RS OGH 1995/2/27 1Ob600/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §833 C2
ABGB §837 D
ABGB §1009
ABGB §1029 A2
MRG §12 Abs3 Ca

Rechtssatz

Ein Verwalter (Hausverwalter) hat alles daranzusetzen, um möglichst hohe Erträgnisse aus dem Haus zu erzielen. Es besteht für ihn nur wenig Spielraum von einer gesetzlich eingeräumten Möglichkeit zur Erhöhung des Mietzinses auf den angemessenen Betrag nicht Gebrauch zu machen, und zwar wohl nur in solchen Fällen, in welchen im Einzelfall aus besonderen rechtlichen und wirtschaftlichen Erwägungen, etwa wegen schlechten Zustands des Mietobjekts bzw angesichts vom neuen Mieter auf eigene Kosten übernommener Instandsetzungsarbeiten, davon Abstand genommen wird. Ein Verzicht des Hausverwalters auf eine rechtlich zulässige und für die Eigentumsgemeinschaft wirtschaftlich wünschenswerte Mietzinsanhebung nach § 12 Abs 3 MRG (aF) ist keine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041375

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00600_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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