Polizei abgelegte und vor dem Untersuchungsrichter bestätigte Geständnis des Beschwerdeführers für richtig hielt und dessen in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung verwarf, hat es ausführlich und auf überzeugende Weise dargelegt (US 32 ff). Soweit der Nichtigkeitswerber auf seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte Version des Tatgeschehens verweist, vermag er schon deshalb gegen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keinerlei Bedenken zu erwecken, weil es dieser Verantwortung, derzufolge er ein Olivengeschäft durchführen und die als Suchtgiftkäufer auftretenden italienischen Beamten betrügen wollte, nach der berechtigten Auffassung der Tatrichter an der inneren Wahrscheinlichkeit mangelte.Der Beschwerdeführer vermag auch keine erheblichen, sich aus den Akten ergebenden Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit dieser Urteilsfeststellungen zu erwecken. So legt der Umstand, daß der Autobus von der Polizei observiert wurde, noch nicht den Schluß nahe, daß sich die Angeklagten Idris A***** und Ramazan Y***** nicht des Suchtgiftes auf die vom Schöffengericht festgestellte Weise entledigten, weil nach der Aktenlage die Wetterverhältnisse die Beobachtung sehr beeinträchtigten (S 189/I, S 305 ff/V). Überdies bezeichnete der Erstgenannte gegenüber der Polizei und dem Untersuchungsrichter sogar genau den Ort, an dem er die Taschen aus dem Autobus geworfen hatte (S 215 ff, 285 und 393/I, 229/II). Der Umstand, daß die Polizei das Schmuggelgut nicht fand, wurde vom Erstgericht logisch und empirisch einwandfrei damit erklärt, daß die Angeklagten Idris A***** und Ramazan Y***** den Ort der Hinterlegung einem unbekannt gebliebenen Anrufempfänger vom Rastplatz Ybbs aus telefonisch mitgeteilt hatten (US 22). Die Gründe, warum das Schöffengericht das vor der Polizei abgelegte und vor dem Untersuchungsrichter bestätigte Geständnis des Beschwerdeführers für richtig hielt und dessen in der Hauptverhandlung gewählte Verantwortung verwarf, hat es ausführlich und auf überzeugende Weise dargelegt (US 32 ff). Soweit der Nichtigkeitswerber auf seine in der Hauptverhandlung vorgebrachte Version des Tatgeschehens verweist, vermag er schon deshalb gegen die Tatsachenfeststellungen des Erstgerichtes keinerlei Bedenken zu erwecken, weil es dieser Verantwortung, derzufolge er ein Olivengeschäft durchführen und die als Suchtgiftkäufer auftretenden italienischen Beamten betrügen wollte, nach der berechtigten Auffassung der Tatrichter an der inneren Wahrscheinlichkeit mangelte.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Mehmet Serif B*****:

Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StPO macht der Beschwerdeführer die Verletzung bzw Vernachlässigung einer Reihe von Vorschriften geltend, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Seine Einwände versagen jedoch.Gestützt auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 3, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO macht der Beschwerdeführer die Verletzung bzw Vernachlässigung einer Reihe von Vorschriften geltend, deren Beobachtung das Gesetz ausdrücklich bei sonstiger Nichtigkeit vorschreibt. Seine Einwände versagen jedoch.

So konnte durch die Vernehmung der - als Zeugen N.N. VE 1, VE 2 und VE 3 bezeichneten - italienischen Polizeibeamten die Vorschrift des § 151 Z 2 StPO gar nicht verletzt werden, weil sich das darin statuierte Vernehmungsverbot, das übrigens bei Anzeigepflicht gemäß § 84 StPO gar nicht besteht (SSt 56/101), nur auf österreichische Beamte bezieht (vgl SSt 12/38; Foregger/Kodek StPO6 § 151 Erl VI; Bertel Grundriß4 RZ 385; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4, 283 f; Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 152 f). Für die Zulässigkeit der Vernehmung der italienischen Beamten als Zeugen war daher schon deshalb die Frage ihrer Verschwiegenheitspflicht nach italienischem Recht nicht zu prüfen, ganz abgesehen davon, daß auch die italienische Strafprozeßordnung von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses jene Fälle ausnimmt, in denen Beamte der Gerichtsbehörde Bericht erstatten müssen (Art 201 CPP), die Zeugen sich überdies auf ein Amtsgeheimnis nicht berufen haben (Art 200 Abs 2 iVm Art 201 Abs 2 CPP), vielmehr trotz Fehlens eines Ladezwanges (vgl Art 8 des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, § 48 Abs 1 ARHV) vor Gericht freiwillig erschienen sind. Der in der Äußerung (§ 35 Abs 2 StPO) erhobene Einwand, eine derartige Argumentation laufe dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union zuwider, geht fehl. Aus Art 5 des EU-Vertrages, welcher ausschließlich die Umsetzung des Vertragsinhaltes in den Mitgliedstaaten betrifft, ist derartiges nicht abzuleiten und zudem läßt sich die Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Gemeinschaftsziel der Forcierung der supranationalen Verbrechensbekämpfung vereinbaren. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art 177 Abs 3 EU-Vertrag bestand daher kein Anlaß.So konnte durch die Vernehmung der - als Zeugen N.N. VE 1, VE 2 und VE 3 bezeichneten - italienischen Polizeibeamten die Vorschrift des Paragraph 151, Ziffer 2, StPO gar nicht verletzt werden, weil sich das darin statuierte Vernehmungsverbot, das übrigens bei Anzeigepflicht gemäß Paragraph 84, StPO gar nicht besteht (SSt 56/101), nur auf österreichische Beamte bezieht vergleiche SSt 12/38; Foregger/Kodek StPO6 Paragraph 151, Erl römisch sechs; Bertel Grundriß4 RZ 385; Lohsing/Serini, Österreichisches Strafprozeßrecht4, 283 f; Roeder, Lehrbuch des österreichischen Strafverfahrensrechtes2, 152 f). Für die Zulässigkeit der Vernehmung der italienischen Beamten als Zeugen war daher schon deshalb die Frage ihrer Verschwiegenheitspflicht nach italienischem Recht nicht zu prüfen, ganz abgesehen davon, daß auch die italienische Strafprozeßordnung von der Verpflichtung zur Wahrung des Amtsgeheimnisses jene Fälle ausnimmt, in denen Beamte der Gerichtsbehörde Bericht erstatten müssen (Artikel 201, CPP), die Zeugen sich überdies auf ein Amtsgeheimnis nicht berufen haben (Artikel 200, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 201, Absatz 2, CPP), vielmehr trotz Fehlens eines Ladezwanges vergleiche Artikel 8, des Europäischen Rechtshilfeübereinkommens, Paragraph 48, Absatz eins, ARHV) vor Gericht freiwillig erschienen sind. Der in der Äußerung (Paragraph 35, Absatz 2, StPO) erhobene Einwand, eine derartige Argumentation laufe dem Gemeinschaftsrecht der Europäischen Union zuwider, geht fehl. Aus Artikel 5, des EU-Vertrages, welcher ausschließlich die Umsetzung des Vertragsinhaltes in den Mitgliedstaaten betrifft, ist derartiges nicht abzuleiten und zudem läßt sich die Auffassung des Beschwerdeführers nicht mit dem Gemeinschaftsziel der Forcierung der supranationalen Verbrechensbekämpfung vereinbaren. Für die Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 177, Absatz 3, EU-Vertrag bestand daher kein Anlaß.

Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der in § 152 Abs 5 erster Satz StPO vorgesehenen Belehrung der gemäß § 152 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO entschlagungsberechtigten Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht rügt, macht er der Sache nach die Vernehmung entschlagungsberechtigter Zeugen ohne den in § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO vorgesehenen Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht als Voraussetzung für die Gültigkeit ihrer Zeugenaussage geltend, ist doch mit Nichtigkeit nur die Vernehmung des entschlagungsberechtigten Zeugen ohne ausdrücklichen Verzicht auf sein Entschlagungsrecht, nicht aber die Unterlassung der Belehrung des Zeugen bedroht.Soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der in Paragraph 152, Absatz 5, erster Satz StPO vorgesehenen Belehrung der gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO entschlagungsberechtigten Zeugen über ihr Zeugnisverweigerungsrecht rügt, macht er der Sache nach die Vernehmung entschlagungsberechtigter Zeugen ohne den in Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO vorgesehenen Verzicht auf ihr Entschlagungsrecht als Voraussetzung für die Gültigkeit ihrer Zeugenaussage geltend, ist doch mit Nichtigkeit nur die Vernehmung des entschlagungsberechtigten Zeugen ohne ausdrücklichen Verzicht auf sein Entschlagungsrecht, nicht aber die Unterlassung der Belehrung des Zeugen bedroht.

