Norm
ABGB §833 B2Rechtssatz
Wurde das Mietverhältnis vor Begründung von Wohnungseigentum auf Vermieterseite von der Miteigentumsgemeinschaft des Hauses abgeschlossen, so ist das Kündigungsrecht nach Begründung von Wohnungseigentum von allen Miteigentümern (als Vermieter) gemeinsam auszuüben. Allenfalls besteht eine zusätzliche Kündigungslegitimation der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109190Dokumentnummer
JJR_19971216_OGH0002_0050OB00458_97G0000_003