RS OGH 1954/1/19 4Ob239/53

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.01.1954
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Norm

ABGB §863 GII
ABGB §1162b

Rechtssatz

Im Verlassen des Dienstplatzes und der Kenntnisnahme, weitere Dienste würden vom Dienstgeber nicht mehr entgegengenommen werden, kann ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die gesetzlichen Entgeltsansprüche nicht erblickt werden. Zur Wahrung der Fallfrist eines Kollektivvertrages genügt die Anmeldung des Anspruches auf Kündigungsentschädigung; eine Differenz in der Höhe des angesprochenen Betrages spielt keine Rolle.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 239/53
    Entscheidungstext OGH 19.01.1954 4 Ob 239/53
    Veröff: SozM IA/d,49

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016112

Dokumentnummer

JJR_19540119_OGH0002_0040OB00239_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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