RS OGH 1953/10/21 3Ob475/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.10.1953
beobachten
merken

Norm

ABGB §863 EII

Rechtssatz

Halten sich die Parteien eines Vertrages im Hinblick auf eine zu erwartende Neuregelung nicht mehr an einzelne Vertragsbestimmungen, so kommt darin nicht die Absicht, den Vertrag auf jeden Fall außer Wirksamkeit zu setzen, zum Ausdruck, sondern es hat ein solches Verhalten nur die Bedeutung, daß die Parteien für den Fall des Zustandekommens einer neuen Regelung die alte Vereinbarung verlassen. Kommt es aber zu keiner neuen Vereinbarung, so hat es rechtlich bei den Bestimmungen des bisherigen Vertrages sein Bewenden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 475/53
    Entscheidungstext OGH 21.10.1953 3 Ob 475/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015897

Dokumentnummer

JJR_19531021_OGH0002_0030OB00475_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten