RS OGH 1995/8/29 5Ob89/95

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Veröffentlicht am 29.08.1995
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Norm

ABGB §833 C1
ABGB §863 E1
ABGB §1009
HVG §29 III

Rechtssatz

Die Entgegennahme eines zweiten Mandats ist dem Immobilienmakler, zwar durch besonderen Geschäftsgebrauch im Realitätenvermittlergewerbe erlaubt, doch gebietet eine Sachlage, die den mit einem Immobilienmakler in Kontakt tretenden Mietinteressenten auf ein bereits bestehendes Mandat des Vermieters schließen läßt, besondere Vorsicht bei der Annahme eines konkludenten weiteren Auftrags zur Doppelvertretung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0062242

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0050OB00089_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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