RS OGH 1953/5/27 3Ob189/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.05.1953
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Norm

ABGB §863 CV
ABGB §1444 Df

Rechtssatz

Wenn sich ein Gläubiger irrtümlich an eine dritte Person wendet, die er für den Schuldner hält und ihm gegenüber eine Zahlung verlangt und dieser Dritte, ohne darauf hinzuweisen, daß er gar nicht der Schuldner ist, den Anspruch als zu Recht bestehend bestätigt, so kommt dadurch kein Vertrag ( Verzicht über den zustehenden Mehrbetrag) zustande, und kann daher auch dem Gläubiger nicht entgegengehalten werden, daß er durch sein damaliges Zahlungsverlangen gegen einen Dritten auf alle seine weitergehenden Ansprüche gegen den wirklichen Schuldner stillschweigend verzichtet habe.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 189/53
    Entscheidungstext OGH 27.05.1953 3 Ob 189/53
    Veröff: VersSlg 49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015888

Dokumentnummer

JJR_19530527_OGH0002_0030OB00189_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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