Indes stand den als Zeugen N.N. VE 1, VE 2 und VE 3 bezeichneten Beamten des italienischen Innenministeriums ein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO nicht zu, weil für sie keine Gefahr bestand, sich durch ihre Aussage strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Die italienischen Beamten waren nämlich mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenarbeit mit den österreichischen Sicherheitsbehörden in Österreich als verdeckte Ermittler tätig (S 119 ff/I, S 282 ff/V, US 29). Damit stellte sich ihr Einschreiten als "verdeckte Fahndung" dar, worunter vor allem verstanden wird, daß sich ein Organ der Sicherheitsbehörden oder ein sogenannter Vertrauensmann der Polizei an einen mutmaßlichen Suchtgifthändler wendet, sich als Kaufinteressent ausgibt und womöglich die Überlassung von Suchtgift sowie die Überführung des Täters erwirkt. Ein solches Vorgehen wurde vom Nationalratsausschuß für Gesundheit und Umweltschutz sowie von den Bundesministerien für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit und Umweltschutz als mit der österreichischen Rechtsordnung durchaus vereinbar angesehen (420 BlgNR XV.GP, 5 f). Dafür, daß die italienischen Beamten Handlungen gesetzt hätten, die über die verdeckte Fahndung hinausgegangen wären, bot das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt. Damit war das Erstgericht nicht verpflichtet, den italienischen Beamten, welche gleich österreichischen die zu widerlegende Vermutung für sich haben, nur im Rahmen der Gesetze tätig zu werden, § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorzuhalten.Indes stand den als Zeugen N.N. VE 1, VE 2 und VE 3 bezeichneten Beamten des italienischen Innenministeriums ein Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO nicht zu, weil für sie keine Gefahr bestand, sich durch ihre Aussage strafgerichtlicher Verfolgung auszusetzen. Die italienischen Beamten waren nämlich mit Zustimmung des Bundesministeriums für Inneres in Zusammenarbeit mit den österreichischen Sicherheitsbehörden in Österreich als verdeckte Ermittler tätig (S 119 ff/I, S 282 ff/V, US 29). Damit stellte sich ihr Einschreiten als "verdeckte Fahndung" dar, worunter vor allem verstanden wird, daß sich ein Organ der Sicherheitsbehörden oder ein sogenannter Vertrauensmann der Polizei an einen mutmaßlichen Suchtgifthändler wendet, sich als Kaufinteressent ausgibt und womöglich die Überlassung von Suchtgift sowie die Überführung des Täters erwirkt. Ein solches Vorgehen wurde vom Nationalratsausschuß für Gesundheit und Umweltschutz sowie von den Bundesministerien für Justiz, für Inneres sowie für Gesundheit und Umweltschutz als mit der österreichischen Rechtsordnung durchaus vereinbar angesehen (420 BlgNR römisch fünfzehn.GP, 5 f). Dafür, daß die italienischen Beamten Handlungen gesetzt hätten, die über die verdeckte Fahndung hinausgegangen wären, bot das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt. Damit war das Erstgericht nicht verpflichtet, den italienischen Beamten, welche gleich österreichischen die zu widerlegende Vermutung für sich haben, nur im Rahmen der Gesetze tätig zu werden, Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorzuhalten.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen lag auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die unter einer Legende agierenden italienischen Beamten eine strafbare Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen nach dem zwölften Abschnitt des Strafgesetzbuches, insbesondere auch nicht das Vergehen der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB begangen hätten. Allenfalls von einer in- oder ausländischen Behörde zum Zwecke verdeckter Ermittlung ausgestellte Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, fallen nämlich nicht unter den Begriff der falschen Urkunde, weil dieser eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht aber über die Richtigkeit der urkundlichen Erklärung voraussetzt (Leukauf/Steininger Komm3 § 223 RN 24 mwN). Für das Erstgericht war auch kein Hinweis dafür gegeben, daß sich die italienischen Beamten durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in ihrem Heimatland wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses aussetzen würden (Art 201 CPP). Der Äußerung des Drittangeklagten, wonach diese Argumentation nicht erkennen ließe, "welches Tatsachensubstrat angenommen wird", genügt es zu entgegnen, daß auch er einen den Verdacht einer Straftat rechtfertigenden Sachverhalt nicht zu behaupten vermag. Im übrigen entsteht das hier geltend gemachte Entschlagungsrecht (§ 152 Abs 1 Z 1 StPO) erst dann, wenn der Zeugnisbefreiungsgrund der Selbstbezichtigungs- oder Selbstbelastungsgefahr offenbar und die Kenntnis hievon aktenmäßig belegbar geworden ist (siehe die in Pleischl/Soyer StPO zitierten Gesetzesmaterialien zu § 152 Abs 5).Entgegen dem Beschwerdevorbringen lag auch kein Anhaltspunkt dafür vor, daß die unter einer Legende agierenden italienischen Beamten eine strafbare Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen nach dem zwölften Abschnitt des Strafgesetzbuches, insbesondere auch nicht das Vergehen der Urkundenfälschung nach Paragraph 223, Absatz 2, StGB begangen hätten. Allenfalls von einer in- oder ausländischen Behörde zum Zwecke verdeckter Ermittlung ausgestellte Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen, fallen nämlich nicht unter den Begriff der falschen Urkunde, weil dieser eine Täuschung über die Identität des Ausstellers, nicht aber über die Richtigkeit der urkundlichen Erklärung voraussetzt (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 223, RN 24 mwN). Für das Erstgericht war auch kein Hinweis dafür gegeben, daß sich die italienischen Beamten durch ihre Aussage der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung in ihrem Heimatland wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses aussetzen würden (Artikel 201, CPP). Der Äußerung des Drittangeklagten, wonach diese Argumentation nicht erkennen ließe, "welches Tatsachensubstrat angenommen wird", genügt es zu entgegnen, daß auch er einen den Verdacht einer Straftat rechtfertigenden Sachverhalt nicht zu behaupten vermag. Im übrigen entsteht das hier geltend gemachte Entschlagungsrecht (Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) erst dann, wenn der Zeugnisbefreiungsgrund der Selbstbezichtigungs- oder Selbstbelastungsgefahr offenbar und die Kenntnis hievon aktenmäßig belegbar geworden ist (siehe die in Pleischl/Soyer StPO zitierten Gesetzesmaterialien zu Paragraph 152, Absatz 5,).

Der Beschwerde zuwider wurden die als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten Andreas B*****, Heinz B***** und Andreas E***** sehr wohl über das ihnen allenfalls nach § 152 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO zustehende Entschlagungsrecht belehrt. Soweit das Hauptverhandlungsprotokoll diese Belehrungen und die darauf erfolgten Reaktionen der Zeugen zunächst nicht entsprechend wiedergab, wurde es mit Beschluß des Vorsitzenden vom 10.Juni 1996 (ON 530) berichtigt bzw ergänzt.Der Beschwerde zuwider wurden die als Zeugen in der Hauptverhandlung vernommenen Polizeibeamten Andreas B*****, Heinz B***** und Andreas E***** sehr wohl über das ihnen allenfalls nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StPO zustehende Entschlagungsrecht belehrt. Soweit das Hauptverhandlungsprotokoll diese Belehrungen und die darauf erfolgten Reaktionen der Zeugen zunächst nicht entsprechend wiedergab, wurde es mit Beschluß des Vorsitzenden vom 10.Juni 1996 (ON 530) berichtigt bzw ergänzt.

Während bei der Vernehmung des Zeugen Andreas B***** (S 305 ff/V) zunächst kein Anlaß für eine solche Belehrung bestand, wurde ihm § 152 Abs 1 Z 1 StPO vorgehalten, nachdem ihm der Angeklagte Mehmet D***** vorgeworfen hatte, ihn in seinem Zimmer geschlagen zu haben, worauf der Beamte erklärte, er wolle zu dieser Frage nichts aussagen. Damit nahm er - gemäß der Regelung des § 152 Abs 4 zweiter Satz StPO - sein Entschlagungsrecht nur hinsichtlich dieses Sachverhaltes in Anspruch, weshalb aber die übrige Aussage, die sich nicht auf diesen Vorwurf bezog, verwertbar blieb. Denn aus der Zulässigkeit der sachverhaltsbezogenen Teilbarkeit des Entschlagungsrechtes ergibt sich im Falle des Bekanntwerdens des Grundes für die Zeugnisbefreiung erst im Laufe einer Vernehmung (§ 152 Abs 5 StPO), daß die Verwertbarkeit der bisherigen Aussage dann erhalten bleibt, wenn jeder Bezug dieser Aussage zu entschlagungsrelevanten Sachverhalten ausgeschlossen ist (EvBl 1994/138). Dies trifft hier zu, weil ein sachlicher Zusammenhang zwischen den vom Zeugen wiedergegebenen Beobachtungen und den vom Beschwerdeführer gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht erkennbar ist und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan werden konnte.Während bei der Vernehmung des Zeugen Andreas B***** (S 305 ff/V) zunächst kein Anlaß für eine solche Belehrung bestand, wurde ihm Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO vorgehalten, nachdem ihm der Angeklagte Mehmet D***** vorgeworfen hatte, ihn in seinem Zimmer geschlagen zu haben, worauf der Beamte erklärte, er wolle zu dieser Frage nichts aussagen. Damit nahm er - gemäß der Regelung des Paragraph 152, Absatz 4, zweiter Satz StPO - sein Entschlagungsrecht nur hinsichtlich dieses Sachverhaltes in Anspruch, weshalb aber die übrige Aussage, die sich nicht auf diesen Vorwurf bezog, verwertbar blieb. Denn aus der Zulässigkeit der sachverhaltsbezogenen Teilbarkeit des Entschlagungsrechtes ergibt sich im Falle des Bekanntwerdens des Grundes für die Zeugnisbefreiung erst im Laufe einer Vernehmung (Paragraph 152, Absatz 5, StPO), daß die Verwertbarkeit der bisherigen Aussage dann erhalten bleibt, wenn jeder Bezug dieser Aussage zu entschlagungsrelevanten Sachverhalten ausgeschlossen ist (EvBl 1994/138). Dies trifft hier zu, weil ein sachlicher Zusammenhang zwischen den vom Zeugen wiedergegebenen Beobachtungen und den vom Beschwerdeführer gegen ihn erhobenen Vorwürfen nicht erkennbar ist und auch vom Beschwerdeführer nicht dargetan werden konnte.

Soweit der Angeklagte die mangelnde Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Andreas B***** auf Art 15 des UNO-Übereinkommens über Folter, BGBl 1987/492, zu gründen sucht, verkennt er, daß dieses Beweisverwertungsverbot nur für Aussagen gilt, die nachweislich unter Folter herbeigeführt wurden, und keinesfalls für Aussagen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, denen Folter bloß vorgeworfen wird. Von einem Nachweis, daß die Aussagen des Angeklagten Mehmet D***** vor der Polizei unter Folter herbeigeführt worden wären - abgesehen von der einschränkenden Definition des Begriffes der Folter durch Art 1 Abs 1 des erwähnten Übereinkommens -, kann keine Rede sein. Der in der Äußerung des Angeklagten vertretenen gegenteiligen Ansicht ist außerdem entgegenzuhalten, daß sich das Erstgericht ausführlich mit dem Vorwurf der Folter auseinandergesetzt und die Annahme, Mehmet D***** sei von den Beamten der Ermittlungsbehörde gefoltert worden, ausdrücklich abgelehnt hat, weil dieser sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter wiederholte (US 34).Soweit der Angeklagte die mangelnde Verwertbarkeit der Aussage des Zeugen Andreas B***** auf Artikel 15, des UNO-Übereinkommens über Folter, BGBl 1987/492, zu gründen sucht, verkennt er, daß dieses Beweisverwertungsverbot nur für Aussagen gilt, die nachweislich unter Folter herbeigeführt wurden, und keinesfalls für Aussagen von Angehörigen des öffentlichen Dienstes, denen Folter bloß vorgeworfen wird. Von einem Nachweis, daß die Aussagen des Angeklagten Mehmet D***** vor der Polizei unter Folter herbeigeführt worden wären - abgesehen von der einschränkenden Definition des Begriffes der Folter durch Artikel eins, Absatz eins, des erwähnten Übereinkommens -, kann keine Rede sein. Der in der Äußerung des Angeklagten vertretenen gegenteiligen Ansicht ist außerdem entgegenzuhalten, daß sich das Erstgericht ausführlich mit dem Vorwurf der Folter auseinandergesetzt und die Annahme, Mehmet D***** sei von den Beamten der Ermittlungsbehörde gefoltert worden, ausdrücklich abgelehnt hat, weil dieser sein Geständnis vor dem Untersuchungsrichter wiederholte (US 34).

