RS OGH 1993/10/14 8Ob578/93, 2Ob273/05v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.10.1993
beobachten
merken

Norm

ABGB §891
ABGB §1301

Rechtssatz

Hat jeder von zwei Personen eine Bedingung für einen Schaden gesetzt, besteht Solidarhaftung und der Gläubiger darf nach seiner Wahl auch von einem Mitschuldner allein das Ganze begehren. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 578/93
    Entscheidungstext OGH 14.10.1993 8 Ob 578/93
  • 2 Ob 273/05v
    Entscheidungstext OGH 19.04.2007 2 Ob 273/05v
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall einer Solidarverpflichtung schuldet jeder Schuldner bis zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers die ganze Leistung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017355

Dokumentnummer

JJR_19931014_OGH0002_0080OB00578_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten