Rechtssatz
Ganz allgemein wirken auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den Leasingvertrag gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025091Im RIS seit
08.11.1994Zuletzt aktualisiert am
30.04.2025