Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten zur Bezahlung eines Betrages von 25.600 S samt Anhang aus dem Titel des Schadenersatzes. Das Prozeßgericht erkannte mit Zwischenurteil zu Recht, daß der Klagsanspruch dem Gründe: nach zu Recht bestehe. Es stellte fest, daß der Erstbeklagte im eigenen Namen und dem der Zweitbeklagten einen ab 1. Oktober 1949 beginnenden 10jährigen Pachtvertrag mit dem Kläger über einige Ackerparzellen abschloß, daß die Beklagten dann im Jahre 1950 die ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1155ABGB §1158 IBRG §25 Abs7 H
Rechtssatz: Stillschweigende Beendigung des Dienstverhältnisses, wenn ein Dienstnehmer, dessen Kündigung vom Einigungsamt für rechtsunwirksam erklärt wurde, bei einem anderen Dienstgeber Arbeit nimmt. Entscheidungstexte 4 Ob 243/53 Entscheidungstext OGH 20.01.1954 4 Ob 243/53 Veröff: Arb 5898 = SozM IIB,184 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIABGB §1162b
Rechtssatz: Im Verlassen des Dienstplatzes und der Kenntnisnahme, weitere Dienste würden vom Dienstgeber nicht mehr entgegengenommen werden, kann ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die gesetzlichen Entgeltsansprüche nicht erblickt werden. Zur Wahrung der Fallfrist eines Kollektivvertrages genügt die Anmeldung des Anspruches auf Kündigungsentschädigung; eine Differenz in der Höhe des angesproche... mehr lesen...
Norm: ABGB §862ABGB §863
Rechtssatz: Das Unterlassen der Rücksendung der an einen Handelsvertreter des Antragstellers geleisteten Anzahlung innerhalb der vom Antragsteller bestimmten Annahmefrist wirkt wie eine ausdrückliche Annahmeerklärung. Entscheidungstexte 2 Ob 617/53 Entscheidungstext OGH 16.12.1953 2 Ob 617/53 European Case La... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1158 I
Rechtssatz: Die im Zusammenhang mit einer aus formellen Gründen wirkungslos gebliebenen Kündigung nach Ablauf der Kündigungsfrist vom Dienstgeber durch Zusendung der Arbeitspapiere konkludent abgegebene Erklärung, das Dienstverhältnis zu beenden, wirkt als unbefristete Kündigung und begründet den Anspruch des Dienstnehmers auf Kündigungsentschädigung. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1162 IIBRG §25
Rechtssatz: Die mit Zustimmung des Betriebsratsobmannes vorgenommene Abmeldung eines Dienstnehmers bei der Krankenkasse kann den Ausspruch der Entlassung diesem Dienstnehmer gegenüber nicht ersetzen. Entscheidungstexte 4 Ob 216/53 Entscheidungstext OGH 01.12.1953 4 Ob 216/53 Veröff: Arb 5877 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIABGB §1152 GABGB §1444 DbKollVG §2 Abs3
Rechtssatz: Der Verzicht auf Entgeltansprüche aus dem Dienstverhältnis ist, sofern der kollektivvertragliche Mindestlohn nicht gekürzt wird, nicht unzulässig; dieser Verzicht kann auch stillschweigend durch das Verhalten des Dienstnehmers abgegeben werden. Entscheidungstexte 4 Ob 168/53 Entscheidungstext OGH 10.11.1953 4 Ob... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CVABGB §1482ABGB §1500
Rechtssatz: Der Besitz an einer Servitut geht nur unter den Voraussetzungen des § 1482 ABGB verloren. Die bloße Nichtausübung kann nicht als ein Verzicht auf einen schon erworbenen Besitz gewertet werden. Hiezu wäre eine Erklärung gegenüber dem Gegenteil erforderlich. Es muß also selbst eine Unterbrechung in der Ausübung des Rechtsbesitzes, die nicht durch einen Widerspruch des Verpflichteten ausgelöst wur... mehr lesen...
