RS OGH 2018/4/19 4Ob2024/96t, 5Ob20/01d, 5Ob156/02f, 2Ob155/08w, 2Ob119/13h, 5Ob169/16p, 4Ob73/18s

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Rechtssatz

Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch § 835 ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen oder vom Außerstreitrichter (auch auf Antrag eines Minderheitseigentümers) begründet werden. Sie sind wichtige Veränderungen, für die jedoch nicht das - durch Paragraph 835, ABGB eingeschränkte - Mehrheitsprinzip gilt, weil mit der Benützungsregelung über den Anteil der anderen verfügt wird, bei Ausübung der Miteigentumsrechte aber eine Majorisierung ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • RS0104508">4 Ob 2024/96t
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2024/96t
    Veröff: SZ 69/90
  • RS0104508">5 Ob 20/01d
    Entscheidungstext OGH 27.09.2001 5 Ob 20/01d
    Auch; nur: Benützungsregelungen können von den Miteigentümern einstimmig getroffen werden. (T1)
    Beisatz: Wie eine Benützungsvereinbarung ist auch eine Abänderung einer Benützungsvereinbarung nur einstimmig möglich. (T2)
  • RS0104508">5 Ob 156/02f
    Entscheidungstext OGH 27.08.2002 5 Ob 156/02f
    Auch; nur T1
  • RS0104508">2 Ob 155/08w
    Entscheidungstext OGH 14.08.2008 2 Ob 155/08w
    Auch; nur T1
  • RS0104508">2 Ob 119/13h
    Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 119/13h
    Auch; nur T1
  • RS0104508">5 Ob 169/16p
    Entscheidungstext OGH 01.03.2017 5 Ob 169/16p
    Auch; Beisatz: Voraussetzung für die Eintragungstauglichkeit einer Benützungsvereinbarung ist demnach die sachenrechtliche (Mit?)Eigentümerstellung der Parteien. (T3)
  • RS0104508">4 Ob 73/18s
    Entscheidungstext OGH 19.04.2018 4 Ob 73/18s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104508

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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