Norm
ABGB §863 GIIRechtssatz
Im Verlassen des Dienstplatzes und der Kenntnisnahme, weitere Dienste würden vom Dienstgeber nicht mehr entgegengenommen werden, kann ein ausdrücklicher oder stillschweigender Verzicht auf die gesetzlichen Entgeltsansprüche nicht erblickt werden. Zur Wahrung der Fallfrist eines Kollektivvertrages genügt die Anmeldung des Anspruches auf Kündigungsentschädigung; eine Differenz in der Höhe des angesprochenen Betrages spielt keine Rolle.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0016112Dokumentnummer
JJR_19540119_OGH0002_0040OB00239_5300000_001