RS OGH 1994/11/22 5Ob132/94, 5Ob102/00m, 5Ob246/09a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.1994
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Norm

ABGB §833 D2
GBG §9
WEG 1975 idF des 3.WÄG §15
WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §1 Abs2

Rechtssatz

Die in § 15 letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen soll nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungseigentumsgemeinschaften) Eigentumsgemeinschaften gelten.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 132/94
    Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob 132/94
  • 5 Ob 102/00m
    Entscheidungstext OGH 27.04.2000 5 Ob 102/00m
    Auch
  • 5 Ob 246/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 246/09a
    Vgl; Beisatz: Ein von § 1 Abs 1 und 2 WEG 1975 abweichendes, ausschließliches Benützungsrecht schlichter Miteigentümer an bestimmten Anteilen der Liegenschaft durfte auch nach Inkrafttreten des 3. WÄG mit 1. 3. 1994 nach § 15 Satz 3 WEG 1975 grundbücherlich nach § 20 lit b GBG nicht angemerkt werden. Eine solche Umgehung der Unmöglichkeit der selbständigen Begründung von Wohnungseigentum an Abstellplätzen durch Schaffung einer dinglichen Wirkung ähnlich einer Wohnungseigentumsbegründung war unzulässig und konnte kein dingliches Recht begründen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030716

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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