RS OGH 1993/6/4 8Ob658/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.06.1993
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Norm

ABGB §891
ABGB §1302 A
ABGB §1304 A1

Rechtssatz

Nach der Anordnung des § 1302 ABGB haften "alle für einen und einer für alle", wenn die Anteile der Einzelnen an der Beschädigung sich nicht bestimmen lassen. Dies bedeutet im Sinne des § 891 ABGB, daß jeder einzelne für das Ganze haftet "und es dann vom Gläubiger abhängt, ob er von allen oder von einigen Mitschuldnern das Ganze oder nach von ihm gewählten Anteilen oder ob er es von einem einzigen fordern will". Ist der Gläubiger aber berechtigt, vom solidarisch Haftenden allein die Leistung der gesamten Schuld zu fordern, dann kann ihm daraus, daß er nicht bei einem anderen Mitschuldner Zahlung suchte, keine Verletzung der Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017352

Dokumentnummer

JJR_19930604_OGH0002_0080OB00658_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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