Der Beschwerde zuwider wurde auch der Zeuge Heinz B***** im Sinne des § 152 Abs 1 Z 1 StPO belehrt, nachdem ihm offenbar die Frage gestellt worden war, ob einer der Fahrer geschlagen wurde (S 309 f/V iVm S 29 f/VII). Seine spontane (S 29/VII) Beantwortung der Frage stellt nach Lage des Falles einen ausdrücklichen Verzicht auf das ihm zustehende Entschlagungsrecht im Sinne des § 152 Abs 5 zweiter Satz StPO dar, denn die vom Gesetz geforderte Verzichtserklärung ist an eine bestimmte Förmlichkeit (etwa an die Ersichtlichmachung des Wortes "Verzicht") nicht gebunden (15 Os 26/96). "Ausdrücklich" bedeutet nämlich keineswegs "expressis verbis", sondern "deutlich", "erkennbar", "klar" oder "offenbar" im Sinne von "unzweideutig" (Dittrich/Tades, ABGB34 § 891 E 2; Gamerith in Rummel2 Rz 3 zu § 891; idS auch Arnold in ÖJZ 1982, 3 FN 14) und es kann nach dem protokollierten Prozeßverlauf in Verbindung mit dem aufklärenden Bericht (§ 285 f StPO) des Vorsitzenden (S 29 f/VII) hier keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der unvermittelten Aussagereaktion des erfahrenen Polizeibeamten Heinz B***** nach erfolgter Belehrung eine solche Erklärungsqualität zukommt.Der Beschwerde zuwider wurde auch der Zeuge Heinz B***** im Sinne des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO belehrt, nachdem ihm offenbar die Frage gestellt worden war, ob einer der Fahrer geschlagen wurde (S 309 f/V in Verbindung mit S 29 f/VII). Seine spontane (S 29/VII) Beantwortung der Frage stellt nach Lage des Falles einen ausdrücklichen Verzicht auf das ihm zustehende Entschlagungsrecht im Sinne des Paragraph 152, Absatz 5, zweiter Satz StPO dar, denn die vom Gesetz geforderte Verzichtserklärung ist an eine bestimmte Förmlichkeit (etwa an die Ersichtlichmachung des Wortes "Verzicht") nicht gebunden (15 Os 26/96). "Ausdrücklich" bedeutet nämlich keineswegs "expressis verbis", sondern "deutlich", "erkennbar", "klar" oder "offenbar" im Sinne von "unzweideutig" (Dittrich/Tades, ABGB34 Paragraph 891, E 2; Gamerith in Rummel2 Rz 3 zu Paragraph 891,; idS auch Arnold in ÖJZ 1982, 3 FN 14) und es kann nach dem protokollierten Prozeßverlauf in Verbindung mit dem aufklärenden Bericht (Paragraph 285, f StPO) des Vorsitzenden (S 29 f/VII) hier keinem vernünftigen Zweifel unterliegen, daß der unvermittelten Aussagereaktion des erfahrenen Polizeibeamten Heinz B***** nach erfolgter Belehrung eine solche Erklärungsqualität zukommt.

Der Beschwerde zuwider gab der Zeuge Andreas E***** nach Vorhalt des § 152 Abs 1 Z 1 StPO die Erklärung ab, aussagen zu wollen (S 313/V iVm S 29/V).Der Beschwerde zuwider gab der Zeuge Andreas E***** nach Vorhalt des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO die Erklärung ab, aussagen zu wollen (S 313/V in Verbindung mit S 29/V).

Ebenso vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung des § 228 StPO aufzuzeigen, weil der Gerichtshof zur Ausschließung der Öffentlichkeit auf Grund der Bestimmungen des § 229 StPO berechtigt war. Dem Schöffengericht lagen nämlich gesicherte Erkenntnisse dahin vor, daß der Beschwerdeführer Mitglied einer türkischen Terrororganisation (TDKP bzw PKK) ist (S 217 f/III, US 8). Aus diesem Grunde waren - nach dem Bericht des Vorsitzenden - die drei erwähnten Beamten des italienischen Innenministeriums und ein weiterer Zeuge nur bereit auszusagen, wenn ihre Identität geheimgehalten und die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird, weil sie um ihre körperliche Sicherheit fürchteten, zumal sich unter den Zuhörern im Verhandlungssaal auch Personen offensichtlich türkischer Herkunft befanden (S 31/VII). Somit lagen nicht nur Gründe der öffentlichen Ordnung für die Ausschließung der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung vor, sondern erforderten überwiegende schutzwürdige Interessen jener Zeugen, deren Angaben zur Person unterbleiben konnten (§ 166 a StPO), diese Maßnahme (§ 229 Abs 1 und Abs 2 StPO).Ebenso vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung des Paragraph 228, StPO aufzuzeigen, weil der Gerichtshof zur Ausschließung der Öffentlichkeit auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 229, StPO berechtigt war. Dem Schöffengericht lagen nämlich gesicherte Erkenntnisse dahin vor, daß der Beschwerdeführer Mitglied einer türkischen Terrororganisation (TDKP bzw PKK) ist (S 217 f/III, US 8). Aus diesem Grunde waren - nach dem Bericht des Vorsitzenden - die drei erwähnten Beamten des italienischen Innenministeriums und ein weiterer Zeuge nur bereit auszusagen, wenn ihre Identität geheimgehalten und die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen wird, weil sie um ihre körperliche Sicherheit fürchteten, zumal sich unter den Zuhörern im Verhandlungssaal auch Personen offensichtlich türkischer Herkunft befanden (S 31/VII). Somit lagen nicht nur Gründe der öffentlichen Ordnung für die Ausschließung der Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung vor, sondern erforderten überwiegende schutzwürdige Interessen jener Zeugen, deren Angaben zur Person unterbleiben konnten (Paragraph 166, a StPO), diese Maßnahme (Paragraph 229, Absatz eins und Absatz 2, StPO).

Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden auch die Formvorschriften des § 229 Abs 1 StPO für den Ausschluß der Öffentlichkeit eingehalten. Nach dem - zwischenzeitig ergänzten - Hauptverhandlungsprotokoll und dem erwähnten Bericht des Vorsitzenden faßte der Gerichtshof den entsprechenden Beschluß nach geheimer Beratung und verkündete ihn sodann samt den Gründen (S 324/V, S 31/VII). Ob diesbezüglich die Führung eines abgesonderten Protokolls entgegen § 272 StPO unterlassen wurde, kann auf sich beruhen, weil die bezeichnete Norm im Katalog des § 281 Abs 1 Z 3 StPO nicht enthalten ist.Entgegen dem Beschwerdevorbringen wurden auch die Formvorschriften des Paragraph 229, Absatz eins, StPO für den Ausschluß der Öffentlichkeit eingehalten. Nach dem - zwischenzeitig ergänzten - Hauptverhandlungsprotokoll und dem erwähnten Bericht des Vorsitzenden faßte der Gerichtshof den entsprechenden Beschluß nach geheimer Beratung und verkündete ihn sodann samt den Gründen (S 324/V, S 31/VII). Ob diesbezüglich die Führung eines abgesonderten Protokolls entgegen Paragraph 272, StPO unterlassen wurde, kann auf sich beruhen, weil die bezeichnete Norm im Katalog des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO nicht enthalten ist.

Das Erstgericht hat auch die Vorschrift des § 250 Abs 1 zweiter Satz StPO nicht verletzt, weil dem Angeklagten Mehmet Serif B***** die Aussagen seiner Mitangeklagten - nach dem mittlerweile ergänzten Protokoll über die Hauptverhandlung - tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden (S 282/V, S 31/VII). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, daß ihm keine Möglichkeit geboten worden sei, Fragen an seine abgesondert vernommenen Mitangeklagten zu stellen, läßt er den Umstand außer acht, daß sein Verteidiger während deren Einvernahme anwesend war. Die Möglichkeit, seine Mitangeklagten nach seiner Wiedereinführung in die Hauptverhandlung persönlich zu befragen, hat der Beschwerdeführer indes nicht genützt (S 282/V).Das Erstgericht hat auch die Vorschrift des Paragraph 250, Absatz eins, zweiter Satz StPO nicht verletzt, weil dem Angeklagten Mehmet Serif B***** die Aussagen seiner Mitangeklagten - nach dem mittlerweile ergänzten Protokoll über die Hauptverhandlung - tatsächlich zur Kenntnis gebracht wurden (S 282/V, S 31/VII). Soweit der Beschwerdeführer behauptet, daß ihm keine Möglichkeit geboten worden sei, Fragen an seine abgesondert vernommenen Mitangeklagten zu stellen, läßt er den Umstand außer acht, daß sein Verteidiger während deren Einvernahme anwesend war. Die Möglichkeit, seine Mitangeklagten nach seiner Wiedereinführung in die Hauptverhandlung persönlich zu befragen, hat der Beschwerdeführer indes nicht genützt (S 282/V).

Die weiters geltend gemachte Verletzung der Bestimmung des § 250 Abs 3 StPO durch die Vernehmung von Zeugen, deren Angaben zur Person unterblieben (§ 166 a StPO), in Abwesenheit der Angeklagten, ohne diesen die Möglichkeit der Stellung von Fragen einzuräumen (§ 162 a Abs 1 StPO iVm § 249 Abs 1 StPO), ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Das durch Art 6 Abs 3 lit d EMRK garantierte Recht der Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wurde ihnen durch die Zulassung der Fragestellung durch die bei der Vernehmung der erwähnten Zeugen anwesenden Verteidiger gewährt. Der Beschwerdeführer hat auf diese Weise von der Ausübung seines Fragerechtes auch Gebrauch gemacht (S 331, 342, 345/V). Nachdem ihm der Inhalt der Aussagen der anonym vernommenen Zeugen bekanntgegeben worden war, stellte er keinen Antrag auf Zulassung weiterer Fragen an die Vernommenen, der ihm allenfalls die Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge ermöglicht hätte (S 347 ff/V).Die weiters geltend gemachte Verletzung der Bestimmung des Paragraph 250, Absatz 3, StPO durch die Vernehmung von Zeugen, deren Angaben zur Person unterblieben (Paragraph 166, a StPO), in Abwesenheit der Angeklagten, ohne diesen die Möglichkeit der Stellung von Fragen einzuräumen (Paragraph 162, a Absatz eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 249, Absatz eins, StPO), ist nicht mit Nichtigkeit bedroht. Das durch Artikel 6, Absatz 3, Litera d, EMRK garantierte Recht der Angeklagten, Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen, wurde ihnen durch die Zulassung der Fragestellung durch die bei der Vernehmung der erwähnten Zeugen anwesenden Verteidiger gewährt. Der Beschwerdeführer hat auf diese Weise von der Ausübung seines Fragerechtes auch Gebrauch gemacht (S 331, 342, 345/V). Nachdem ihm der Inhalt der Aussagen der anonym vernommenen Zeugen bekanntgegeben worden war, stellte er keinen Antrag auf Zulassung weiterer Fragen an die Vernommenen, der ihm allenfalls die Bekämpfung des Urteils mittels Verfahrensrüge ermöglicht hätte (S 347 ff/V).

