Norm
ABGB §863 EIIRechtssatz
Halten sich die Parteien eines Vertrages im Hinblick auf eine zu erwartende Neuregelung nicht mehr an einzelne Vertragsbestimmungen, so kommt darin nicht die Absicht, den Vertrag auf jeden Fall außer Wirksamkeit zu setzen, zum Ausdruck, sondern es hat ein solches Verhalten nur die Bedeutung, daß die Parteien für den Fall des Zustandekommens einer neuen Regelung die alte Vereinbarung verlassen. Kommt es aber zu keiner neuen Vereinbarung, so hat es rechtlich bei den Bestimmungen des bisherigen Vertrages sein Bewenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015897Dokumentnummer
JJR_19531021_OGH0002_0030OB00475_5300000_001