Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Auch aus der Tatsache, daß der 1945 aus der Wohnung verdrängte Kläger seither keinen Zins gezahlt hat, kann auf einen Verzicht auf die Mietrechte nicht geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016021Dokumentnummer
JJR_19531021_OGH0002_0010OB00783_5300000_001