Norm: ABGB §561ABGB §833 B2ABGB §833 D3ABGB §1116 BZPO §14 DeWEG 1975 §13c
Rechtssatz: Wurde einem Miteigentümer der physische Besitz eines Teiles der Liegenschaft durch Benützungsregelung allein überlassen, liegt darin auch eine Verwaltungsvollmacht zur Vermietung dieses Teiles, die ihn auch berechtigt, das von ihm eingegangene Mietverhältnis ohne Zustimmung der anderen Miteigentümer aufzukündigen. Dies ändert nichts daran, daß als Partei des ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §833 D3ABGB §1090 IIIa
Rechtssatz: Der zum Gebrauch bestimmter Räumlichkeiten der gemeinsamen Liegenschaft berechtigte Miteigentümer ist zum Abschluß eines Bestandvertrages im Namen aller Miteigentümer gleich einem Verwalter legitimiert. Er handelt, auch wenn er dies nicht zum Ausdruck bringt, im Zweifel als Vertreter sämtlicher Miteigentümer (JBl 1989, 526) und begründet durch Vermietung des ihm zur Benützung zugewiesene... mehr lesen...
Begründung: Die Klägerin ist Minderheitseigentümerin einer Liegenschaft in Wien 20, ***** an der zum Teil auch Wohnungseigentum begründet wurde. Die Mehrheit der Miteigentümer sind zugleich auch Wohnungseigentümer. Aufgrund einer zwischen der Rechtsvorgängerin der Klägerin und den übrigen Mit- bzw Wohnungseigentümern getroffenen Benützungsvereinbarung steht der Klägerin die alleinige Nutzung der gegenständlichen Wohnung top Nr 20 zu. Sie vermietete diese Wohnung mit Mietvertrag ... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Ob das vereinbarte Weitergaberecht eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellt, kann hier dahingestellt bleiben, weil die Vermietung gegen die bekannten Interessen der Klägerin als der Minderheitseigentümerin erfolgte, sodaß schon deshalb eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung vorliegt (vgl WoBl 1991/5). Ob das vereinbarte Weitergaberecht eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung darstellt, kan... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §839
Rechtssatz: Ziel jeder Benützungsregelung ist, den Miteigentümern eine ihren am Miteigentumsanteil entsprechende Benützungsmöglichkeit einzuräumen, wobei nach der Sachlage unvermeidliche Begünstigungen beziehungsweise Benachteiligungen durch die Einhebung eines Benützungsentgelts auszugleichen sind. Es muß dabei eine alle Miteigentümer, ihre Bedürfnisse und die insgesamt vorhandenen Möglichkeiten zur Nutzung der geme... mehr lesen...
Norm: ABGB §26ABGB §833 AVerG §1
Rechtssatz: Auch dann, wenn die Satzungen keine vorherige Anhörung des auszuschließenden Mitgliedes vorsehen, muss diesem Gelegenheit gegeben werden, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Entscheidungstexte 7 Ob 2314/96m Entscheidungstext OGH 18.12.1996 7 Ob 2314/96m Veröff: SZ 69/289 6 Ob 178/99s Ents... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG 1975 §18 Abs1 Z1WEG 1975 §18 Abs1 Z2WEG 2002 §24
Rechtssatz: Das Gesetz kennt keine ausdrückliche Regelung darüber, bis zu welchem Zeitpunkt ein Wohnungseigentümer bei einer im Umlaufverfahren (hier: "Unterschriftensammeln") durchgeführten Abstimmung seine einmal getätigte Stimmabgabe ändern kann. Die Bindung an das Abstimmungsverhalten tritt jedoch nicht vor dem Zugang desselben an alle anderen Mitglie... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1WEG 1975 §14 Abs1 Z5WEG 1975 §18 Abs1 Z1WEG 1975 §18 Abs1 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §21WEG 2002 §28 Abs1 Z5
Rechtssatz: Gemäß § 14 Abs 1 Z 5 WEG gehört die Bestellung oder die Abberufung eines gemeinsamen Verwalters zu den Angelegenheiten, in denen die Mehrheit entscheidet, handelt es sich doch dabei um eine Maßnahme der ordentlichen Verwaltung der Liegenschaft. Die diese (durch Mehrheitsentscheidung auszuübende) Befugnis der Mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B3ABGB §833 C1ABGB §834ABGB §835MRG §37 Abs1 Z12MRG §40ZPO §14
Rechtssatz: Ist ein gemeinsamer Verwalter nicht bestellt, können Verwaltungshandlungen nur von der Mehrheit gesetzt werden. Von den bloßen Besitzhandlungen oder Gebrauchshandlungen der Teilhaber unterscheiden sich Verwaltungshandlungen dadurch, dass sie Maßregeln einer Geschäftsführung im Interesse aller Gemeinschafter sind oder wenigstens sein sollen. Die Anrufung d... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §836 AWEG §14 Abs1 Z4WEG §15WEG §17 Abs5WEG §26WEG §26 Abs2 Z2WEG 2002 §19WEG 2002 §23WEG 2002 §28WEG 2002 §28 Abs1 Z5WEG 2002 §30 Abs1 Z6
Rechtssatz: Die Bestellung eines vorläufigen Verwalters beendet die in § 833 ABGB als Normalfall vorgesehene oder von der Mehrheit der Miteigentümer sogar ausdrücklich beschlossene Selbstverwaltung und nimmt auch gleich die ansonsten der Mehrheit der Miteigentümer und Wohnungseigentüme... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 ÜbsABGB §833 Info
Rechtssatz: Übersicht der Entscheidungen zu § 833 ABGB A Das Innenverhältnis zwischen den Miteigentümern B Die Miteigentümer nach außen: 1) Klagslegitimation 2) Kündigungslegitimation 3) Sonstiges C Ordentliche Verwaltung - wichtige Veränderung: 1) Ordentliche Verwaltung 2) Wichtiger Veränderung D Benützungsregelung: 1) Rechtsweg - Außerstreitverfahren 2) Benützungsregelung 3) Mietvertrag zwischen Miteigentüme... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Der eine Benützungsregelung anstrebende Miteigentümer hat zunächst die Verfügbarkeit des Objektes herbeizuführen und dann das Verfahren wegen Benützungsregelung einzuleiten; dies gilt auch, wenn ein Miteigentümer auf der von der Benützungsregelung betroffenen Liegenschaft ein Gewerbe betreibt und im Rahmen dieses Gewerbes dergestalt Mietverträge abgeschlossen hat, welche die Verfügbarkeit des entsprechenden Objekt... mehr lesen...