Norm: ABGB §833 B2WEG 1975 §14 Abs1 Z7WEG 1975 §13c Abs1WEG 1975 §14 Abs1 Z8
Rechtssatz: Wurde das Mietverhältnis vor
Begründung: von Wohnungseigentum auf Vermieterseite von der Miteigentumsgemeinschaft des Hauses abgeschlossen, so ist das Kündigungsrecht nach
Begründung: von Wohnungseigentum von allen Miteigentümern (als Vermieter) gemeinsam auszuüben. Allenfalls besteht eine zusätzliche Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft.... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 BIABGB §833 CIABGB §933 Abs1 IIWEG 1975 §13cWEG 1975 §17 Abs2WEG 2002 §18WEG 2002 §28 Abs1 Z1
Rechtssatz: Bei Gewährleistungsansprüchen wegen Mängeln allgemeiner Teile des Hauses hat, sofern es sich um einen von der Wohnungseigentümergemeinschaft, etwa anlässlich der Renovierung einer älteren Anlage, abgeschlossenen Vertrag handelt, als Gewährleistungskläger die Wohnungseigentümergemeinschaft, gemäß § 17 Abs 2 WEG vertreten durc... mehr lesen...