Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Elisabeth B*****, und der mj.Catharina B*****, erstere vertreten durch Dr.Franz Gölles und Mag.Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, letztere vertreten durch ihre Mutter Magdalena B*****, diese ebenfalls vertreten durch Dr.Franz Gölles und Mag.Robert Pöschl, Rechtsanwälte in Graz, infolge außerordentlichen Rekurses dieser Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3.Mai 1995, GZ 1 R 145/95-413, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der Elisabeth Brandner und der mj. Catharina B***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Elisabeth Brandner und der mj. Catharina B***** wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Antragsbegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist (EFSlg 73.298 ua). Aus dem Antrag ON 370 geht hervor, daß die Antragstellerinnen nichts anderes wollen als neuerlich einen vorläufigen Unterhaltstitel in Höhe der Familienbeihilfe nach § 382a EO, weil sie der Meinung sind, die einstweiligen Verfügungen vom 14.1.1993, ON 302 und ON 303 wegen § 396 EO nicht mehr in Exekution ziehen zu können.Das Antragsbegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit dem Vorbringen gemeint ist (EFSlg 73.298 ua). Aus dem Antrag ON 370 geht hervor, daß die Antragstellerinnen nichts anderes wollen als neuerlich einen vorläufigen Unterhaltstitel in Höhe der Familienbeihilfe nach Paragraph 382 a, EO, weil sie der Meinung sind, die einstweiligen Verfügungen vom 14.1.1993, ON 302 und ON 303 wegen Paragraph 396, EO nicht mehr in Exekution ziehen zu können.
Da ohnehin bereits solche Anträge gestellt wurden und diesen bereits stattgegeben wurde, wurde der nochmalige Antrag zu Recht zurückgewiesen. Überdies liegen infolge der einstweiligen Verfügungen vom 14.1.1993 vollstreckbare Titel zur Hereinbringung des vorläufigen Unterhaltes vor, sodaß es an der negativen Voraussetzung des § 382a EO ("wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist") fehlt. Außerdem ist Elisabeth bereits volljährig, sodaß für sie § 382a EO keine Anwendung finden kann. Daß sie eine einstweilige Verfügung nach § 382 Z 8 lit.a EO begehrt hätte, kann dem Antrag nicht mit der entsprechenden Deutlichkeit entnommen werden. Sie hätte diesbezüglich auch den Rechtsweg bestreiten müssen.Da ohnehin bereits solche Anträge gestellt wurden und diesen bereits stattgegeben wurde, wurde der nochmalige Antrag zu Recht zurückgewiesen. Überdies liegen infolge der einstweiligen Verfügungen vom 14.1.1993 vollstreckbare Titel zur Hereinbringung des vorläufigen Unterhaltes vor, sodaß es an der negativen Voraussetzung des Paragraph 382 a, EO ("wenn der Elternteil dem Kind nicht bereits aus einem vollstreckbaren Unterhaltstitel zu Unterhalt verpflichtet ist") fehlt. Außerdem ist Elisabeth bereits volljährig, sodaß für sie Paragraph 382 a, EO keine Anwendung finden kann. Daß sie eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382, Ziffer 8, Litera a, EO begehrt hätte, kann dem Antrag nicht mit der entsprechenden Deutlichkeit entnommen werden. Sie hätte diesbezüglich auch den Rechtsweg bestreiten müssen.
§ 396 EO kommt nach einhelliger Ansicht nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Vornahme des Vollzuges vorangehende Maßnahmen des Sicherungswerbers voraussetzt (Sicherheitsleistung oder Kostenvorschuß). Die Exekution zur Erzwingung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines im Sicherungsverfahren geschaffenen Titels ist nicht an die Frist des § 396 EO gebunden (Heller-Berger-Stix III, S.2869 ff, S.2874; EvBl 1958/260 ua).Paragraph 396, EO kommt nach einhelliger Ansicht nur in jenen Fällen zur Anwendung, in denen die Vornahme des Vollzuges vorangehende Maßnahmen des Sicherungswerbers voraussetzt (Sicherheitsleistung oder Kostenvorschuß). Die Exekution zur Erzwingung einer einstweiligen Verfügung aufgrund eines im Sicherungsverfahren geschaffenen Titels ist nicht an die Frist des Paragraph 396, EO gebunden (Heller-Berger-Stix römisch drei, S.2869 ff, S.2874; EvBl 1958/260 ua).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0070OB01641.95.1018.000Dokumentnummer
JJT_19951018_OGH0002_0070OB01641_9500000_000