Norm
ABGB §891Rechtssatz
Hat jeder von zwei Personen eine Bedingung für einen Schaden gesetzt, besteht Solidarhaftung und der Gläubiger darf nach seiner Wahl auch von einem Mitschuldner allein das Ganze begehren. Er hat gegen den Schädiger Anspruch auf sofortigen und vollständigen Nachteilsausgleich, ohne den Eingang von Drittzahlungen, auf die er aus demselben Ereignis Anspruch hat, abwarten zu müssen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0017355Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_0080OB00578_9300000_001