Norm: ABGB §833 D2
Rechtssatz: Eine Miteigentümervereinbarung kann grundsätzlich auch bloß hinsichtlich eines Teiles der gemeinschaftlichen Sache getroffen werden ( so schon 2 Ob 106/58 = EvBl 1958/272). Entscheidungstexte 10 Ob 1515/96 Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1515/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH00... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 B1ABGB §1090 IIIcZPO §14 Bb1ZPO §14 C
Rechtssatz: Keine notwendige Streitgenossenschaft sämtlicher Miteigentümer, wenn sich ein Mieter gegen Störungen der Ausübung seines Mietrechts durch einen der Mitvermieter zur Wehr setzt. Der Mieter kann den Anspruch entweder nur auf Unterlassung einer konkreten eigenmächtigen Störung oder auch gegen die Ausübung eines vermeintlichen aus dem Miteigentum entspringenden Rechts richten. Werden... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §835ABGB §1098 IIeWEG §14WEG §15
Rechtssatz: Wie viele Fahrräder pro Wohnung in einem Abstellraum abgestellt werden dürfen, ist Regelungsgegenstand einer Hausordnung und nicht einer Benützungsregelung. Entscheidungstexte 5 Ob 133/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 133/95 European Case Law Identifier (E... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ABGB §835ABGB §1098 IIeWEG §14WEG §15
Rechtssatz: Eine Hausordnung kann das Musizieren auch über eine Gemeindeverordnung hinaus einschränken. Entscheidungstexte 5 Ob 133/95 Entscheidungstext OGH 24.10.1995 5 Ob 133/95 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0065356 Dokum... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2EheG §81
Rechtssatz: Soweit eine Liegenschaft nicht den Wohnbedürfnissen der Ehegatten gedient hat, ist die Vornahme einer Benützungsregelung bei aufrechter Ehe durchaus zulässig und möglich. Entscheidungstexte 9 Ob 517/95 Entscheidungstext OGH 13.09.1995 9 Ob 517/95 Veröff: SZ 68/164 European Case Law Identifi... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §863 E1ABGB §864HVG §29 IIdMaklerG §6 Abs1MRG §22
Rechtssatz: Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. Letzteres trifft auf ei... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §863 E1ABGB §1009HVG §29 III
Rechtssatz: Die Entgegennahme eines zweiten Mandats ist dem Immobilienmakler, zwar durch besonderen Geschäftsgebrauch im Realitätenvermittlergewerbe erlaubt, doch gebietet eine Sachlage, die den mit einem Immobilienmakler in Kontakt tretenden Mietinteressenten auf ein bereits bestehendes Mandat des Vermieters schließen läßt, besondere Vorsicht bei der Annahme eines konkludenten weiteren Auftra... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §863 EIMRG §22
Rechtssatz: Zur Tätigkeit des Hausverwalters, die durch das nur zum Teil auf die Mieter überwälzbare, vom Vermieter zu zahlende Verwalterhonorar entlohnt wird, gehören alle der Erhaltung und Verwaltung der Liegenschaft dienenden Verfügungen, die sich im gewöhnlichen Verlauf der Dinge als notwendig und zweckmäßig erweisen. Erbringt also ein Hausverwalter Leistungen, die üblicherweise zu seinem Aufgabenkreis ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1
Rechtssatz: Im außerstreitigen Benützungsregelungsverfahren findet kein Kostenersatz statt (EFSlg 39.564). Entscheidungstexte 8 Ob 513/95 Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 Ob 513/95 10 Ob 1515/96 Entscheidungstext OGH 20.02.1996 10 Ob 1515/96 European Case Law ... mehr lesen...