RS OGH 1953/6/5 2Ob155/53

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Veröffentlicht am 05.06.1953
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Norm

ABGB §863 FI

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Mietzinse im allgemeinen und volkswirtschaftlich gesehen niedrig gehalten sind, schließt für sich allein noch nicht die Möglichkeit aus, daß - ausdrücklich oder stillschweigend - eine Ausdehnung des Bestandrechtes auf einen an sich unbedeutenden Nebenraum auch ohne Zinserhöhung zugebilligt wurde.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 155/53
    Entscheidungstext OGH 05.06.1953 2 Ob 155/53

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015974

Dokumentnummer

JJR_19530605_OGH0002_0020OB00155_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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