Norm: ABGB §833 D3ABGB §834ABGB §1090 IIIA
Rechtssatz: Der Miteigentümer ist berechtigt, über die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassenen Teile der Sache Bestandverträge abzuschließen; er besitzt insoweit Verwaltungsvollmacht und nimmt seine Verfügung dann auch als Vertreter der anderen Miteigentümer vor. Entscheidungstexte 2 Ob 520/95 Entscheidungstext OGH 06.04.1995 2 Ob 52... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Kein Teilhaber kann den Gebrauch eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Sache durch den anderen einseitig erzwingen. Umso weniger kann ein Teilhaber verpflichtet werden, einen über seinen Anteil hinausgehenden Teil der gemeinsamen Liegenschaft zu benützen, um dadurch dem anderen zur Bezahlung eines Benützungsentgeltes verpflichtet zu werden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2WEG 1975 §15
Rechtssatz: Eine Benützungsregelung kann sich nur auf gemeinsame Teile und Anlagen der Liegenschaft, nicht jedoch auf Objekte eines Sondernutzungsrechtes erstrecken. Entscheidungstexte 5 Ob 54/95 Entscheidungstext OGH 28.03.1995 5 Ob 54/95 5 Ob 133/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 133/95 Vg... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1
Rechtssatz: In den Bereich der ordentlichen Verwaltung fällt jedenfalls die Vereinbarung eines angemessenen wertgesicherten Mietzinses samt Betriebskostenanteil (MietSlg 27077 ua), die Vermietung zum bisherigen Mietzins aber nur dann, wenn dieser angemessen ist (MietSlg 33071); gleiches gilt für die Einräumung des Rechts der Übertragung der Mietrechte auf einen Nachmieter als Gegenleistung für eine entsprechende Ablöse (RZ 10... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §833 C2
Rechtssatz: Der Abgrenzung zwischen ordentlicher und außerordentlicher Verwaltung sind wirtschaftliche Gesichtspunkte zugrundezulegen. Entscheidungstexte 1 Ob 600/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 600/94 1 Ob 242/98i Entscheidungstext OGH 23.02.1999 1 Ob 242/98i ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C2ABGB §837 DABGB §1009ABGB §1029 A2MRG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz: Ein Verwalter (Hausverwalter) hat alles daranzusetzen, um möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen. Es besteht für ihn nur wenig Spielraum von einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag nicht Gebrauch zu machen, und zwar wohl nur in solchen Fällen, in welchen im Einzelfall aus besonderen rechtlichen u... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1MRG §12 Abs3 Ca
Rechtssatz: Ortsübliche Zeit und ortsübliche Bedingungen sind auch bei einem Bestandvertrag, der Teil einer Dreiparteieneinigung zur Anwendung der Rechtsfolgen des § 12 Abs 3 MRG (aF) ist, maßgeblich dafür, ob eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung vorliegt. Entscheidungstexte 1 Ob 600/94 Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 600/94 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §828ABGB §833 D2
Rechtssatz: Eine gewöhnliche Benützungsvereinbarung bewirkt nur die Umgestaltung der allgemeinen Gebrauchsbefugnisse eines Miteigentümers in Sondernutzungsrechte an bestimmten Sachteilen. Entscheidungstexte 5 Ob 3/95 Entscheidungstext OGH 13.01.1995 5 Ob 3/95 5 Ob 174/02b Entscheidungstext OGH 12.09.2002 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2GBG §9WEG 1975 idF des 3.WÄG §15WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §1 Abs2
Rechtssatz: Die in § 15 letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen soll nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungseigentumsgemeinschaften) Eigentumsgemeinschaften gelten. Entscheidungstexte 5 Ob 132/94 E... mehr lesen...
Norm: ABGB §833ABGB §863 VIIIWEG §17 Abs2 Z1
Rechtssatz: Kümmert sich ein Miteigentümer nicht um die Abrechnung des Verwalters, oder gibt er sich mit einer nicht dem Gesetz entsprechenden Abrechnung zufrieden, so kann daraus nicht abgeleitet werden, dass er generell und für alle Zukunft mit einer seine Rechte beeinträchtigenden Vorgangsweise des Verwalters einverstanden ist. Bloßes Schweigen bedeutet nicht schlechthin Zustimmung, sondern nur da... mehr lesen...