Norm: ABGB §825 AABGB §828ABGB §833 B1
Rechtssatz: Solange keine besondere Benützungsregelung vorliegt, darf ein Miteigentümer das Nutzungsrecht an allgemeinen Teilen der Liegenschaft nicht so ausüben, daß die anderen Miteigentümer von vornherein (zB durch Absperren - wie hier) von der Mitbenützung ausgeschlossen werden. Geschieht dies dennoch, so kann die Räumung eines unberechtigt benützten allgemeinen Teiles der Liegenschaft verlangt werden.... mehr lesen...
Norm: AußStrG §2 Abs3 Z10ABGB §830 B1ABGB §833 EABGB §833 F
Rechtssatz: Ist ein verfahrenseinleitender Antrag nur von zwei Miteigentümern gegen zwei andere Miteigentümer gestellt worden, ergibt sich aber aufgrund der Aktenlage die Zustimmung zu diesem Antrag, so ist dies im Ergebnis nichts anderes als die Erklärung, sich diesem Antrag anzuschließen. Jede andere Auslegung dieser Erklärungen würde der Bestimmung des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG widersp... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D1ABGB §833 D2ABGB §835 DABGB §839 BJN §29
Rechtssatz: Der Grundsatz der perpetuatio fori gilt im Verhältnis streitiges - außerstreitiges Verfahren. Daraus folgt, daß das Gericht auch dann weiterhin dafür zuständig bleibt, im außerstreitigen Verfahren über einen Antrag eines Miteigentümers auf Zuspruch eines Benützungsentgeltes des anderen Miteigentümers für die Zeit ab dem Antrag zu entscheiden, wenn während dieses Verfahrens d... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 C1ABGB §835 BABGB §837 DWEG 1975 §13a Abs1 Z6WEG 1975 §15WEG 1975 §18 Abs1 Z3 Fall2WEG 2002 §21 Abs3WEG 2002 §30 Abs1 Z6WEG 2002 §52 Abs1 Z3WEG 2002 §52 Abs1 Z8
Rechtssatz: Verfügt ein Miteigentümer über die Mehrheit der Anteile, so bedeutet dies, dass der Unterschied zwischen Selbstverwaltung und Verwaltung durch den Mehrheitseigentümer (der die Verwaltungsagenden an sich gezogen hat) oft nur schwer auszumachen ist. Der Untersc... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2ZPO §228 A5ZPO §228 B3ee
Rechtssatz: Im Falle der zur Einzelrechtsnachfolge eines neuen Gemeinschafters führenden Veräußerung eines Miteigentumsanteils ist dieser grundsätzlich nicht an eine Benützungsvereinbarung gebunden; der Titel für eine Beibehaltung der bisherigen Benützungsverhältnisse geht aber nicht verloren. Ein Feststellungsbegehren in der Form, daß eine bindende Benützungsvereinbarung nicht besteht, ist jedoch nich... mehr lesen...
Norm: ABGB §523ABGB §833ZPO §14ZPO §14
Rechtssatz: Die Feststellung des Bestehens einer Grunddienstbarkeit (auf Grund einer actio confessoria) kann nur einheitlich von allen Miteigentümern (des herrschenden Grundstücks) und gegen alle Miteigentümer (des dienenden Grundstücks) gemeinsam verlangt werden. Sie bilden eine einheitliche Streitpartei, sodass die Klage nur eines von mehreren Miteigentümern mangels Dispositionsbefugnis über den Streitge... mehr lesen...
Norm: ABGB §829ABGB §833 C2ABGB §833 D3ABGB §834ABGB §835 AABGB §835 D
Rechtssatz: Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausüb... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 AABGB §833 C2ABGB §833 D3ABGB §834ABGB §837 BABGB §1009
Rechtssatz: Mietet der Miteigentümer die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassene Sache selbst, so wird er auf Vermieterseite für die Eigentümergemeinschaft tätig, die ihm mit der Benützungsregelung Verwaltungsvollmacht erteilt hat. Um als Insichgeschäft wirksam zu sein, muß der Mietvertrag vom "Vertretenen", das sind alle übrigen Miteigentümer, genehmigt werden, weil... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2WEG §14WEG 2002 §17
Rechtssatz: Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2WEG §15
Rechtssatz: Hier: Antragslegitmation der Minderheitseigentümerin auf gerichtliche Benützungsregelung beziehungsweise Zuweisung der im gemeinsamen Eigentum aller Wohnungseigentümer stehenden Kraftfahrzeug-Abstellplätze im Freien an bestimmte Teilhaber zur ausschließlichen Benützung auf vorerst unbestimmte Zeit mangels außergerichtlicher Einstimmigkeit, wobei einige Miteigentümer und Wohnungseigentümer für den (letztlic... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2WEG §14
Rechtssatz: Kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, eine dem Kauf von Parkplätzen vergleichbare Vorleistung für die Nutzung der Kraftfahrzeug-Abstellfläche erbracht zu haben, wird sie sich einem Vergleich ihres Bedarfes an Kraftfahrzeug-Abstellflächen mit dem Bedarf der Miteigentümer und Wohnungseigentümer ohne käuflich erworbenen Parkplatz stellen müssen. Das Ergebnis dieser Interessenabwägung wird letztli... mehr lesen...