Eine Verletzung der Vorschriften des § 252 Abs 1 StPO vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzuzeigen. Handelt es sich bei der als Zeugen N.N. bezeichneten (S 346/V) Person tatsächlich um Fabrizio B***** - wie der Nichtigkeitsswerber vorbringt -, so hat dieser die Aussage ohne Berechtigung verweigert, weil Angst keinen gesetzlich anerkannten Entschlagungsgrund darstellt. Verweigert aber ein Zeuge die Aussage, ohne dazu berechtigt zu sein, so dürfen gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über seine Vernehmung sowie andere amtliche Schriftstücke, in denen seine Aussagen festgehalten worden sind, gemäß § 252 Abs 1 Z 3 StPO verlesen werden. Folgt man dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Identität des in der Hauptverhandlung als N.N. aufgetretenen Zeugen mit Fabrizio B*****, so war das Gericht daher sehr wohl berechtigt, den Bericht des Sicherheitsbüros vom 14.September 1995 über die Angaben des Genannten (S 229 ff/V) zu verlesen und die vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen über die Vernehmung zu befragen, ohne das in § 252 Abs 4 StPO festgelegte Umgehungsverbot zu verletzen.Eine Verletzung der Vorschriften des Paragraph 252, Absatz eins, StPO vermag der Beschwerdeführer gleichfalls nicht aufzuzeigen. Handelt es sich bei der als Zeugen N.N. bezeichneten (S 346/V) Person tatsächlich um Fabrizio B***** - wie der Nichtigkeitsswerber vorbringt -, so hat dieser die Aussage ohne Berechtigung verweigert, weil Angst keinen gesetzlich anerkannten Entschlagungsgrund darstellt. Verweigert aber ein Zeuge die Aussage, ohne dazu berechtigt zu sein, so dürfen gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über seine Vernehmung sowie andere amtliche Schriftstücke, in denen seine Aussagen festgehalten worden sind, gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 3, StPO verlesen werden. Folgt man dem Beschwerdevorbringen hinsichtlich der Identität des in der Hauptverhandlung als N.N. aufgetretenen Zeugen mit Fabrizio B*****, so war das Gericht daher sehr wohl berechtigt, den Bericht des Sicherheitsbüros vom 14.September 1995 über die Angaben des Genannten (S 229 ff/V) zu verlesen und die vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen über die Vernehmung zu befragen, ohne das in Paragraph 252, Absatz 4, StPO festgelegte Umgehungsverbot zu verletzen.

Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nach § 271 Abs 1 StPO nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolles über die Hauptverhandlung, nicht aber die mangelhafte Protokollierung mit Nichtigkeit bedroht, zumal die Vorschriften über den Protokollsinhalt auch nicht zwingend sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 § 271 E 22). Sohin vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge der mangelnden Individualisierung der in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenstücke keine Nichtigkeit aufzuzeigen.Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nach Paragraph 271, Absatz eins, StPO nur die gänzliche Unterlassung der Aufnahme eines Protokolles über die Hauptverhandlung, nicht aber die mangelhafte Protokollierung mit Nichtigkeit bedroht, zumal die Vorschriften über den Protokollsinhalt auch nicht zwingend sind (Mayerhofer/Rieder StPO3 Paragraph 271, E 22). Sohin vermag der Beschwerdeführer mit der Rüge der mangelnden Individualisierung der in der Hauptverhandlung verlesenen Aktenstücke keine Nichtigkeit aufzuzeigen.

Auch die Verfahrensrüge (Z 4) schlägt nicht durch. Der Einwand gegen die Abweisung des Beweisantrages des Beschwerdeführers auf Herstellung von Tonbändern aus den digitalen Aufzeichnungen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und deren Abhörung durch einen Gerichtsdolmetscher (S 351 f/V) wurde bereits im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haci B***** verworfen, wobei die dort angeführten Gründe auch für den Angeklagten Mehmet Serif B***** gelten. Soweit sich dieser in seiner Beschwerdeausführung auf das in dem nicht mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Abs 4 des § 149 c StPO eingeräumte Recht des Beschuldigten auf Anhörung der gesamten Aufnahme beruft, ist er darauf zu verweisen, daß sein als Beweisantrag gestelltes Begehren gar nicht auf deren Anhörung durch ihn selbst, sondern durch einen Gerichtsdolmetscher gerichtet war. Seine Verteidigungsrechte wurden daher durch die Abweisung des erwähnten Antrages nicht verletzt.Auch die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) schlägt nicht durch. Der Einwand gegen die Abweisung des Beweisantrages des Beschwerdeführers auf Herstellung von Tonbändern aus den digitalen Aufzeichnungen über die Überwachung des Fernmeldeverkehrs und deren Abhörung durch einen Gerichtsdolmetscher (S 351 f/V) wurde bereits im Zusammenhang mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Haci B***** verworfen, wobei die dort angeführten Gründe auch für den Angeklagten Mehmet Serif B***** gelten. Soweit sich dieser in seiner Beschwerdeausführung auf das in dem nicht mit Nichtigkeitssanktion ausgestatteten Absatz 4, des Paragraph 149, c StPO eingeräumte Recht des Beschuldigten auf Anhörung der gesamten Aufnahme beruft, ist er darauf zu verweisen, daß sein als Beweisantrag gestelltes Begehren gar nicht auf deren Anhörung durch ihn selbst, sondern durch einen Gerichtsdolmetscher gerichtet war. Seine Verteidigungsrechte wurden daher durch die Abweisung des erwähnten Antrages nicht verletzt.

