RS OGH 1996/4/16 4Ob2024/96t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §833 A
ABGB §833 C2
ABGB §833 D3
ABGB §834
ABGB §837 B
ABGB §1009

Rechtssatz

Mietet der Miteigentümer die ihm zur ausschließlichen Benützung überlassene Sache selbst, so wird er auf Vermieterseite für die Eigentümergemeinschaft tätig, die ihm mit der Benützungsregelung Verwaltungsvollmacht erteilt hat. Um als Insichgeschäft wirksam zu sein, muß der Mietvertrag vom "Vertretenen", das sind alle übrigen Miteigentümer, genehmigt werden, weil dieses Selbstkontrahieren dem (den) Vertretenen keineswegs ausschließlich rechtliche Vorteile bringt. (Die Veräußerung der gemeinsamen Sache beendet die Benützungsregelung, nicht aber einen Bestandvertrag.) Der von einem Miteigentümer mit sich selbst abgeschlossene Bestandvertrag ist daher ohne Genehmigung durch alle übrigen Miteigentümer unwirksam.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Veröff: SZ 69/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104509

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0040OB02024_96T0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten