Norm
ABGB §863 FIIIRechtssatz
Aus dem Umstande, daß der Kläger noch nicht bei seinem ersten Besuch im Dezember 1945, sondern erst bei seinem zweiten Besuch im Februar 1946 die Wohnung zurückverlangte, kann ein stillschweigender Verzicht auf die Mietrechte nicht geschlossen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0104103Dokumentnummer
JJR_19530617_OGH0002_0010OB00427_5300000_001