Gleiches gilt für die Rüge der Unterlassung der Vernehmung "einiger Passagiere des Busses" (mit dem das Suchtgift nach Österreich eingeführt wurde) als Zeugen (S 322/V), weil es diesbezüglich überhaupt an der Stellung eines auf seine Berechtigung überprüfbaren Beweisantrages mangelte. So wurde der vom Beschwerdeführer, der durch einen Verteidiger vertreten war, geäußerte Wunsch gar nicht in Form eines Prozeßantrages vorgebracht, wobei noch dazu die Angabe eines Beweisthemas fehlte.

Soweit sich der Rechtsmittelwerber mit der Verfahrensrüge gegen die Verwertung der vor der Polizei abgelegten Aussagen der Angeklagten Mehmet D***** und Idris A***** wendet, verkennt er, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund die Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers oder ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis des Gerichtes voraussetzt. Das Vorliegen eines solchen Antrages oder Zwischenerkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer aber weder behauptet, noch geht es aus dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung hervor. Der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, daß von einem Nachweis, daß die Aussagen der Angeklagten Mehmet D***** oder Idris A***** vor der Sicherheitsbehörde unter Folter herbeigeführt worden wären (abgesehen von der einschränkenden Definition des Begriffes der Folter durch Art 1 Abs 1 des UNO-Übereinkommens gegen Folter, BGBl 1987/492), keine Rede sein kann, sodaß das in Art 15 des genannten Übereinkommens statuierte Beweisverwertungsverbot keinesfalls zum Tragen kommt.Soweit sich der Rechtsmittelwerber mit der Verfahrensrüge gegen die Verwertung der vor der Polizei abgelegten Aussagen der Angeklagten Mehmet D***** und Idris A***** wendet, verkennt er, daß der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund die Unterlassung der Entscheidung über einen Antrag des Beschwerdeführers oder ein gegen seinen Antrag oder Widerspruch gefälltes Zwischenerkenntnis des Gerichtes voraussetzt. Das Vorliegen eines solchen Antrages oder Zwischenerkenntnisses wurde vom Beschwerdeführer aber weder behauptet, noch geht es aus dem - vollen Beweis machenden - Protokoll über die Hauptverhandlung hervor. Der Vollständigkeit halber sei nochmals erwähnt, daß von einem Nachweis, daß die Aussagen der Angeklagten Mehmet D***** oder Idris A***** vor der Sicherheitsbehörde unter Folter herbeigeführt worden wären (abgesehen von der einschränkenden Definition des Begriffes der Folter durch Artikel eins, Absatz eins, des UNO-Übereinkommens gegen Folter, BGBl 1987/492), keine Rede sein kann, sodaß das in Artikel 15, des genannten Übereinkommens statuierte Beweisverwertungsverbot keinesfalls zum Tragen kommt.

Verfehlt ist die Verfahrensrüge auch insoweit, als sie sich dagegen richtet, daß der Beschwerdeführer persönlich an die Zeugen, deren Angaben zur Person unterblieben (§ 166 a StPO), keine Fragen stellen konnte, weil es an einem auf Zulassung (weiterer) Fragen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers mangelte. Im übrigen sei auf die Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung des § 250 StPO verwiesen.Verfehlt ist die Verfahrensrüge auch insoweit, als sie sich dagegen richtet, daß der Beschwerdeführer persönlich an die Zeugen, deren Angaben zur Person unterblieben (Paragraph 166, a StPO), keine Fragen stellen konnte, weil es an einem auf Zulassung (weiterer) Fragen gerichteten Antrag des Beschwerdeführers mangelte. Im übrigen sei auf die Ausführungen zur geltend gemachten Verletzung des Paragraph 250, StPO verwiesen.

Schließlich vermag der Angeklagte Mehmet Serif B***** mit seinem Vorbringen, daß das Schöffengericht bei der Verwertung der Aussagen der unter der Einschränkung des § 166 a StPO vernommenen Zeugen der in § 258 Abs 3 StPO statuierten besonderen Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei, den Nichtigkeitsgrund der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen.Schließlich vermag der Angeklagte Mehmet Serif B***** mit seinem Vorbringen, daß das Schöffengericht bei der Verwertung der Aussagen der unter der Einschränkung des Paragraph 166, a StPO vernommenen Zeugen der in Paragraph 258, Absatz 3, StPO statuierten besonderen Prüfungspflicht nicht nachgekommen sei, den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung zu bringen.

Die mit der Mängelrüge (Z 5) vorgebrachte Behauptung, daß das Erstgericht entgegen der Vorschrift des § 258 Abs 1 StPO bei der Urteilsfällung Schriftstücke als Beweismittel verwendet habe, die nic

Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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