Norm: ABGB §861ABGB §863 BHGB §346 C
Rechtssatz: Eine Verkehrssitte, welche dem Schweigen allgemein die Bedeutung der Zustimmung beilegen würde, besteht weder im bürgerlichen- noch im Handelsrecht. Nur unter besonderen Umständen kann das Stillschweigen als Annahme gewertet werden. Entscheidungstexte 3 Ob 585/53 Entscheidungstext OGH 28.10.1953 3 Ob 585/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIII
Rechtssatz: Auch aus der Tatsache, daß der 1945 aus der Wohnung verdrängte Kläger seither keinen Zins gezahlt hat, kann auf einen Verzicht auf die Mietrechte nicht geschlossen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 783/53 Entscheidungstext OGH 21.10.1953 1 Ob 783/53 3 Ob 68/54 Entscheidungstext OGH 11.11.1954 3 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EII
Rechtssatz: Halten sich die Parteien eines Vertrages im Hinblick auf eine zu erwartende Neuregelung nicht mehr an einzelne Vertragsbestimmungen, so kommt darin nicht die Absicht, den Vertrag auf jeden Fall außer Wirksamkeit zu setzen, zum Ausdruck, sondern es hat ein solches Verhalten nur die Bedeutung, daß die Parteien für den Fall des Zustandekommens einer neuen Regelung die alte Vereinbarung verlassen. Kommt es aber zu ke... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CV
Rechtssatz: Kein stillschweigender Verzicht der geschiedenen Gattin auf Unterhalt, wenn sie durch mehrere Jahre keine Schritte gegen den Ehegatten unternommen hat, um den unterbliebenen Unterhalt einzutreiben. Entscheidungstexte 2 Ob 738/53 Entscheidungstext OGH 21.10.1953 2 Ob 738/53 10 Ob 59/11s Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIII
Rechtssatz: Kein stillschweigender Verzicht auf Mietrecht, wenn repatriierter Mieter sein Mietrecht durch seinen Untermieter ausübt. Entscheidungstexte 3 Ob 542/53 Entscheidungstext OGH 02.10.1953 3 Ob 542/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104104 Dokumentnummer ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1152 EABGB §863AngG §16 IV
Rechtssatz: Eine jährlich in verschiedener Höhe mit dem ausdrücklichen Hinweise auf den freiwilligen und unverbindlichen Charakter gewährte Zuwendung (zB Bilanzgeld) erzeugt keinen Rechtsanspruch auf dauernde Gewährung. Bei Unterlassung eines entsprechenden Vorbehaltes nehmen regelmäßig gewährte Zuwendungen, die im Unternehmen gebräuchlich sind und mit denen der Dienstnehmer rechnen konnte, den Charakter e... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1162AngG §25
Rechtssatz: Zur Frage des Ausscheidens aus dem Dienste der österreichischen Verwaltung der DDSG durch Tätigkeit bei der russischen Verwaltung der DDSG. Entscheidungstexte 4 Ob 128/53 Entscheidungstext OGH 09.07.1953 4 Ob 128/53 4 Ob 26/58 Entscheidungstext OGH 23.09.1958 4 Ob 26/58 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863ABGB §1162AngG §25
Rechtssatz: Zur Frage des Ausscheidens aus dem Dienste der österreichischen Verwaltung der DDSG durch Tätigkeit bei der russischen Verwaltung der DDSG. Entscheidungstexte 4 Ob 128/53 Entscheidungstext OGH 09.07.1953 4 Ob 128/53 4 Ob 76/58 Entscheidungstext OGH 23.09.1958 4 Ob 76/58 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CI
Rechtssatz: Verhältnis von stillschweigendem Anspruchsverzicht zur Verjährung. Entscheidungstexte 4 Ob 121/53 Entscheidungstext OGH 09.07.1953 4 Ob 121/53 Veröff: JBl 1954,204 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015858 Dokumentnummer JJR_19530709_OGH0002_0040O... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 GIIIABGB §1158
Rechtssatz: Derjenige, der einen von einer Gegenleistung unabhängigen Anspruch besitzt, zB den Pensionsanspruch aus einem Dienstverhältnis, kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist mit der Geltendmachung desselben zuwarten. Man wird ihm nicht einwenden können, daß in seinem Verhalten ein stillschweigender Verzicht liege. Wo sich aber Ansprüche auf fortdauernde Leistungen und Gegenleistungen gegenüberstehen, muß - ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CV
Rechtssatz: Wenn eine Partei in der mündlichen Unterhandlung vor Abschluß eines Vertrages ein für sie wichtiges Zugeständnis erreicht hat, kann aus der bloßen Nichtaufnahme dieses Zugeständnisses in die Vertragsurkunden nicht ohneweiteres auf einen auf einen Verzicht auf dieses Zugeständnis geschlossen werden ( Koppelung eines Mietvertrages mit einem Dienstvertrag, sodaß mit dem einen auch der andere außer Kraft tritt. Aufste... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIABGB §974
Rechtssatz: Die Entgegennahme eines Betrages für die Benützung einer Wohnung kann insbesondere dann nicht auf den Abschluß eines Mietvertrages schließen lassen, wenn es sich um nur kurzfristige und vorübergehende Aufnahme in die Wohnung handelt. Entscheidungstexte 3 Ob 425/53 Entscheidungstext OGH 01.07.1953 3 Ob 425/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 HHGB §355
Rechtssatz: Ein Kontokorrentverhältnis kann durch jahrelange tatsächliche Übung stillschweigend begründet werden, insbesondere dadurch, daß periodisch Kontoauszüge übersendet und die Saldis anerkannt worden sind. Entscheidungstexte 1 Ob 271/53 Entscheidungstext OGH 26.06.1953 1 Ob 271/53 6 Ob 549/79 Ent... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CI
Rechtssatz: Nach herrschender Judikatur ist sowohl der Verwirkung als auch der Anspruchshemmung und dem Anspruchsverlust nach § 863 ABGB der Gedanke gemeinsam, daß die Unterlassung der Geltendmachung eines Rechtes durch längere Zeit für sich allein die rechtliche Ausübung noch nicht unzulässig macht, sondern daß die Unzulässigkeit der Rechtsausübung nur dann eintritt, wenn im Hinblick auf besondere Umstände die verspätete Gel... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CIIIABGB §988
Rechtssatz: Zum konkludenten Verzicht auf Rentenvalorisierung durch Nichtgeltendmachung des Anspruches. Entscheidungstexte 3 Ob 408/53 Entscheidungstext OGH 24.06.1953 3 Ob 408/53 3 Ob 69/55 Entscheidungstext OGH 23.02.1955 3 Ob 69/55 Ähnlich Eu... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIII
Rechtssatz: Aus dem Umstande, daß der Kläger noch nicht bei seinem ersten Besuch im Dezember 1945, sondern erst bei seinem zweiten Besuch im Februar 1946 die Wohnung zurückverlangte, kann ein stillschweigender Verzicht auf die Mietrechte nicht geschlossen werden. Entscheidungstexte 1 Ob 427/53 Entscheidungstext OGH 17.06.1953 1 Ob 427/53 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FI
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Mietzinse im allgemeinen und volkswirtschaftlich gesehen niedrig gehalten sind, schließt für sich allein noch nicht die Möglichkeit aus, daß - ausdrücklich oder stillschweigend - eine Ausdehnung des Bestandrechtes auf einen an sich unbedeutenden Nebenraum auch ohne Zinserhöhung zugebilligt wurde. Entscheidungstexte 2 Ob 155/53 Entsche... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 CVABGB §1444 Df
Rechtssatz: Wenn sich ein Gläubiger irrtümlich an eine dritte Person wendet, die er für den Schuldner hält und ihm gegenüber eine Zahlung verlangt und dieser Dritte, ohne darauf hinzuweisen, daß er gar nicht der Schuldner ist, den Anspruch als zu Recht bestehend bestätigt, so kommt dadurch kein Vertrag ( Verzicht über den zustehenden Mehrbetrag) zustande, und kann daher auch dem Gläubiger nicht entgegengehalten w... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 EIIABGB §884
Rechtssatz: Hat ein Vertragspartner die Erweiterung von vertraglichen Rechten durch den anderen Vertragspartner stillschweigend geduldet, obwohl ihm der Formmangel dieser Erweiterung bekannt war, so kann er sich, da er die vorgesehene Form einer Vertragsänderung durch sein konkludentes Verhalten bewußt vernachlässigt hat, nicht nachträglich auf den Formmangel berufen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIII
Rechtssatz: Zur stillschweigenden Auflösung eines Bestandvertrages durch Nichtzahlung des Bestandzinses. Entscheidungstexte 3 Ob 308/53 Entscheidungstext OGH 29.04.1953 3 Ob 308/53 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016030 Dokumentnummer JJR_19530429_OGH0002_... mehr lesen...
Norm: ABGB §863 FIII
Rechtssatz: In der Bereitschaft des Mieters einer mietengeschützten Wohnung, für die Dauer eines Dienstverhältnisses mit dem Hauseigentümer die Wohnung als Dienstwohnung anzusehen und keinen Mietzins zu bezahlen, kann ein stillschweigender Verzicht auf die Mietrechte nicht erblickt werden. Entscheidungstexte 4 Ob 68/53 Entscheidungstext OGH 21.04.1953 4 Ob ... mehr lesen...
Der Beklagte mietete im Jahre 1949 vom Kläger eine Wohnung um einen Mietzins von 15 S, wobei er sich überdies verpflichtete, gelegentlich Zuhaltearbeiten in der Landwirtschaft des Klägers zu verrichten. Im März 1952 verdang sich der Beklagte beim Kläger als Landarbeiter. Dabei wurde auch über die Wohnung gesprochen und vereinbart, daß der Beklagte fortab für die Wohnung eine Miete nicht mehr bezahlen brauche, da er diese nun als Dienstwohnung benutzen kann. Der Beklagte war mit dieser... mehr lesen...