- RS0062234">5 Ob 89/95
Veröff: SZ 68/148
- RS0062234">5 Ob 99/95
Vgl auch; Beisatz: Hier: Provisionszusage der Antragstellerin im Mietanbot. (T1)
- RS0062234">1 Ob 204/98a
Auch; nur: Für das konkludente Zustandekommen eines Maklervertrages ist nach der Judikatur zumindest erforderlich, dass der Interessent die von einem Realitätenvermittler für ihn entfaltete Tätigkeit kennt und ihr nicht widerspricht, und selbst das reicht nicht aus, wenn der Immobilienmakler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber handelt. (T2)
- RS0062234">5 Ob 120/03p
Auch; nur T2; Beisatz: Wenn der Makler erkennbar für einen anderen Auftraggeber tätig wurde, kann die Annahme der Dienste des Maklers nur dann als konkludentes Einverständnis zum Abschluss eines Maklervertrages gedeutet werden, wenn der Makler zuvor deutlich zu erkennen gab, für seine Bemühungen (auch) eine Provision von seinem Gesprächspartner beziehungsweise Verhandlungspartner zu erwarten. (T3)
- RS0062234">9 Ob 129/04t
Auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Wenn allerdings der Makler - für den Interessenten erkennbar - bereits für einen anderen arbeitet, so bedarf es, um einen Provisionsanspruch gegen den Interessenten zu begründen, einer Provisionsvereinbarung mit dem Interessenten, wobei ein Hinweis auf die Provisionserwartung des Maklers genügt. (T4)
- RS0062234">10 Ob 26/07g
Auch; nur T2; Beis wie T4
- RS0062234">6 Ob 257/11d
Entscheidungstext OGH 21.12.2011 6 Ob 257/11d
nur T2; Beis wie T4
- RS0062234">3 Ob 131/16k
Entscheidungstext OGH 23.11.2016 3 Ob 131/16k
nur T2; Beis wie T3
- RS0062234">10 Ob 3/17i
Entscheidungstext OGH 13.06.2017 10 Ob 3/17i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0062234">10 Ob 46/18i
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0062234">3 Ob 224/18i
Auch; nur T2; Beis wie T3
- RS0062234">1 Ob 88/19a
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Handelt ein Vermittler erkennbar bereits für einen anderen Auftraggeber, bewirkt die Annahme seiner Dienste durch den Interessenten für sich allein noch keinen schlüssigen Vertragsabschluss. (T5)
- RS0062234">4 Ob 164/21b
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
- RS0062234">1 Ob 138/22h
Vgl; Beis nur wie T3; Beis wie T4
- RS0062234">6 Ob 232/23w
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 21.02.2024 6 Ob 232/23w
vgl; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung kann ein Maklervertrag grundsätzlich auch konkludent abgeschlossen werden. (T6)
- RS0062234">4 ob 182/23b
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.04.2024 4 ob 182/23b
vgl; Beisatz: Hier: Beklagte suchten eine Wohnung, die Klägerin (Makler) wusste davon. Im Ergebnis offengelassen, ob ein Maklervertrag zustande gekommen ist. (T7)
- RS0062234">9 Ob 65/24k
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 29.04.2025 9 Ob 65/24k
Beisatz wie T6
- RS0062234">8 Ob 74/25b
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 23.06.2025 8 Ob 74/25b
Beisatz wie T3; Beisatz wie T4