RS OGH 1996/4/16 5Ob2017/96w, 5Ob104/97y, 5Ob17/99g, 7Ob151/99b, 5Ob228/00s, 9Ob82/01a, 5Ob285/02a (

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ABGB §833 D2
WEG §14
WEG 2002 §17

Rechtssatz

Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs oder andere, nur von Fall zu Fall nach den jeweiligem bedeutsame Faktoren; letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung, wobei einige Miteigentümer und Wohnungseigentümer für den (letztlich nicht zur Begründung von Zubehörwohnungseigentum führenden) Erwerb eines "eigenen" Parkplatzes zahlten, andere jedoch nicht (und damit zum Ausdruck brachten, an einem Parkplatz nicht interessiert zu sein). Kann die Antragstellerin berücksichtigungswürdige Gründe für die Zuweisung bestimmter Parkplätze darlegen, könnte eine Benützungsregelung auch so aussehen, dass ihr ein bestimmtes Areal zur Sondernutzung überlassen wird und der Rest - ohne Unterteilung und Zuweisung bestimmter Parkplätze - allen übrigen Miteigentümern zur Verfügung steht.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 2017/96w
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 5 Ob 2017/96w
  • 5 Ob 104/97y
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 5 Ob 104/97y
    Ähnlich; Beisatz: Bei Benützungsregelungen über nicht im Wohnungseigentum stehenden Kraftfahrzeugabstellplätze stellt auch der bisher nicht berücksichtigte Bedarf eines Wohnungseigentümers einen wichtigen Grund dar. Es muss auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, zur gerechten Verteilung nicht genügend vorhandener Abstellplätze eine Turnuslösung zu wählen (hier: Benützung eines Garagenplatzes für die Dauer von drei Jahren; ebenso MietSlg 42/33). (T1)
  • 5 Ob 17/99g
    Entscheidungstext OGH 09.02.1999 5 Ob 17/99g
    Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, letztlich handelt es sich bei der Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung (hier: Parkfläche - Benützungsregelung). (T2)
  • 7 Ob 151/99b
    Entscheidungstext OGH 23.06.1999 7 Ob 151/99b
    Vgl auch; nur: Nicht jedem Mitgenossen muss ein seiner Eigentumsquote entsprechender Teil der Sache zur alleinigen Benützung zugewiesen werden, wenn die konkreten Umstände eine andere Regelung erfordern. Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T3)
    Beisatz: Die Regelung kann sogar in der Form erfolgen, dass ein oder mehrere Miteigentümer vom bisher gemeinschaftlichen Gebrauch vollkommen ausgeschlossen werden. (T4)
  • 5 Ob 228/00s
    Entscheidungstext OGH 11.10.2000 5 Ob 228/00s
    Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein. Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T5)
    Beisatz: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt gemäß § 26 Abs 2 WEG in Verbindung mit § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 MRG und § 528 Abs 1 ZPO nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T6)
  • 9 Ob 82/01a
    Entscheidungstext OGH 23.05.2001 9 Ob 82/01a
    Vgl auch; nur T3; nur T5; Beisatz: Besteht kein Anspruch auf Benützung eines bestimmten Teiles der gemeinsamen Liegenschaft. (T7)
  • 5 Ob 285/02a
    Entscheidungstext OGH 17.12.2002 5 Ob 285/02a
    nur T2; Beis wie T6 nur: Eine Entscheidung, die diese Grundsätze beachtet, unterliegt nur insofern einer Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, als im Interesse der Rechtssicherheit grobe Beurteilungsfehler zu korrigieren sind. (T8)
  • 9 Ob 22/03f
    Entscheidungstext OGH 21.05.2003 9 Ob 22/03f
    Auch; nur T5; nur T3; Beisatz: Die Ermessensentscheidung hängt von den Umständen des konkreten Einzelfalles ab. (T9)
  • 3 Ob 29/04t
    Entscheidungstext OGH 26.08.2004 3 Ob 29/04t
    Auch; nur: Letztlich handelt es sich bei der gerichtlichen Benützungsregelung um eine von Billigkeitserwägungen getragene Ermessensentscheidung. (T10)
  • 5 Ob 159/06b
    Entscheidungstext OGH 12.09.2006 5 Ob 159/06b
    Auch; nur T5
  • 5 Ob 87/07s
    Entscheidungstext OGH 08.05.2007 5 Ob 87/07s
    Auch; nur T2; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9
  • 5 Ob 279/08b
    Entscheidungstext OGH 27.01.2009 5 Ob 279/08b
    nur T10; Beis wie T9
  • 5 Ob 135/09b
    Entscheidungstext OGH 01.09.2009 5 Ob 135/09b
    Vgl; nur T2; nur T10; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis ähnlich wie T6; Bem: Hier: Regelung der Benützung einer Wohnung durch mehrere Mitmieter. (T11)
  • 5 Ob 69/11z
    Entscheidungstext OGH 07.07.2011 5 Ob 69/11z
    Auch; Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T4
  • 1 Ob 247/12y
    Entscheidungstext OGH 14.03.2013 1 Ob 247/12y
    Auch; nur: Die Entscheidung soll das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung sein, die persönliche und familiäre Verhältnisse ebenso berücksichtigt wie die Dringlichkeit des jeweiligen Bedarfs. (T12)
  • 5 Ob 19/14a
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 19/14a
    Auch; Beisatz: Hier: Werbefläche an der Hausfassade. (T13)
    nur T3, nur T12
  • 5 Ob 222/14d
    Entscheidungstext OGH 27.01.2015 5 Ob 222/14d
    Auch; nur T5
  • 5 Ob 151/15i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2016 5 Ob 151/15i
    Auch; nur T5
  • 5 Ob 74/21z
    Entscheidungstext OGH 16.12.2021 5 Ob 74/21z
    Vgl
  • 5 Ob 153/21t
    Entscheidungstext OGH 02.12.2021 5 Ob 153/21t
    nur T3; nur T5; Beis wie T6; Beis wie T8
  • 5 Ob 23/22a
    Entscheidungstext OGH 03.03.2022 5 Ob 23/22a
    nur T5; nur T10; Beis wie T6; Beis wie T8; Beis wie T9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101498

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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