RS OGH 1994/11/8 4Ob567/94, 4Ob2307/96k, 4Ob102/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.11.1994
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Norm

ABGB §888
ABGB §891
ABGB §894
ABGB §1090 IIf

Rechtssatz

Ganz allgemein wirken auch bei Gesamtschuldverhältnissen Verschulden und Verzug nur gegen den Schuldigen und Säumigen, sofern sich nicht - was hier nicht der Fall ist - aus der Natur des Schuldverhältnisses anderes ergibt. Das gleiche muß auch - mangels anderer vertraglicher Regelung - für den Leasingvertrag gelten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 567/94
    Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 567/94
  • 4 Ob 2307/96k
    Entscheidungstext OGH 17.12.1996 4 Ob 2307/96k
    Vgl auch; Beisatz: Dies gilt nicht, wenn die Parteien des Vertrages eine Vereinbarung getroffen haben, daß der von einem Schuldner verwirklichte Auflösungsgrund gegen den anderen wirkt; dann reicht es für die Geltendmachung eines Zahlungsrückstandes als Auflösungsgrund gegen mehrere Mitschuldner auch aus, daß nur einer von ihnen vorher gemahnt und ihm eine Nachfrist gewährt wurde. (T1)
  • 4 Ob 102/02g
    Entscheidungstext OGH 28.05.2002 4 Ob 102/02g
    Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Der Leasinggeber kann die vor der - erst mit der Aufgabe der Auflösungserklärung gegenüber allen Leasingnehmern bewirkten - Auflösung des Leasingvertrags fällig gewordenen Leasingraten auch dann nicht aus dem Titel des Schadenersatzes fordern, wenn er gegenüber einem Leasingnehmer die Auflösung erklärt hat und ein Auflösungsgrund verwirklicht ist, der nach den Leasingbedingungen auch gegen den anderen Leasingnehmer wirkt. (T2); Veröff: SZ 2002/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0025091

Dokumentnummer

JJR_19941108_OGH0002_0040OB00567_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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