RS OGH 1953/7/3 2Ob328/53

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Veröffentlicht am 03.07.1953
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Norm

ABGB §863 CV

Rechtssatz

Wenn eine Partei in der mündlichen Unterhandlung vor Abschluß eines Vertrages ein für sie wichtiges Zugeständnis erreicht hat, kann aus der bloßen Nichtaufnahme dieses Zugeständnisses in die Vertragsurkunden nicht ohneweiteres auf einen auf einen Verzicht auf dieses Zugeständnis geschlossen werden ( Koppelung eines Mietvertrages mit einem Dienstvertrag, sodaß mit dem einen auch der andere außer Kraft tritt. Aufstellung einer laterna magica zu Reklamezwecken am Fenster einer Wohnung ).

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 328/53
    Entscheidungstext OGH 03.07.1953 2 Ob 328/53
    Veröff: JBl 1954,71 = ImmZ 1954,272

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0015905

Dokumentnummer

JJR_19530703_OGH0002_0020OB00328_5300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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