RS OGH 1953/10/21 1Ob783/53, 3Ob68/54, 1Ob140/57, 1Ob159/60

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Veröffentlicht am 21.10.1953
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Norm

ABGB §863 FIII

Rechtssatz

Auch aus der Tatsache, daß der 1945 aus der Wohnung verdrängte Kläger seither keinen Zins gezahlt hat, kann auf einen Verzicht auf die Mietrechte nicht geschlossen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0016021

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0010OB00783_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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